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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Zwang zum Strom-Darlehen durch das Jobcenter wie ich das Darlehen umwandeln lasse in eine einmalige Hilfe nach § 44 SGB II

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Zwang zum Strom-Darlehen durch das Jobcenter wie ich das Darlehen umwandeln lasse in eine einmalige Hilfe nach § 44 SGB II Empty Zwang zum Strom-Darlehen durch das Jobcenter wie ich das Darlehen umwandeln lasse in eine einmalige Hilfe nach § 44 SGB II

Beitrag von Willi Schartema Mo Dez 15, 2014 2:26 pm

Zwang zum Strom-Darlehen durch das Jobcenter wie ich das Darlehen umwandeln lasse in eine  einmalige Hilfe nach § 44 SGB II
 
Stromsperre immer durch Deckelung des Singlehaushaltstrom ohne zusätzliche Nebeneinkünfte.
 
 
Die Rechtsprechung ist geklärt:
 
137
Der gesetzliche Leistungsanspruch muss so ausgestaltet sein, dass er stets den gesamten existenznotwendigen Bedarf jedes individuellen Grundrechtsträgers deckt (vgl. BVerfGE 87, 153 <172>; 91, 93 <112>; 99, 246 <261>; 120, 125 <155 und 166>).
 
Wenn der Gesetzgeber seiner verfassungsmäßigen Pflicht zur Bestimmung des Existenzminimums nicht hinreichend nachkommt, ist das einfache Recht im Umfang seiner defizitären Gestaltung verfassungswidrig.
 
Trotzdem steht für den Singlehaushaltsstrom monatlich nur 28.17 € im Regelsatz zur Verfügung der aber nicht den tatsächlichen monatlichen Haushaltsstrom als Single abdeckt.
 
Nach einer recht aktuellen Entscheidung des LSG BW (Az.: L 12 AS 2296/09 ER-B vom 07.07.2009) ist es möglich, die Abschlagszahlungen an den Stromversorger lediglich in der Höhe des Betrages, der in der Regelleistung für Strom vorgesehen ist, zu leisten. So laufen zwangsläufig Stromschulden auf, die irgendwann zur Androhung der Stromversorgungssperre führen werden.
 
 
Wenn diese Androhung vorliegt, hat das Jobcenter demnach, gemäß § 22 Abs. 5 SGB II, ein tilgungsfreies Darlehen zum Ausgleich der Zahlungsrückstände zu gewähren.
 
Ein Urteil dazu :
 
Monatlich vom Regelsatz nur für Strom  32,68 €  bei Singlehaushalt ohne zusätzliches Einkommen an den Energieversorger überweisen.
 
http://www.my-sozialberatung.de/cgi-bin/baseportal.pl?htx=/my-sozialberatung.de/entscheidungen&localparams=1&db=entscheidungen&cmd=list&range=0,300&Freigabe==1&cmd=all&Id=2370
 
Was kann ich gegen eine Sperre von Seiten des Stromversorger wegen der Deckelung des Stromanteils von 30 € tun?
 
Zuerst einmal bekommt der Stromversorger einen netten Brief das für die Zukunft vom Regelsatz nur noch 32 € pro Monat überwiesen wird da im Regelsatz für Strom nicht mehr dafür vorgesehen ist und dir kein verschulden dadurch angelastet werden kann und keine rechtliche Handhabe besteht deinen Strom zu sperren da ja durch diese Hartz IV Reform immer wieder Stromschulden anfallen.
 
Kommt jetzt die Stromabrechnung geht diese Rechnung an das Jobcenter dass sie die Stromschulden sofort zu begleichen haben um eine Stromsperre zu vermeiden damit die Wohnung auch bewohnbar bleiben kann, denn eine Stromsperre kommt einer Obdachlosigkeit nahe da ja durch die Stromsperre deine Hygiene und das tägliche Kochen und die anderen Bedürfnisse wie Licht Fernsehen nicht Blindes bewegen müssen durch tasten besonders in der Winterzeit und bei Dunkelheit und Nachts und Besuche soziale Kontakte nicht gewährleistet werden können und dieser Zustand nicht hinzunehmen ist.
 
