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Die SGB II-Regelsätze für Alleinstehende sind vom Gesetzgeber für die Zeit ab 1. Januar 2011 nicht in verfassungswidriger Weise zu niedrig festgesetzt worden
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Die SGB II-Regelsätze für Alleinstehende sind vom Gesetzgeber für die Zeit ab 1. Januar 2011 nicht in verfassungswidriger Weise zu niedrig festgesetzt worden
BSG, Urteil vom 12.07.2012,- B 14 AS 153/11 R -
Durchgreifende
verfassungsrechtliche Bedenken im Sinne einer im Rahmen des Art 100 Abs 1
GG vorausgesetzten Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit (vgl
BVerfG Beschluss vom 7.4.1992 - 1 BvL 19/91 - BVerfGE 86, 52, 56) gegen
den für Alleinstehende in § 19 Abs 1 Satz 1, § 20 Abs 1 und Abs 2 Satz 1
SGB II nF für den Zeitraum vom 1.1.2011 bis zum 30.4.2011 mit 364 Euro
festgelegten Regelbedarf bestehen nicht.
Der Gesetzgeber hat
den ihm zugewiesenen Auftrag, das Grundrecht auf ein menschenwürdiges
Existenzminimum zu gewährleisten, erfüllt. Bei der
verfassungsrechtlichen Überprüfung der Neuermittlung der Regelbedarfe
ist der Entscheidungsprozess des Gesetzgebers bei der Neuordnung der §§
28 ff SGB XII auf die Bemessung des Regelbedarfs in § 20 Abs 2 Satz 1
SGB II nF zu übertragen.
Er hat den Umfang des
konkreten gesetzlichen Anspruchs in einem transparenten und
sachgerechten Verfahren ermittelt, das den Vorgaben des BVerfG im Urteil
vom 9.2.2010 (1 BvL 1/09 ua - BVerfGE 125, 175) - realitätsgerecht
sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und
schlüssiger Berechnungsverfahren - entspricht.
Dabei konnte sich
der Gesetzgeber des vom BVerfG gebilligten Statistikmodells
bedienen.Innerhalb dieses Ansatzes hat er, ausgehend von der Einkommens-
und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2008 die Referenzgruppe anhand der
unteren Einkommensgruppen bestimmt, ohne seinen gesetzgeberischen
Gestaltungsspielraum zu überschreiten.
Im Rahmen des Statistikmodells ist die begründete Herausnahme einzelner Positionen durch den Gesetzgeber nicht zu beanstanden.
Die regelleistungsrelevanten Ausgabepositionen und -beträge sind so bestimmt, dass ein interner Ausgleich möglich bleibt.
Auch bei der
Kennzeichnung einzelner Verbrauchspositionen als bedarfsrelevant und dem
Ausschluss bzw der Kürzung anderer Verbrauchspositionen hat der
Gesetzgeber seinen Gestaltungsspielraum nicht überschritten.
Zutreffend hat er sich
schließlich bei der Regelung eines Fortschreibungsmechanismus an seiner
Entscheidung für das Statistikmodell orientiert.
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 25.04.2012, - S 55 AS 9238/12 -
Vorlagebeschluss zum BVerfG - Arbeitslosengeld II und Sozialgeld -
Verfassungswidrigkeit
der Neubemessung der Regelbedarfe für zusammenlebende, kindererziehende
Leistungsberechtigte und für Jugendliche bis zur Vollendung des 18.
Lebensjahres.
