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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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SG: Düsseldorf Urteil zu unangemessenen Heizkosten Bei unangemessenen Heizkosten habe der Gesetzgeber keine Sanktionen vorgesehen. ARGE hat Heizkosten in tatsächlicher Höhe zu übernehmen (Aktenzeichen: S 23 AS 119/06- 24.07.07)

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SG: Düsseldorf Urteil zu unangemessenen Heizkosten Bei unangemessenen Heizkosten habe der Gesetzgeber keine Sanktionen vorgesehen. ARGE hat Heizkosten in tatsächlicher Höhe zu übernehmen (Aktenzeichen: S 23 AS 119/06- 24.07.07) Empty SG: Düsseldorf Urteil zu unangemessenen Heizkosten Bei unangemessenen Heizkosten habe der Gesetzgeber keine Sanktionen vorgesehen. ARGE hat Heizkosten in tatsächlicher Höhe zu übernehmen (Aktenzeichen: S 23 AS 119/06- 24.07.07)

Beitrag von Willi Schartema Do Jul 05, 2012 11:42 am

Die 23. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf hat die ARGE Krefeld zur
Übernahme der Heizkosten eines Arbeitslosengeld II-Empfängers in
tatsächlicher Höhe verurteilt.



Der 62-jährige,
alleinstehende Kläger bezieht seit dem 01.01.2006 Arbeitslosengeld II
(”Hartz IV”). Obwohl die Behörde alleinstehenden Personen grundsätzlich
nur 45 m2 große Wohnungen zugesteht, akzeptierte sie, dass der Kläger
eine 55 m2 große Wohnung bewohnte, da die Miete verhältnismäßig niedrig
war.

Nicht mehr angemessen waren nach Auffassung der Behörde aber
die Heizkosten. Diese lagen zwar noch unter ihrer Grenze von 1,00
Euro/m2. Die Behörde berücksichtigte aber nur die Heizkosten einer 45 m2
großen Wohnung. Die Rechtsprechung beurteilte Fallgestaltungen dieser
Art bisher uneinheitlich.

Das Sozialgericht Düsseldorf
verurteilte die ARGE zur Übernahme der gesamten Heizkosten. Zur
Begründung führte es aus, das Gesetz sehe die Übernahme der
tatsächlichen Unterkunfts- und Heizkosten vor, soweit diese angemessen
seien. Maßstab für die Angemessenheit der Unterkunftskosten seien die
Größe der Wohnung und die Höhe der Miete.

Hier gelte die sog. Produkttheorie:

Wenn
die Wohnung zwar entweder unangemessen groß oder unangemessen teuer
sei, das aus der Multiplikation der Faktoren Größe und
Quadratmetermietpreis zu ermittelnde Produkt aber angemessen sei, seien
die tatsächlichen Kosten zu übernehmen.

Konsequenterweise seien
dann auch die Heizkosten in tatsächlicher Höhe zu übernehmen. Eine
Trennung der Heiz- von den Unterkunftskosten sei nicht möglich, zumal
diese oft kaum beeinflussbar seien, sondern von den Eigenschaften der
Wohnung abhingen.

Darüber hinaus gestatte das Gesetz den Behörden
nur, Leistungsempfänger wegen unangemessener Unterkunftskosten zu einer
Kostensenkung bzw. einem Umzug aufzufordern. Bei unangemessenen
Heizkosten habe der Gesetzgeber keine Sanktionen vorgesehen.

http://www.mitfugundrecht.de/2007/08/sozialgericht-dusseldorf-arge/
http://www.gegen-hartz.de/urteile/0344e199770759901.html

Gruß Willi S
Willi Schartema
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