Ist der Hartz IV Regelbedarf wegen der hohen Stromkosten zu niedrig?
 
JA
Ja, meint der Sozialrechtexperte, Rechtsanwalt Ludwig Zimmermann, weil die Strompreissteigerung bei Abfassung des Regelbedarfs im Regelbedarfsermittlungsgesetz absehbar war und nicht berücksichtigt wurde.

Bei Erlass des Regelbedarfsermittlungsgesetzes war das Erneuerbare Energiengesetz bereits erlassen und die Strompreiststeigerungen absehbar. Der Gesetzgeber hat sich aber auf die Einkommens und Verbrauchstichprobe aus dem Jahr 2008 (EVS 2008) verlassen. Dies hätte er nicht machen dürfen, denn das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 09.02.2010 ausgeführt, dass der Gesetzgeber den Regelbedarf so gestalten muss, dass er auch gedeckt ist und absehbare Preissteigerungen berücksichtigen muss.


"Das dergestalt gefundene Ergebnis ist zudem fortwährend zu überprüfen und weiter zu entwickeln, weil der elementare Lebensbedarf eines Menschen grundsätzlich nur in dem Augenblick befriedigt werden kann, in dem er besteht (vgl. BVerfGK 5, 237 <241>).

Der Gesetzgeber hat daher Vorkehrungen zu treffen, auf Änderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, wie zum Beispiel Preissteigerungen oder Erhöhungen von Verbrauchsteuern, zeitnah zu reagieren, um zu jeder Zeit die Erfüllung des aktuellen Bedarfs sicherzustellen, insbesondere wenn er wie in § 20 Abs. 2 SGB II einen Festbetrag vorsieht." so das  BVerfG 09.02.2010 - 1 Bvl 1/09 usw. in Rn 140

http://www.bverfg.de/entscheidungen/ls20100209_1bvl000109.html
 

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/08/ist-der-hartz-iv-regelbedarf-wegen-der.html
http://unrechtssystem-nein.forumieren.org/t1492-ist-der-hartz-iv-regelbedarf-wegen-der-hohen-stromkosten-zu-niedrig#1517
Begründung:
Quelle: Das Bundesverfassungsgericht
Die Rechtsprechung ist geklärt:
 
137
Der gesetzliche Leistungsanspruch muss so ausgestaltet sein, dass er stets den gesamten existenznotwendigen Bedarf jedes individuellen Grundrechtsträgers deckt (vgl. BVerfGE 87, 153 <172>; 91, 93 <112>; 99, 246 <261>; 120, 125 <155 und 166>).
 
Wenn der Gesetzgeber seiner verfassungsmäßigen Pflicht zur Bestimmung des Existenzminimums nicht hinreichend nachkommt, ist das einfache Recht im Umfang seiner defizitären Gestaltung verfassungswidrig.
 
Damit bist du aus der Verantwortung und das Jobcenter steht in der Pflicht sofort die Stromschulden beim Stromversorger zu bezahlen.
 
Jetzt möchte das Jobcenter aber das du ein Darlehen für Stromschulden beantragst.
 
Dazu besteht aber kein Grund den der Strom muss voll und in tatsächlicher Höhe vom Jobcenter übernommen werden alles  was über die 32,68 € hinaus geht.
 
