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Darlehen Umwandeln in einmalige Beihilfe nach § 44 SGB II
Seite 1 von 1
Darlehen Umwandeln in einmalige Beihilfe nach § 44 SGB II
Darlehensverträge mit der Behörde
In einen solchen Vertrag dürfen
z.b. nur Ermessensleistungen geregelt werden ( § 53 Abs. 2 SGB X )oder
Dinge, die einen Verwaltungsakt nicht rechtswidrig oder nichtig machen
würden ( § 58 Abs. 2 Nr 1 u. 2 SGB X ) Bei Unzumutbarkeit oder Änderung
der Verhältnisse kann Anpassung verlangt, ist diese nicht möglich kann
gekündigt werden ( § 59 Abs. 1 SGB X )
Näheres unter Öffentlichen - rechtlichen Vertrag
oft
werden Leistungsbezieher gedrängt .eine Erklärung über die Rückzahlung
von Darlehensraten zu unterschreiben. Diese Erklärung kann mit Wirkung
für die Zukunft widerrufen werden ( § 46 Abs. 2 SGB I).
Erlass von Darlehensschulden bei ALG II
Die
Träger von Leistungen nach diesem Buch dürfen Ansprüche erlassen, wenn
deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre." ( § 44
SGB II )
Mit dieser Regelung können unter anderem auch Darlehensrückzahlungen erlassen werden. Allerdings nur im Einzelfall als Ausnahme.
Gründe
können ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse sein, Gefährdung des
Zusammenhalts einer Familie oder persönlichen Existenz. Diese ist dann
gefährdet
,wenn ohne den Erlass der notwendige Lebensunterhalt (
Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Behandlung usw,)vorübergehend oder
dauerhaft nicht mehr zu bestritten werden könnte ( Hauck / Notiz SGB II
§ 44 SGB II vgl. hierzu Einmalige Beihilfen).
Wenn also schon
beim Antrag auf das Darlehen feststeht, dass dieser Anspruch unbillig
ist, kann schon mit dem Darlehen über den Erlass entschieden werden (
Eicher / Spelbrink SGB II 44 SGB II). Besonders dann , wenn ein Antrag
auf Erlass gestellt worden ist .
Ansonsten kann aber der Anspruch
der Behörde z.B. nach einen Jahr erlassen werden. um zu verhindern,
dass Sie sich dauerhaft verschulden ( LSG NI-Bremen 28.04.05 - L8 AS
57/05 ER, SG Oldenburg 13 .01.2006 - S 48 AS 11.28/05 ER; SG Hamburg
15.11.2005 - 12397/05 ER; kein Anspruch auf sofortige Entscheidung über
den Erlass: LSG Hamburg 19.09.2005 - L 5 b 167/05 ER AS):
Rückforderung ( Rückzahlung ) eines Darlehens
Durch Verwaltungsakt gewährte Darlehen sind zinslos und haben eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ( § 52 Abs. 2 SGB X )
Wenn
sie nicht in mit laufenden Leistungen aufgerechnet werden dürfen,
müssen sie erst dann zurückgezahlt werden, wenn Sie kein
Leistungsbezieher mehr sind und ihr Einkommen oberhalb der
Pfändungsfreigrenzen liegt ( § 51 Abs.1 SGB 1 )
Wenn Darlehen
nicht mit dem Regelsatz aufgerechnet werden dürfen, müssen Sie mit einem
Rückforderungsbescheid eingetrieben werden.
Vor dem Erlass des Rückforderungsbescheids müssen Sie angehört werden ( § 24 SGB X )
Gegen
den Rückforderungsbescheid können Sie WIDERSPRUCH einlegen und die
Umwandlung in eine Beihilfe oder Erlass nach § 44 SGB II) beantragen.
WICHTIG WICHTIG
Nur
wenn Sie keinen Widerspruch gegen einen Rückforderungsbescheid
einlegen, ist der Darlehensbescheid bestandskräftig und Sie müssen das
Darlehen zurückzahlen.[/size]
Darlehen durch eine Kürzung des Existenzminimums zu tilgen, ist bei Arbeitslosen eine bedeutende Verschlechterung.
