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Kein Anspruch auf einmalige Beihilfe zur Deckung einer Gas- und Stromkostenforderung - Kenntnis nach § 18 SGB XII - Ob die Forderung des Gasversorgers gerechtfertigt ist, ist im Rahmen von Sozialhilfeansprüchen nicht zu prüfen. Entscheidend ist allein, ob
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Kein Anspruch auf einmalige Beihilfe zur Deckung einer Gas- und Stromkostenforderung - Kenntnis nach § 18 SGB XII - Ob die Forderung des Gasversorgers gerechtfertigt ist, ist im Rahmen von Sozialhilfeansprüchen nicht zu prüfen. Entscheidend ist allein, ob
und in welchem Umfang der Hilfesuchende einer ernsthaften Forderung ausgesetzt ist
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.07.2014 - L 9 SO 388/12
Leitsätze (Autor)
1. Die Übernahme von Heiz- und Stromkostenschulden nach § 36 Abs. 1 SGB XII kommt insgesamt nur in Betracht, wenn eine mit der Gefährdung der Unterkunft oder der drohenden Wohnungslosigkeit "vergleichbare Notlage" vorliegt. Das ist hier nicht der Fall.
2. Ein "vergleichbare Notlage" im Sinne von § 36 Abs. 1 Satz 1 SGB XII wird nach allgemeiner Ansicht bei Heiz- und Stromkostenschulden nur angenommen, wenn wegen der konkreten Energiekostenschulden die Einstellung der Gas- und/oder Stromlieferung droht (vgl. den Beschluss des Senats vom 25.11.2013 - L 9 SO 441/13 B ER ).
3. Für die entsprechende Anwendung von § 36 Abs. 1 Satz 2 SGB XII wird sogar verlangt, dass die Gas- bzw. Stromversorgung bereits eingestellt ist (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 25.06.2013 - L 7 AS 765/13 B ER, L 7 AS 1117/13 B ). An beidem fehlt es hier.
4. Hinsichtlich der Stromkostennachforderung fehlt es an einem sowohl nach § 27a Abs. 4 Satz 1 2. Alt. SGB XII als auch nach § 37 Abs. 1 SGB XII erforderlichen unabweisbaren, vom Regelsatz umfassten und anderweitig nicht zu deckenden Bedarf. Denn bei der Stromkostenforderung handelt es sich um Schulden im sozialhilferechtlichen Sinne, die, was sich unmittelbar aus § 36 Abs. 1 SGB XII ergibt, nicht vom Regelbedarf umfasst werden und deshalb weder eine Regelsatzerhöhung noch eine Darlehensgewährung nach § 37 Abs. 1 SGB XII rechtfertigen können.
5. Die Abgrenzung von Schulden zu laufenden Leistungen nach § 35 SGB XII ist danach vorzunehmen, ob es sich um einen tatsächlich eingetretenen, im Zeitpunkt der Kenntnis des Trägers der Sozialhilfe (vgl § 18 Abs 1 SGB XII) von der Notwendigkeit der weitergehenden Sicherung der Unterkunft in der Vergangenheit liegenden und bisher noch nicht vom Sozialhilfeträger gedeckten Bedarf handelt.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=172253&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Vgl. hierzu auch LSG NRW, Beschluss vom 26.05.2014 - L 9 SO 474/13 - Kein Anspruch auf einmalige Beihilfe zur Deckung einer Stromkostennachforderung
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1718/
Willi S
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.07.2014 - L 9 SO 388/12
Leitsätze (Autor)
1. Die Übernahme von Heiz- und Stromkostenschulden nach § 36 Abs. 1 SGB XII kommt insgesamt nur in Betracht, wenn eine mit der Gefährdung der Unterkunft oder der drohenden Wohnungslosigkeit "vergleichbare Notlage" vorliegt. Das ist hier nicht der Fall.
2. Ein "vergleichbare Notlage" im Sinne von § 36 Abs. 1 Satz 1 SGB XII wird nach allgemeiner Ansicht bei Heiz- und Stromkostenschulden nur angenommen, wenn wegen der konkreten Energiekostenschulden die Einstellung der Gas- und/oder Stromlieferung droht (vgl. den Beschluss des Senats vom 25.11.2013 - L 9 SO 441/13 B ER ).
3. Für die entsprechende Anwendung von § 36 Abs. 1 Satz 2 SGB XII wird sogar verlangt, dass die Gas- bzw. Stromversorgung bereits eingestellt ist (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 25.06.2013 - L 7 AS 765/13 B ER, L 7 AS 1117/13 B ). An beidem fehlt es hier.
4. Hinsichtlich der Stromkostennachforderung fehlt es an einem sowohl nach § 27a Abs. 4 Satz 1 2. Alt. SGB XII als auch nach § 37 Abs. 1 SGB XII erforderlichen unabweisbaren, vom Regelsatz umfassten und anderweitig nicht zu deckenden Bedarf. Denn bei der Stromkostenforderung handelt es sich um Schulden im sozialhilferechtlichen Sinne, die, was sich unmittelbar aus § 36 Abs. 1 SGB XII ergibt, nicht vom Regelbedarf umfasst werden und deshalb weder eine Regelsatzerhöhung noch eine Darlehensgewährung nach § 37 Abs. 1 SGB XII rechtfertigen können.
5. Die Abgrenzung von Schulden zu laufenden Leistungen nach § 35 SGB XII ist danach vorzunehmen, ob es sich um einen tatsächlich eingetretenen, im Zeitpunkt der Kenntnis des Trägers der Sozialhilfe (vgl § 18 Abs 1 SGB XII) von der Notwendigkeit der weitergehenden Sicherung der Unterkunft in der Vergangenheit liegenden und bisher noch nicht vom Sozialhilfeträger gedeckten Bedarf handelt.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=172253&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Vgl. hierzu auch LSG NRW, Beschluss vom 26.05.2014 - L 9 SO 474/13 - Kein Anspruch auf einmalige Beihilfe zur Deckung einer Stromkostennachforderung
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1718/
Willi S
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