Hartz IV Regelsatz  das ist in 391 € enthalten
 
https://www.facebook.com/photo.php?fbid=497511273667556&set=a.363854890366529.88924.188773374541349&type=1&theater
 
Stromanteil im Regelsatz muss 27 Prozent höher sein
 
http://www.sozialticker.com/stromanteil-im-regelsatz-muss-27-prozent-hoeher-sein_20130826.html
 
Bundesweit Arbeitslose betroffen Arbeitslosen - II-Regelsatz zu niedrig, um Strom zu zahlen
 
http://www.focus.de/immobilien/energiesparen/bundesweit-arbeitslose-betroffen-arbeitslosen-ii-regelsatz-zu-niedrig-um-strom-zu-zahlen_aid_943614.html
 
Tabellen und Abbildungen zum Regelsatz und Strompreis
 
http://www.swr.de/-/id=9802742/property=download/nid=1197424/7gdki0/studie-strompreis.pdf
 
Darum kommt auch kein Rückzahlbares  Stromdarlehen für dich in Betracht dieses Darlehen würde das Jobcenter dann gerne in Raten monatlich von deinem Regelsatz einbehalten was rechtswidrig wäre und später wenn du in Arbeit über den Pfändungsfreibetrag als Singlehaushalt ca. 1.050,00 €  Monatlich  liegst würde das Jobcenter dir einen Brief schreiben das du jetzt das Stromdarlehen zurück zahlen sollst .
 
http://www.schuldnerhilfe-direkt.de/schuldnerberatung/zwangsvollstreckung-pfaendungen-gerichtsvollzieher/aktuelle-pfaendungsfreigrenzen/
 
Irrtum zur Zeit der anfallenden Stromschulden warst du ja im Leistungsbezug und deshalb braucht auch niemand ein beantragtes Strom Darlehen begleichen da der Bedarf an tatsächlichen Stromkosten immer voll vom Jobcenter bezahlt werden muss.
 
Damit verstoßen sie auch immer wieder gegen die Betreuungspflicht denn sie müssen in dem Fall von der Kenntnis der Stromschulden alleine ohne nachfrage dich auf Möglichkeiten hinweisen wie die Stromschulden beglichen werden müssen und das nicht zu deinen Lasten. Die Kenntnis haben sie ja da im Regelsatz nur 32,68 € für Singlehaushaltstrom vorgesehen ist und der betroffene keinen Nebenverdienst hat
 
Betreuungspflicht  Fürsorgepflicht 
 
Auskunftspflicht Aufklärungspflicht und Beratungspflicht:  § 13  § 14  § 15  SGB I
 
Dies gilt insbesondere dann, wenn der Rechtsverlust darauf zurückzuführen ist, dass der Versicherungsträger eine sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebende Nebenpflicht zur Auskunft, Beratung und verständnisvollen Förderung des Versicherten (§ 14 SGB I) verletzt hat, weil er sie, obwohl ein konkreter Anlass zu den genannten Dienstleistungen bestand, nicht oder nicht ausreichend erfüllt hat. Zu den Nebenpflichten, die den Sozialleistungsträger treffen, gehört neben der Pflicht zu speziellen Dienstleistungen, wie Auskunft, Beratung und Belehrung, auch die “verständnisvolle Förderung” der Versicherten.
 
Diese - letztlich auf dem Grundsatz von Treu und Glauben beruhenden - Pflichten sind verletzt, wenn sie, obwohl ein konkreter Anlass zu den genannten Dienstleistungen bestanden hat, nicht oder nur unzureichend erfüllt worden sind. Anlass zu einer Auskunft oder Beratung ist dabei nicht erst dann gegeben, wenn der Versicherte darum nachsucht, sondern bereits dann, wenn sich in einem laufenden Verfahren klar zutage liegende Gestaltungsmöglichkeiten zeigen, deren Wahrnehmung offensichtlich so zweckmäßig sind, dass sie jeder verständige Versicherte mutmaßlich nutzen würde.
 
In einem solchen Fall ist der Versicherungsträger von Amts wegen verpflichtet, den Versicherten auf diese Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen. Die Verletzung solcher Betreuungspflichten führt zum Anspruch auf Herstellung des Zustandes, der bestehen würde, wenn sich der Versicherungsträger pflichtgemäß verhalten hätte (vgl zB BSG, Urteil vom 29.09.1987, 7 R Ar 23/86 in Juris mwN, Urteil vom 27.09.1983, 12 RK 44/82 in juris mwN).
 