Aufrechnungen
sind nur erlaubt, soweit der Leistungsberechtigte dadurch nicht
hilfsbedürftig im Sinne der Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes
über die Hilfe zum Lebensunterhalt wird" ( § 51 Abs. 2 SGB I ) Die Hartz
IV Parteien stört es nicht. Sie lassen Aufrechnungen, um über diese
Hintertür faktisch die Regelsätze zu senken
Bei der Rückzahlung
von Krediten gilt üblicherweise die Pfändungsfreigrenze von 990€.
Jobcenter und Sozialämter dagegen pfänden Darlehen auch so weit
unterhalb der Pfändungsfreigrenze. Alles nur, um den Bezug von ALG II so
unattraktiv wie möglich zu machen. Das ist untragbar.
Forderungen
Keine Rückzahlung von Darlehen während des Bezugs von ALG II und Sozialhilfe !
Einmalige Beihilfen für größere Anschaffungen und Ausgaben als Beihilfe, nicht als Darlehen!
Abschaffung der Darlehensvergabe bei kurzer Bezugsdauer!
in
einen solchen Vertrag dürfen z.b. nur Ermessensleistungen geregelt
werden ( § 53 Abs. 2 SGB X )oder Dinge, die einen Verwaltungsakt nicht
rechtswidrig oder nichtig machen würden ( § 58 abs. 2 nr 1 u. 2 SGB X)
bei Unzumutbarkeit oder Änderung der Verhältnisse kann Anpassung
verlangt, ist diese nicht möglich kann gekündigt werden ( § 59 abs. 1
SGB X )
näheres unter öffentlichen - rechtlichen Vertrag
Oft
werden Leistungsbezieher gedrängt .eine Erklärung über die Rückzahlung
von Darlehens raten zu unterschreiben. Diese Erklärung kann mit Wirkung
für die Zukunft widerrufen werden ( § 46 abs. 2 SGB I).
Erlass von Darlehens schulden bei Alg. II
Die
Träger von Leistungen nach diesem Buch dürfen Ansprüche erlassen, wenn
deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre." ( § 44
SGB II )
Mit dieser Regelung können unter anderem auch Darlehensrückzahlungen erlassen werden. Allerdings nur im Einzelfall als Ausnahme.
Gründe
können ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse sein, Gefährdung des
Zusammenhalts einer Familie oder persönlichen Existenz. Diese ist dann
gefährdet
,wenn ohne den Erlass der notwendige Lebensunterhalt (
Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Behandlung usw,)vorübergehend oder
dauerhaft nicht mehr zu bestritten werden könnte ( hauck / notiz SGB II
§ 44 SGB II vgl. Hierzu einmalige Beihilfen).
Wenn also schon
beim Antrag auf das Darlehen feststeht, dass dieser Anspruch unbillig
ist, kann schon mit dem Darlehen über den Erlass entschieden werden (
Eicher / Spelbrink SGB II § 44 SGB II). Besonders dann , wenn ein Antrag
auf Erlass gestellt worden ist .
Ansonsten kann aber der
Anspruch der Behörde z.b. Nach einen Jahr erlassen werden. Um zu
verhindern, dass sie sich dauerhaft verschulden ( lsg ni- Bremen
28.04.05 - l8 as 57/05 er, sg Oldenburg 13 .01.2006 - s 48 as 11.28/05
er; sg Hamburg 15.11.2005 - 12397/05 er; kein Anspruch auf sofortige
Entscheidung über den Erlass: Lsg Hamburg 19.09.2005 - l 5 b 167/05 er
as):
Rückforderung ( Rückzahlung ) eines Darlehens
Durch Verwaltungsakt gewährte Darlehen sind zinslos und haben eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ( § 52 abs. 2 SGB X )
Wenn
sie nicht in mit laufenden Leistungen aufgerechnet werden dürfen,
müssen sie erst dann zurückgezahlt werden, wenn sie kein
Leistungsbezieher mehr sind und ihr Einkommen oberhalb der
pfändungsfreigrenzen liegt ( § 51 abs.1 SGB 1 )
Wenn Darlehen
nicht mit dem Regelsatz aufgerechnet werden dürfen, müssen sie mit einem
Rückforderungsbescheid eingetrieben werden.
