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Die Mehrbedarfsempfehlungen 2008 sind keine antizipierten Sachverständigengutachten BSG, Urteil vom 22.11.2011, -B 4 AS 138/10 R -
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Die Mehrbedarfsempfehlungen 2008 sind keine antizipierten Sachverständigengutachten BSG, Urteil vom 22.11.2011, -B 4 AS 138/10 R -
Bei den Empfehlungen des Deutschen Vereins vom 1.10.2008 zur Gewährung
von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe(DV) handelt es sich nicht um
ein antizipiertes Sachverständigengutachten
Die
Mehrbedarfsempfehlungen 2008 sind keine antizipierten
Sachverständigengutachten, weshalb die Gerichte sie nicht in
normähnlicher Weise anwenden können. Antizipierte
Sachverständigengutachten geben über den konkreten Einzelfall hinaus die
Erfahrungen und den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse über eine
bestimmte Frage wieder. Voraussetzung für eine gerichtliche Verwertung
ist, dass das antizipierte Sachverständigengutachten auf
wissenschaftlicher Grundlage von Fachgremien ausschließlich aufgrund der
zusammengefassten Sachkunde und Erfahrung ihrer sachverständigen
Mitglieder erstellt worden ist, dass es immer wiederkehrend angewendet
und von Gutachtern, Verwaltungsbehörden, Versicherungsträgern, Gerichten
sowie Betroffenen anerkannt und akzeptiert wird (BSG Urteil vom
2.5.2001 - B 2 U 24/00 R = SozR 3-2200 § 581 Nr 8 mwN; vgl auch Gusy,
NuR 1987, 156 ff; Keller, SGb 2003, 254 ff; Siefert, ASR 2011, 45 ff).
Ob
die Mehrbedarfsempfehlungen 2008 als antizipierte
Sachverständigengutachten anzusehen sind, wird nicht einheitlich
beantwortet (zum Meinungsstand siehe Düring in Gagel, SGB III mit SGB
II, § 21 RdNr 40). Teilweise wird die Annahme eines antizipierten
Sachverständigengutachtens befürwortet (vgl etwa LSG
Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 3.2.2009 - L 9 B 339/08 AS; LSG
Mecklenburg-Vorpommern Beschluss vom 19.12.2008 - L 8 B 386/08),
teilweise wird dies verneint (Krauß in Hauck/Noftz, § 21 RdNr 64, 36.
Ergänzungslieferung V/11; Düring in Gagel, SGB III mit SGB II, § 21 RdNr
40, 40. Ergänzungslieferung November 2010; Siefert, ASR 2011, 45 (49);
Kohte in Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 2.
Aufl 2011, § 21 RdNr 17).
Die Mehrbedarfsempfehlungen 2008 sind
schon ihrer Konzeption nach keine antizipierten
Sachverständigengutachten. Sie erheben selbst nicht diesen Anspruch,
indem sie zu Recht betonen, dass es auf den jeweiligen Einzelfall
ankomme (zu diesem Aspekt vgl Krauß in Hauck/Noftz, § 21 RdNr 64, 36.
Ergänzungslieferung V/1), dass insoweit die grundsätzliche Verpflichtung
der Verwaltung bestehe, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären (§
20 SGB X), dass der Katalog der Krankheiten in den Empfehlungen nicht
abschließend sei, dass es bei der Bestimmung und Anerkennung eines
Mehrbedarfs naturgemäß Beurteilungs- und Bewertungsdifferenzen in
Wissenschaft und Praxis der Medizin gebe und dass sich
ernährungswissenschaftliche und diätetische Anschauungen und
Erkenntnisse wandeln könnten (vgl die Erläuterungen Löher, NDV 2008, 503
(504, 506, 509)).
Die Verwaltung und die Gerichte dürfen
daher die Aussagen in den Empfehlungen weder normähnlich anwenden noch
als allgemeingültige Tatsachen heranziehen. Allgemeinkundige Tatsachen
sind nur solche, von denen verständige und erfahrene Menschen regelmäßig
ohne Weiteres Kenntnis haben oder von denen sie sich aus allgemein
zugänglichen, zuverlässigen Quellen unschwer überzeugen können oder auch
solche, die in einem größeren oder kleineren Bezirk einer beliebig
großen Menge bekannt sind oder wahrnehmbar waren und über die man sich
aus zuverlässigen Quellen ohne besondere Fachkunde unterrichten kann
(vgl BSG Urteil vom 24.2.2011 - B 14 AS 49/10 R unter Hinweis auf BSG
Urteil vom 5.3.2002 - B 2 U 27/01 R - ZfS 2002, 237).