Das ist Phase Nr. 1
 
Phase Nr. 2
 
Wenn das Jobcenter jetzt an den Stromanbieter einen monatlichen Betrag von ungefähr Beispiel  42 € im Monat von deinem Regelsatz überweist was rechtswidrig ist da ja dafür nur 32,68 € vorgesehen sind folgendes.
 
Damit meinen sie sich aus der Verantwortung stehlen zu können um die Stromschulden die durch diese Hartz IV Reform immer bei Singlehaushalten ohne zusätzliche Nebeneinkünfte auflaufen auf deine Kosten rechtswidrig begleichen zu können.
 
Sofort Widerspruch einlegen.
 
Begründung:
 
Für den Singlehaushaltsstrom sind nur 32,68 € vorgesehen und die RECHTSLAGE eindeutig ist und das Jobcenter in der Verpflichtung steht die immer wieder anfallenden erhöhten Strombedarf zu bezahlen.
 
Quelle: Das Bundesverfassungsgericht
Die Rechtsprechung ist geklärt:
 
137
Der gesetzliche Leistungsanspruch muss so ausgestaltet sein, dass er stets den gesamten existenznotwendigen Bedarf jedes individuellen Grundrechtsträgers deckt (vgl. BVerfGE 87, 153 <172>; 91, 93 <112>; 99, 246 <261>; 120, 125 <155 und 166>).
 
Wenn der Gesetzgeber seiner verfassungsmäßigen Pflicht zur Bestimmung des Existenzminimums nicht hinreichend nachkommt, ist das einfache Recht im Umfang seiner defizitären Gestaltung verfassungswidrig.
 
Gegen die Betreuungspflicht/ Auskunft und Beratungspflicht wurde verstoßen um dich unnötig zu belasten.
 
Begründung 2:
 
Bei reiner Gebrauchtgewährung wird zukünftiger Hilfebedarf produziert, dies läuft den Leistungsgrundsätzen zuwider:
 
Das hängt auch mit den höheren Stromverbrauch zusammen.
 
 
Erstausstattung nicht neu bei Haushaltsgeräten und die Folgen der nicht effizienten Einsparmöglichkeiten.
 
Obendrein ist bei alten Haushaltsgeräten ein effizientes Stromverhalten nicht möglich und deshalb müssen auch bei der Erstausstattung immer neue Haushaltsgeräte Bewilligt werden was ja nie der Fall ist und dadurch kommt zusätzlich ein höherer Strombedarf zwangsläufig auf was nicht das verschulden des Hilfsbedürftigen ist da auch der Leistungsbezieher angehalten wird sparsam mit seinem Regelsatz zu wirtschaften kann dies auch Praktisch nicht umgesetzt werden.
 
Das trifft auch auf den Leistungsträger zu.
 
Bei reiner Gebrauchtgewährung wird zukünftiger Hilfebedarf produziert, dies läuft den Leistungsgrundsätzen zuwider:
 
Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte (§ 23 Abs. 3 Nr.1 SGB II)
Geldleistung vorrangig.
 
Die Erstausstattung kann als Sach- oder Geldleistung gewährt werden (§ 23 Abs. 3 S. 5
SGB II).Geldleistung hat Vorrang (LPK SGB II,2. Aufl. ,§ 23 Rz 16; EicherlSpellbrink 2.Auß. § 23, Rz37),
Sachleistungsgewährung ist tendenziell diskriminierend (LPK SGB II,2. Aufl.,§ 4 Rz 9)
 
Der Geldleistungsanspruch kann auch über das Wunschrecht (nach § 33 S. 2 SGB I)begründet werden.
 