Vor dem Erlass des Rückforderungsbescheids müssen sie angehört werden ( § 24 X )
gegen
den Rückforderungsbescheid können sie Widerspruch einlegen und die
Umwandelung in eine Beihilfe oder erlass nach § 44 SGB II) beantragen.
WICHTIG WICHTIG
Nur
wenn sie keinen Widerspruch gegen einen Rückforderungsbescheid
einlegen, ist der darlehensbescheid bestandskräftig und sie müssen das
Darlehen zurückzahlen.
Darlehen durch eine Kürzung des Existenzminimums zu tilgen, ist bei arbeitslosen eine bedeutende Verschlechterung.
Aufrechnungen
sind nur erlaubt, soweit der leistungsberechtigte dadurch nicht
hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes
über die Hilfe zum Lebensunterhalt wird" ( § 51 abs. 2 SGB I die Hartz
IV Parteien stört es nicht. Sie lassen Aufrechnungen, um über diese
Hintertür faktisch die Regelsätze zu senken
Bei der Rückzahlung
von Krediten gilt üblicherweise die pfändungsfreigrenze von 990 €.
Jobcenter und Sozialämter dagegen pfänden Darlehen auch so weit
unterhalb der pfändungsfreigrenze. Alles nur, um den Bezug von Alg. II
so unattraktiv wie möglich zu machen. Das ist untragbar.
Forderungen
Keine Rückzahlung von Darlehen während des Bezugs von Alg. II und Sozialhilfe !
einmalige Beihilfen für größere Anschaffungen und Ausgaben als Beihilfe, nicht als Darlehen!
Abschaffung der Darlehens vergabe bei kurzer Bezugsdauer!
Quelle:
Leitfaden ALG II / Sozialhilfe von A -Z
Frank Jäger Harald Thome
In einen solchen Vertrag dürfen
z.b. nur Ermessensleistungen geregelt werden ( § 53 Abs. 2 SGB X )oder
Dinge, die einen Verwaltungsakt nicht rechtswidrig oder nichtig machen
würden ( § 58 Abs. 2 Nr 1 u. 2 SGB X ) Bei Unzumutbarkeit oder Änderung
der Verhältnisse kann Anpassung verlangt, ist diese nicht möglich kann
gekündigt werden ( § 59 Abs. 1 SGB X )
Näheres unter Öffentlichen - rechtlichen Vertrag
oft
werden Leistungsbezieher gedrängt .eine Erklärung über die Rückzahlung
von Darlehensraten zu unterschreiben. Diese Erklärung kann mit Wirkung
für die Zukunft widerrufen werden ( § 46 Abs. 2 SGB I).
Erlass von Darlehensschulden bei ALG II
Die
Träger von Leistungen nach diesem Buch dürfen Ansprüche erlassen, wenn
deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre." ( § 44
SGB II )
Mit dieser Regelung können unter anderem auch Darlehensrückzahlungen erlassen werden. Allerdings nur im Einzelfall als Ausnahme.
Gründe
können ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse sein, Gefährdung des
Zusammenhalts einer Familie oder persönlichen Existenz. Diese ist dann
gefährdet
,wenn ohne den Erlass der notwendige Lebensunterhalt (
Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Behandlung usw,)vorübergehend oder
dauerhaft nicht mehr zu bestritten werden könnte ( Hauck / Notiz SGB II
§ 44 SGB II vgl. hierzu Einmalige Beihilfen).
Wenn also schon
beim Antrag auf das Darlehen feststeht, dass dieser Anspruch unbillig
ist, kann schon mit dem Darlehen über den Erlass entschieden werden (
Eicher / Spelbrink SGB II 44 SGB II). Besonders dann , wenn ein Antrag
auf Erlass gestellt worden ist .
