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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Für das Begehren, die Kosten für einen neuen Personalausweis zu übernehmen, besteht nach dem SGB II weder eine Anspruchsgrundlage auf eine einmalige Beihilfe noch auf ein Darlehen

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Für das Begehren, die Kosten für einen neuen Personalausweis zu übernehmen, besteht nach dem SGB II weder eine Anspruchsgrundlage auf eine einmalige Beihilfe noch auf ein Darlehen Empty Für das Begehren, die Kosten für einen neuen Personalausweis zu übernehmen, besteht nach dem SGB II weder eine Anspruchsgrundlage auf eine einmalige Beihilfe noch auf ein Darlehen

Beitrag von Willi Schartema Mi Jan 01, 2014 2:36 pm

(vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 22. August 2007 – L 3 AS 114/06 NZB – [Beschaffung eines Personalausweises, eines Reisepasses oder der Passfotos]; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Oktober 2011 – L 12 AS 2597/11).

Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 09.12.2013 - L 3 AS 1800/13 B PKH

Die Übernahme von Kosten für Patentrecherchen bei Ausübung einer selbständigen Tätigkeit kann nach § 16f SGB II möglich sein. Die Aufwendungen für die Beratung durch einen Patentanwalt könnte möglicherweise auch im Rahmen von § 16c Abs. 2 SGB II übernommen werden.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=166003&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2241

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