Er ist immer angemessen, da der Betroffene diskriminierungsfrei
 
auf dem allgemeinen Markt und unter Nutzung von Sonderangeboten und privaten Verkäufen seinen Bedarf decken
 
können muss VG Stuttgart 24.0 .02 - 8 K 40/01).
 
Der Verweis auf nur einen Anbieter stellt zudem einen Verstoß gegen das Wettbewerbsgesetz da.
 
In der Regel neu oder neuwertig
 
Es sind bei der Gewährung von Erstausstattungsgegenständen hohe Anforderungen an die Qualität zu stellen, das heißt: in der Regel neu oder neuwertig.
 
Bei reiner Gebrauchtgewährung wird zukünftiger Hilfebedarf produziert, dies läuft den Leistungsgrundsätzen zuwider:
 
SGB lI-Leistungen sind darauf auszurichten. dass
Hilfebedürftigkeit vermieden, reduziert und verringert wird (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 SGB II). nach dem Sparprinzip
 
Durch
die Gewährung von gebrauchtem Schrott wird Hilfebedürftigkeit aber "produziert", sei es durch Darlehen bei unabweisbaren Bedarf und erhöhte Energieabrechnungen.
 
Sofortige Bedarfsdeckung
Der Anspruch auf Deckung des Bedarfs besteht ab AntragssteIlung (§§ 40, 41 SGB I),
Wochen- oder monatelanges Warten und Verweis auf regionale Vergaberichtlinien ist willkürlich und rechtswidrig ( 31 SGB I ).
 
Besteht ein akuter Bedarf hat die Behörde dafür Sorge zu tragen, dass er sofort gedeckt wird.
 
Rechtslage:
 
ALG II ist eine bedarfsbezogene Leistung und der Leistungsträger ist verpflichtet, einen Bedarf dann zu decken, wenn er besteht - nicht Wochen oder Monate später.
 
Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 SGB II ist der Leistungsträger des SGB II verpflichtet, den Lebensunterhalt des Bedürftigen zu sichern.
 
Lt. § 41 SGB I i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 3 SGB II ist dieser Anspruch am ersten Tag des Monats fällig
 
§ 17 SGB I bestimmt, dass das Jobcenter verpflichtet ist darauf hinzuwirken, dass jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält.
 
Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 3 SGB II ist der Leistungsträger des SGB II verpflichtet, die dem Bedürftigen zustehenden Leistungen monatlich im voraus zu erbringen.
 
Kommt das Amt trotz Antrag/Mahnung seiner Leistungspflicht nicht nach, oder verweigert sogar rechtswidrig die Antragsbearbeitung und/oder Zahlung, kann Strafanzeige und -Antrag wegen § 263 StGB Betruges (wegen rechtswidriger Verweigerung zustehender Leistungen), wegen § 223 StGB Körperverletzung und § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB gefährlicher Körperverletzung (Schädigung der Gesundheit mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung durch Verweigerung lebensnotwendiger Leistungen) erstattet werden.
 
Gegen den Sachbearbeiter direkt kommen Strafanzeige und -Antrag wegen § 339 StGB Rechtsbeugung und § 340 StGB Körperverletzung im Amt in Betracht.
 
Gründe genug vorhanden sein Recht wahr zu nehmen.
 
Siehe:
Betreuungspflicht Fürsorgepflicht / Auskunft Aufklärungspflicht und Beratungspflicht.
 
In solch einem Fall durch die Deckelung des Singlehaushaltstrom entsteht auch automatisch eine Zwangspflicht zur Zahlungsgemeinschaft die bindend für das Jobcenter gegenüber dem Arbeitssuchenden so auch wie dem Stromanbieter ist und damit der tatsächliche verbrauchte Strom bezahlt werden muss.
 
Den Anteil von 32 € bezahlt der Leistungsbezieher den vollen Rest das Jobcenter.
 
Nun zu den Erwägungen die ich dadurch machen muss für einen Singlehaushalt und dafür geschützten Bedarf.
 