Ansonsten kann aber der Anspruch
der Behörde z.B. nach einen Jahr erlassen werden. um zu verhindern,
dass Sie sich dauerhaft verschulden ( LSG NI-Bremen 28.04.05 - L8 AS
57/05 ER, SG Oldenburg 13 .01.2006 - S 48 AS 11.28/05 ER; SG Hamburg
15.11.2005 - 12397/05 ER; kein Anspruch auf sofortige Entscheidung über
den Erlass: LSG Hamburg 19.09.2005 - L 5 b 167/05 ER AS):
Rückforderung ( Rückzahlung ) eines Darlehens
Durch Verwaltungsakt gewährte Darlehen sind zinslos und haben eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ( § 52 Abs. 2 SGB X )
Wenn
sie nicht in mit laufenden Leistungen aufgerechnet werden dürfen,
müssen sie erst dann zurückgezahlt werden, wenn Sie kein
Leistungsbezieher mehr sind und ihr Einkommen oberhalb der
Pfändungsfreigrenzen liegt ( § 51 Abs.1 SGB 1 )
Wenn Darlehen
nicht mit dem Regelsatz aufgerechnet werden dürfen, müssen Sie mit einem
Rückforderungsbescheid eingetrieben werden.
Vor dem Erlass des Rückforderungsbescheids müssen Sie angehört werden ( § 24 SGB X )
Gegen
den Rückforderungsbescheid können Sie WIDERSPRUCH einlegen und die
Umwandlung in eine Beihilfe oder Erlass nach § 44 SGB II) beantragen.
WICHTIG WICHTIG
Nur
wenn Sie keinen Widerspruch gegen einen Rückforderungsbescheid
einlegen, ist der Darlehensbescheid bestandskräftig und Sie müssen das
Darlehen zurückzahlen.[/size]
Darlehen durch eine Kürzung des Existenzminimums zu tilgen, ist bei Arbeitslosen eine bedeutende Verschlechterung.
Aufrechnungen
sind nur erlaubt, soweit der Leistungsberechtigte dadurch nicht
hilfsbedürftig im Sinne der Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes
über die Hilfe zum Lebensunterhalt wird" ( § 51 Abs. 2 SGB I ) Die Hartz
IV Parteien stört es nicht. Sie lassen Aufrechnungen, um über diese
Hintertür faktisch die Regelsätze zu senken
Bei der Rückzahlung
von Krediten gilt üblicherweise die Pfändungsfreigrenze von 990€.
Jobcenter und Sozialämter dagegen pfänden Darlehen auch so weit
unterhalb der Pfändungsfreigrenze. Alles nur, um den Bezug von ALG II so
unattraktiv wie möglich zu machen. Das ist untragbar.
Forderungen
Keine Rückzahlung von Darlehen während des Bezugs von ALG II und Sozialhilfe !
Einmalige Beihilfen für größere Anschaffungen und Ausgaben als Beihilfe, nicht als Darlehen!
Abschaffung der Darlehensvergabe bei kurzer Bezugsdauer!
in
einen solchen Vertrag dürfen z.b. nur Ermessensleistungen geregelt
werden ( § 53 Abs. 2 SGB X )oder Dinge, die einen Verwaltungsakt nicht
rechtswidrig oder nichtig machen würden ( § 58 abs. 2 nr 1 u. 2 SGB X)
bei Unzumutbarkeit oder Änderung der Verhältnisse kann Anpassung
verlangt, ist diese nicht möglich kann gekündigt werden ( § 59 abs. 1
SGB X )
näheres unter öffentlichen - rechtlichen Vertrag
Oft
werden Leistungsbezieher gedrängt .eine Erklärung über die Rückzahlung
von Darlehens raten zu unterschreiben. Diese Erklärung kann mit Wirkung
für die Zukunft widerrufen werden ( § 46 abs. 2 SGB I).