Auch durch die
überarbeiteten, aktualisierten Empfehlungen des Deutschen Vereins für
öffentliche und private Fürsorge vom 1.10.2008 wird deshalb die
Verpflichtung der Verwaltung und der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit,
die Besonderheiten des jeweiligen Sachverhalts von Amts wegen
aufzuklären (§ 20 SGB X bzw § 103 SGG), nicht aufgehoben. Mithin haben
die Instanzgerichte jeweils den genauen krankheitsbedingten Mehrbedarf
der Kläger im Einzelnen aufzuklären (so bereits BSG Urteil vom 27.2.2008
- B 14/7b AS 32/06 R - BSGE 100, 83 = SozR 4-4200 § 20 Nr 6 und BSG
Urteil vom 15.4.2008 - B 14/11b AS 3/07 R).
Die
Empfehlungen des Deutschen Vereins vom 1.10.2008 ersetzen daher nicht
allein eine ggf erforderliche Begutachtung im Einzelfall, sondern dienen
nur als Orientierungshilfe, wie der Senat bereits entschieden hat
(Urteil vom 10.5.2011 - B 4 AS 100/10 R, zur Veröffentlichung
vorgesehen; Behrend in jursPK-SGB II, 3. Aufl 2011, § 21 RdNr 64). Sie
stehen nicht am Anfang, sondern erst am Ende der von Amts wegen
durchzuführenden Einzelfallermittlungen und können insbesondere zu einem
Abgleich mit den Ergebnissen der Amtsermittlung führen. Wie der Senat
bereits entschieden hat, sind dann ggf weitere Ermittlungen
medizinischer und ggf ernährungswissenschaftlicher Art (vgl dazu BSG
Urteil vom 24.2.2011 - B 14 AS 49/10 R - zur Veröffentlichung
vorgesehen) entbehrlich, wenn die Ergebnisse der individuellen
behördlichen und gerichtlichen Amtsermittlungen keine Abweichungen von
den Empfehlungen des Deutschen Vereins erkennen lassen. Da die
Empfehlungen des Deutschen Vereins keine Rechtsnormqualität aufweisen
(Senatsurteil vom 10.5.2011 - B 4 AS 100/10 R - zur Veröffentlichung
vorgesehen, so auch bereits BSG Urteile vom 27.2.2008 - B 14/7b AS 32/06
R - BSGE 100, 83, 89 f = SozR 4-4200 § 20 Nr 6 S 44 und - B 14/7b AS
64/06 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 2 S 6 f), gibt es keine Hinderungsgründe,
die darin enthaltenen medizinischen und ernährungswissenschaftlichen
Erkenntnisse mit den Ergebnissen der Amtsermittlung zu vergleichen bzw
in diese einfließen zu lassen, wenn der streitgegenständliche Zeitraum
vor der Veröffentlichung der neuen Empfehlungen am 1.10.2008 lag. Auch
dies hat der Senat bereits entschieden (Urteil vom 10.5.2011, aaO).
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=151663&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/05/bei-den-empfehlungen-des-deutschen.html
Gruß Willi S
von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe(DV) handelt es sich nicht um
ein antizipiertes Sachverständigengutachten
Die
Mehrbedarfsempfehlungen 2008 sind keine antizipierten
Sachverständigengutachten, weshalb die Gerichte sie nicht in
normähnlicher Weise anwenden können. Antizipierte
Sachverständigengutachten geben über den konkreten Einzelfall hinaus die
Erfahrungen und den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse über eine
bestimmte Frage wieder. Voraussetzung für eine gerichtliche Verwertung
ist, dass das antizipierte Sachverständigengutachten auf
wissenschaftlicher Grundlage von Fachgremien ausschließlich aufgrund der
zusammengefassten Sachkunde und Erfahrung ihrer sachverständigen
Mitglieder erstellt worden ist, dass es immer wiederkehrend angewendet
und von Gutachtern, Verwaltungsbehörden, Versicherungsträgern, Gerichten
sowie Betroffenen anerkannt und akzeptiert wird (BSG Urteil vom
2.5.2001 - B 2 U 24/00 R = SozR 3-2200 § 581 Nr 8 mwN; vgl auch Gusy,
NuR 1987, 156 ff; Keller, SGb 2003, 254 ff; Siefert, ASR 2011, 45 ff).
Ob
die Mehrbedarfsempfehlungen 2008 als antizipierte
Sachverständigengutachten anzusehen sind, wird nicht einheitlich
beantwortet (zum Meinungsstand siehe Düring in Gagel, SGB III mit SGB
II, § 21 RdNr 40). Teilweise wird die Annahme eines antizipierten
Sachverständigengutachtens befürwortet (vgl etwa LSG
Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 3.2.2009 - L 9 B 339/08 AS; LSG
Mecklenburg-Vorpommern Beschluss vom 19.12.2008 - L 8 B 386/08),
teilweise wird dies verneint (Krauß in Hauck/Noftz, § 21 RdNr 64, 36.
Ergänzungslieferung V/11; Düring in Gagel, SGB III mit SGB II, § 21 RdNr
40, 40. Ergänzungslieferung November 2010; Siefert, ASR 2011, 45 (49);
Kohte in Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 2.