DARF DAS JOBCENTER AUS DEM REGELSATZ DER JA FÜR FEST BESTIMMTE BEDARFE EINEN DAFÜR GESCHÜTZTEN GELDBETRAG VORSCHREIBT DAVON MEHR ALS 28,17 € ENTNEHMEN UND FÜR ANDERE ZWECKE BENUTZEN WIE MONATLICHE STROMVORAUSZAHLUNGEN/PAUSCHALEN?
 
Nein: Diese BEARFE SIND UNANTASTBAR.
 
 

Was mit der Regelleistung abgedeckt ist

Die Regelleistung nach § 20 SGB II basiert auf einzelnen Bedarfen, die insgesamt die Summe von 391 € Regelbedarf ergeben. Die unten aufgeführten Beträge zum Regelsatz basieren auf den Zahlen zum 01.01.2012 und zum Vergleich (drunter) auf den Zahlen bis zum 31.12.2010. Bitte beachten Sie, dass die errechneten, ungefähren Zahlen nur für einen Antragsteller gelten. Auszugehen ist vom prozentualen Anteil am Regelsatz.

Regelbedarf ab dem 01.01.2014

Gesamt* 100% 391,00 €
Anteil am Regelbedarf
in % von der RL
in € von der RL
Nahrung, alkoholfreie Getränke35,50%138,81 €
Freizeit, Unterhaltung, Kultur11,04%43,17 €
Nachrichtenübermittlung8,83%34,53 €
Bekleidung, Schuhe8,40%32,84 €
Wohnen, Energie, Wohninstandhaltung8,36%32,68 €
Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände7,58%29,64 €
andere Waren und Dienstleistungen7,32%28,62 €
Verkehr6,30%24,63 €
Gesundheitspflege4,30%16,81 €
Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen1,98%7,74 €
Bildung0,38%1,49 €
* Durch Rundungen können sich Unterschiede von wenigen Cent ergeben
http://www.hartziv.org/regelbedarf.html
 
http://www.abcauerbach.de/Infoblatt.pdf
 
 
§ 12 Abs. 1 SGB II
Zu berücksichtigendes Vermögen
 
Vermögen das auch geschützt ist und auch unantastbar.
 
im Sinne von § 12 Abs. 1 SGB II ist grundsätzlich alles
das, was jemand vor Antragstellung wertmäßig bereits
hatte, auch dann, wenn es im Leistungsbezug zur Auszahlung
gebracht wird (BSG v. 30.07.2008 - B 14 AS 26/07 R, Rn.
23; BSG v. 30.09.2008 - B 4 AS 29/07 R, Rn. 18).
 
Es gibt auch atypische Bedarfe die immer anfallen und bezahlt werden müssen.
 
Dazu gehört ja auch der Stromanteil der über 30 € liegt und der nicht vom Leistungsberechtigten bezahlt werden kann.
 
Viele Stromanbieter bemängeln, dass der Stromanteil für Hilfsbedürftige nicht ausreicht, um den tatsächlichen verbrauchten Strombedarf voll abzudecken.
 
Dadurch entstehen ihnen auch immer mehr Aufwandskosten.
 
Zum Beispiel hier.
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, B.v. 04.04.2011 - L 15 SO 41/11 NZB - rechtskräftig
 
Hier geht es um Bekleidung für Unter und Übergrößen.
 
BSG, Urteil vom 6. 12. 2007 - B 14/ 7b AS 50/ 06 R
Und in dem Urteil geht es um einen Bedarf der auch immer anfällt Fahrkosten die auch immer in voller Höhe bezahlt werden müssen nicht nur eine Pauschale.
 
Dies muss auch auf die Pauschale für den Strom genau so umgesetzt werden.
 
Wie wir wissen reichen Pauschalen im Regelsatz nicht aus und decken nicht die fiktiven Kosten.
 
Urteil das nur die Pauschale für Strom an den Stromanbieter überwiesen werden braucht.
 