Erlass von Darlehens schulden bei Alg. II
Die
Träger von Leistungen nach diesem Buch dürfen Ansprüche erlassen, wenn
deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre." ( § 44
SGB II )
Mit dieser Regelung können unter anderem auch Darlehensrückzahlungen erlassen werden. Allerdings nur im Einzelfall als Ausnahme.
Gründe
können ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse sein, Gefährdung des
Zusammenhalts einer Familie oder persönlichen Existenz. Diese ist dann
gefährdet
,wenn ohne den Erlass der notwendige Lebensunterhalt (
Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Behandlung usw,)vorübergehend oder
dauerhaft nicht mehr zu bestritten werden könnte ( hauck / notiz SGB II
§ 44 SGB II vgl. Hierzu einmalige Beihilfen).
Wenn also schon
beim Antrag auf das Darlehen feststeht, dass dieser Anspruch unbillig
ist, kann schon mit dem Darlehen über den Erlass entschieden werden (
Eicher / Spelbrink SGB II § 44 SGB II). Besonders dann , wenn ein Antrag
auf Erlass gestellt worden ist .
Ansonsten kann aber der
Anspruch der Behörde z.b. Nach einen Jahr erlassen werden. Um zu
verhindern, dass sie sich dauerhaft verschulden ( lsg ni- Bremen
28.04.05 - l8 as 57/05 er, sg Oldenburg 13 .01.2006 - s 48 as 11.28/05
er; sg Hamburg 15.11.2005 - 12397/05 er; kein Anspruch auf sofortige
Entscheidung über den Erlass: Lsg Hamburg 19.09.2005 - l 5 b 167/05 er
as):
Rückforderung ( Rückzahlung ) eines Darlehens
Durch Verwaltungsakt gewährte Darlehen sind zinslos und haben eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ( § 52 abs. 2 SGB X )
Wenn
sie nicht in mit laufenden Leistungen aufgerechnet werden dürfen,
müssen sie erst dann zurückgezahlt werden, wenn sie kein
Leistungsbezieher mehr sind und ihr Einkommen oberhalb der
pfändungsfreigrenzen liegt ( § 51 abs.1 SGB 1 )
Wenn Darlehen
nicht mit dem Regelsatz aufgerechnet werden dürfen, müssen sie mit einem
Rückforderungsbescheid eingetrieben werden.
Vor dem Erlass des Rückforderungsbescheids müssen sie angehört werden ( § 24 X )
gegen
den Rückforderungsbescheid können sie Widerspruch einlegen und die
Umwandelung in eine Beihilfe oder erlass nach § 44 SGB II) beantragen.
WICHTIG WICHTIG
Nur
wenn sie keinen Widerspruch gegen einen Rückforderungsbescheid
einlegen, ist der darlehensbescheid bestandskräftig und sie müssen das
Darlehen zurückzahlen.
Darlehen durch eine Kürzung des Existenzminimums zu tilgen, ist bei arbeitslosen eine bedeutende Verschlechterung.
Aufrechnungen
sind nur erlaubt, soweit der leistungsberechtigte dadurch nicht
hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes
über die Hilfe zum Lebensunterhalt wird" ( § 51 abs. 2 SGB I die Hartz
IV Parteien stört es nicht. Sie lassen Aufrechnungen, um über diese
Hintertür faktisch die Regelsätze zu senken
Bei der Rückzahlung
von Krediten gilt üblicherweise die pfändungsfreigrenze von 990 €.
Jobcenter und Sozialämter dagegen pfänden Darlehen auch so weit
unterhalb der pfändungsfreigrenze. Alles nur, um den Bezug von Alg. II
so unattraktiv wie möglich zu machen. Das ist untragbar.
Forderungen
Keine Rückzahlung von Darlehen während des Bezugs von Alg. II und Sozialhilfe !
einmalige Beihilfen für größere Anschaffungen und Ausgaben als Beihilfe, nicht als Darlehen!
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Frank Jäger Harald Thome
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