Zur Überzeugung
der 55. Kammer des Sozialgerichts (SG) Berlin sind §§ 19 Abs 1 S 1 und
3, 20 Abs 1, 4 und 5 SGB 2 iVm §§ 28a SGB 12 und 8 Abs 1 Nr 2 RBEG sowie
§§ 19 Abs 1 Sätze 1 und 3, 20 Abs 1 und 2 Satz 2 Nr 1, Abs 5, 77 Abs 4
Nr 1 SGB 2 iVm §§ 28a SGB 12, 8 Abs 1 Nr 4, Abs 2 Nr 1 RBEG wegen der
Höhe der maßgeblichen Regelbedarfe für als Ehegatten zusammenlebende
Erwachsene und für jugendliche Leistungsberechtigte bis zur Vollendung
des 18. Lebensjahres vom Gesetzgeber in verfassungswidriger Weise
festgelegt worden.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/09/die-sgb-ii-regelsatze-fur.html
Willi S
Durchgreifende
verfassungsrechtliche Bedenken im Sinne einer im Rahmen des Art 100 Abs 1
GG vorausgesetzten Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit (vgl
BVerfG Beschluss vom 7.4.1992 - 1 BvL 19/91 - BVerfGE 86, 52, 56) gegen
den für Alleinstehende in § 19 Abs 1 Satz 1, § 20 Abs 1 und Abs 2 Satz 1
SGB II nF für den Zeitraum vom 1.1.2011 bis zum 30.4.2011 mit 364 Euro
festgelegten Regelbedarf bestehen nicht.
Der Gesetzgeber hat
den ihm zugewiesenen Auftrag, das Grundrecht auf ein menschenwürdiges
Existenzminimum zu gewährleisten, erfüllt. Bei der
verfassungsrechtlichen Überprüfung der Neuermittlung der Regelbedarfe
ist der Entscheidungsprozess des Gesetzgebers bei der Neuordnung der §§
28 ff SGB XII auf die Bemessung des Regelbedarfs in § 20 Abs 2 Satz 1
SGB II nF zu übertragen.
Er hat den Umfang des
konkreten gesetzlichen Anspruchs in einem transparenten und
sachgerechten Verfahren ermittelt, das den Vorgaben des BVerfG im Urteil
vom 9.2.2010 (1 BvL 1/09 ua - BVerfGE 125, 175) - realitätsgerecht
sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und
schlüssiger Berechnungsverfahren - entspricht.
Dabei konnte sich
der Gesetzgeber des vom BVerfG gebilligten Statistikmodells
bedienen.Innerhalb dieses Ansatzes hat er, ausgehend von der Einkommens-
und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2008 die Referenzgruppe anhand der
unteren Einkommensgruppen bestimmt, ohne seinen gesetzgeberischen
Gestaltungsspielraum zu überschreiten.
Im Rahmen des Statistikmodells ist die begründete Herausnahme einzelner Positionen durch den Gesetzgeber nicht zu beanstanden.
Die regelleistungsrelevanten Ausgabepositionen und -beträge sind so bestimmt, dass ein interner Ausgleich möglich bleibt.
Auch bei der
Kennzeichnung einzelner Verbrauchspositionen als bedarfsrelevant und dem
Ausschluss bzw der Kürzung anderer Verbrauchspositionen hat der
Gesetzgeber seinen Gestaltungsspielraum nicht überschritten.
Zutreffend hat er sich
schließlich bei der Regelung eines Fortschreibungsmechanismus an seiner
Entscheidung für das Statistikmodell orientiert.
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 25.04.2012, - S 55 AS 9238/12 -
Vorlagebeschluss zum BVerfG - Arbeitslosengeld II und Sozialgeld -
Verfassungswidrigkeit
der Neubemessung der Regelbedarfe für zusammenlebende, kindererziehende
Leistungsberechtigte und für Jugendliche bis zur Vollendung des 18.
Lebensjahres.
Zur Überzeugung
der 55. Kammer des Sozialgerichts (SG) Berlin sind §§ 19 Abs 1 S 1 und
3, 20 Abs 1, 4 und 5 SGB 2 iVm §§ 28a SGB 12 und 8 Abs 1 Nr 2 RBEG sowie
§§ 19 Abs 1 Sätze 1 und 3, 20 Abs 1 und 2 Satz 2 Nr 1, Abs 5, 77 Abs 4
Nr 1 SGB 2 iVm §§ 28a SGB 12, 8 Abs 1 Nr 4, Abs 2 Nr 1 RBEG wegen der
Höhe der maßgeblichen Regelbedarfe für als Ehegatten zusammenlebende
Erwachsene und für jugendliche Leistungsberechtigte bis zur Vollendung
des 18. Lebensjahres vom Gesetzgeber in verfassungswidriger Weise
festgelegt worden.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/09/die-sgb-ii-regelsatze-fur.html
Willi S
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