Und das dann ein Antrag auf ein tilgungsfreies Darlehen gestellt werden kann nach § 24 SGB II § 24 SGB 2 Abweichende Erbringung von Leistungen  kann um den Strombedarf zu begleichen dies darf auch nicht zurück gefordert werden.
 
Das Jobcenter fordert natürlich  eine Unterschrift ein zur Bewilligung  des Darlehen das  das Darlehen in monatlichen Raten von  10 % einbehalten werden darf.
 
Nach Bewilligung  sofort einen Widerspruch  schriftlich einlegen gegen den monatlichen  Einbehalt des Jobcenter in Monatlichen Raten  von 10 % des Regelsatzes, und  sofort einen Antrag  auf einmalige Beihilfe nach § 44 SGB II machen.
 
Diesen muss das Jobcenter Bewilligen denn es durfte kein Darlehen gegeben werden da  der Leistungsberechtigte  als Singlehaushalt ohne Nebeneinkünfte unter  der Pfändungsfreigrenze  von 1.050.00 €  liegt .
 
Denn einen Leistungsverzicht kann man immer schriftlich Rückgängig machen in der Frist von  4 Wochen.
 
Einbehalt des Jobcenter in Monatlichen Raten  von 10 % des Regelsatzes
 
WICHTIG
 
Nur wenn sie keinen Widerspruch gegen einen Rückforderungsbescheid einlegen, ist der Darlehensbescheid bestandskräftig und sie müssen das Darlehen zurückzahlen.
 
Darlehensverträge mit der Behörde
 
In einen solchen Vertrag dürfen z.b. nur Ermessensleistungen geregelt werden ( § 53 Abs. 2 SGB X )oder Dinge, die einen Verwaltungsakt nicht rechtswidrig oder nichtig machen würden ( § 58 Abs. 2 Nr 1 u. 2 SGB X ) Bei Unzumutbarkeit oder Änderung der Verhältnisse kann Anpassung verlangt, ist diese nicht möglich kann gekündigt werden ( § 59 Abs. 1 SGB X )
 
Näheres unter Öffentlichen - rechtlichen Vertrag
 
oft werden Leistungsbezieher gedrängt .eine Erklärung über die Rückzahlung von Darlehensraten zu unterschreiben. Diese Erklärung kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden ( § 46 Abs. 2 SGB I).
 
Erlass von Darlehensschulden bei ALG II
 
Die Träger von Leistungen nach diesem Buch dürfen Ansprüche erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre." ( § 44 SGB II )
 
Mit dieser Regelung können unter anderem auch Darlehensrückzahlungen erlassen werden. Allerdings nur im Einzelfall als Ausnahme.
 
Gründe können ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse sein, Gefährdung des Zusammenhalts einer Familie oder persönlichen Existenz. Diese ist dann gefährdet
 
,wenn ohne den Erlass der notwendige Lebensunterhalt ( Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Behandlung usw,)vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr zu bestritten werden könnte ( Hauck / Notiz SGB II § 44 SGB II vgl. hierzu Einmalige Beihilfen).
 
Wenn also schon beim Antrag auf das Darlehen feststeht, dass dieser Anspruch unbillig ist, kann schon mit dem Darlehen über den Erlass entschieden werden ( Eicher / Spelbrink SGB II 44 SGB II). Besonders dann , wenn ein Antrag auf Erlass gestellt worden ist .
 
Rückforderung ( Rückzahlung ) eines Darlehens
 
Durch Verwaltungsakt gewährte Darlehen sind zinslos und haben eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ( § 52 Abs. 2 SGB X )
 
Wenn sie nicht in mit laufenden Leistungen aufgerechnet werden dürfen, müssen sie erst dann zurückgezahlt werden, wenn Sie kein Leistungsbezieher mehr sind und ihr Einkommen oberhalb der Pfändungsfreigrenzen liegt ( § 51 Abs.1 SGB 1 )
 
Wenn Darlehen nicht mit dem Regelsatz aufgerechnet werden dürfen, müssen Sie mit einem Rückforderungsbescheid eingetrieben werden.
 