Aufl 2011, § 21 RdNr 17).
Die Mehrbedarfsempfehlungen 2008 sind
schon ihrer Konzeption nach keine antizipierten
Sachverständigengutachten. Sie erheben selbst nicht diesen Anspruch,
indem sie zu Recht betonen, dass es auf den jeweiligen Einzelfall
ankomme (zu diesem Aspekt vgl Krauß in Hauck/Noftz, § 21 RdNr 64, 36.
Ergänzungslieferung V/1), dass insoweit die grundsätzliche Verpflichtung
der Verwaltung bestehe, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären (§
20 SGB X), dass der Katalog der Krankheiten in den Empfehlungen nicht
abschließend sei, dass es bei der Bestimmung und Anerkennung eines
Mehrbedarfs naturgemäß Beurteilungs- und Bewertungsdifferenzen in
Wissenschaft und Praxis der Medizin gebe und dass sich
ernährungswissenschaftliche und diätetische Anschauungen und
Erkenntnisse wandeln könnten (vgl die Erläuterungen Löher, NDV 2008, 503
(504, 506, 509)).
Die Verwaltung und die Gerichte dürfen
daher die Aussagen in den Empfehlungen weder normähnlich anwenden noch
als allgemeingültige Tatsachen heranziehen. Allgemeinkundige Tatsachen
sind nur solche, von denen verständige und erfahrene Menschen regelmäßig
ohne Weiteres Kenntnis haben oder von denen sie sich aus allgemein
zugänglichen, zuverlässigen Quellen unschwer überzeugen können oder auch
solche, die in einem größeren oder kleineren Bezirk einer beliebig
großen Menge bekannt sind oder wahrnehmbar waren und über die man sich
aus zuverlässigen Quellen ohne besondere Fachkunde unterrichten kann
(vgl BSG Urteil vom 24.2.2011 - B 14 AS 49/10 R unter Hinweis auf BSG
Urteil vom 5.3.2002 - B 2 U 27/01 R - ZfS 2002, 237).
Auch durch die
überarbeiteten, aktualisierten Empfehlungen des Deutschen Vereins für
öffentliche und private Fürsorge vom 1.10.2008 wird deshalb die
Verpflichtung der Verwaltung und der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit,
die Besonderheiten des jeweiligen Sachverhalts von Amts wegen
aufzuklären (§ 20 SGB X bzw § 103 SGG), nicht aufgehoben. Mithin haben
die Instanzgerichte jeweils den genauen krankheitsbedingten Mehrbedarf
der Kläger im Einzelnen aufzuklären (so bereits BSG Urteil vom 27.2.2008
- B 14/7b AS 32/06 R - BSGE 100, 83 = SozR 4-4200 § 20 Nr 6 und BSG
Urteil vom 15.4.2008 - B 14/11b AS 3/07 R).
Die
Empfehlungen des Deutschen Vereins vom 1.10.2008 ersetzen daher nicht
allein eine ggf erforderliche Begutachtung im Einzelfall, sondern dienen
nur als Orientierungshilfe, wie der Senat bereits entschieden hat
(Urteil vom 10.5.2011 - B 4 AS 100/10 R, zur Veröffentlichung
vorgesehen; Behrend in jursPK-SGB II, 3. Aufl 2011, § 21 RdNr 64). Sie
stehen nicht am Anfang, sondern erst am Ende der von Amts wegen
durchzuführenden Einzelfallermittlungen und können insbesondere zu einem
Abgleich mit den Ergebnissen der Amtsermittlung führen. Wie der Senat
bereits entschieden hat, sind dann ggf weitere Ermittlungen
medizinischer und ggf ernährungswissenschaftlicher Art (vgl dazu BSG
Urteil vom 24.2.2011 - B 14 AS 49/10 R - zur Veröffentlichung
vorgesehen) entbehrlich, wenn die Ergebnisse der individuellen
behördlichen und gerichtlichen Amtsermittlungen keine Abweichungen von
den Empfehlungen des Deutschen Vereins erkennen lassen. Da die
Empfehlungen des Deutschen Vereins keine Rechtsnormqualität aufweisen
(Senatsurteil vom 10.5.2011 - B 4 AS 100/10 R - zur Veröffentlichung
vorgesehen, so auch bereits BSG Urteile vom 27.2.2008 - B 14/7b AS 32/06
R - BSGE 100, 83, 89 f = SozR 4-4200 § 20 Nr 6 S 44 und - B 14/7b AS
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Erkenntnisse mit den Ergebnissen der Amtsermittlung zu vergleichen bzw
in diese einfließen zu lassen, wenn der streitgegenständliche Zeitraum
vor der Veröffentlichung der neuen Empfehlungen am 1.10.2008 lag. Auch
dies hat der Senat bereits entschieden (Urteil vom 10.5.2011, aaO).
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=151663&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/05/bei-den-empfehlungen-des-deutschen.html
Gruß Willi S
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