Vor dem Erlass des Rückforderungsbescheids müssen Sie angehört werden ( § 24 SGB X )
 
Gegen den Rückforderungsbescheid können Sie WIDERSPRUCH einlegen und die Umwandlung in eine Beihilfe oder Erlass nach § 44 SGB II ) beantragen.
 
Nur wenn Sie keinen Widerspruch gegen einen Rückforderungsbescheid einlegen, ist der Darlehensbescheid bestandskräftig und Sie müssen das Darlehen zurückzahlen.
 
Darlehen durch eine Kürzung des Existenzminimums zu tilgen, ist bei Arbeitslosen eine bedeutende Verschlechterung.
 
Aufrechnungen sind nur erlaubt, soweit der Leistungsberechtigte dadurch nicht hilfsbedürftig im Sinne der Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes über die Hilfe zum Lebensunterhalt wird" ( § 51 Abs. 2 SGB I ) Die Hartz IV Parteien stört es nicht. Sie lassen Aufrechnungen, um über diese Hintertür faktisch die Regelsätze zu senken.
 
Bei der Rückzahlung von Krediten gilt üblicherweise die Pfändungsfreigrenze von 1.045.04 €.
 
Jobcenter und Sozialämter dagegen pfänden Darlehen auch so weit unterhalb der Pfändungsfreigrenze. Alles nur, um den Bezug von ALG II so unattraktiv wie möglich zu machen. Das ist untragbar.
 
Forderungen
 
Keine Rückzahlung von Darlehen während des Bezugs von ALG II und Sozialhilfe !
 
Einmalige Beihilfen für größere Anschaffungen und Ausgaben als Beihilfe, nicht als Darlehen!
 
Abschaffung der Darlehensvergabe bei kurzer Bezugsdauer!
 
in einen solchen Vertrag dürfen z.b. nur Ermessensleistungen geregelt werden ( § 53 Abs. 2 SGB X )oder Dinge, die einen Verwaltungsakt nicht rechtswidrig oder nichtig machen würden ( § 58 abs. 2 nr 1 u. 2 SGB X) bei Unzumutbarkeit oder Änderung der Verhältnisse kann Anpassung verlangt, ist diese nicht möglich kann gekündigt werden ( § 59 abs. 1 SGB X )
 
näheres unter öffentlichen - rechtlichen Vertrag
 
Oft werden Leistungsbezieher gedrängt .eine Erklärung über die Rückzahlung von Darlehens raten zu unterschreiben. Diese Erklärung kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden ( § 46 abs. 2 SGB I).
 
Erlass von Darlehens schulden bei Alg. II
 
Die Träger von Leistungen nach diesem Buch dürfen Ansprüche erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre." ( § 44 SGB II )
 
Mit dieser Regelung können unter anderem auch Darlehensrückzahlungen erlassen werden. Allerdings nur im Einzelfall als Ausnahme.
 
Gründe können ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse sein, Gefährdung des Zusammenhalts einer Familie oder persönlichen Existenz. Diese ist dann gefährdet
 
,wenn ohne den Erlass der notwendige Lebensunterhalt ( Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Behandlung usw,)vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr zu bestritten werden könnte ( hauck / notiz SGB II § 44 SGB II vgl. Hierzu einmalige Beihilfen).
 
Wenn also schon beim Antrag auf das Darlehen feststeht, dass dieser Anspruch unbillig ist, kann schon mit dem Darlehen über den Erlass entschieden werden ( Eicher / Spelbrink SGB II § 44 SGB II). Besonders dann , wenn ein Antrag auf Erlass gestellt worden ist .
 
http://www.jusline.de/index.php?cpid=ba688068a8c8a95352ed951ddb88783e&lawid=33&paid=24
 
Quelle:
 
Leitfaden ALG II / Sozialhilfe von A -Z
 
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