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Kein Anspruch auf einmalige Beihilfe zur Deckung einer Stromkostennachforderung
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Kein Anspruch auf einmalige Beihilfe zur Deckung einer Stromkostennachforderung
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.05.2014 - L 9 SO 474/13
Leitsätze (Juris)
1. Eine Energiekostennachforderung begründet bei dezentraler Warmwasserbereitung einen Anspruch auf Gewährung zusätzlicher Leistungen nach § 30 Abs 7 S 2 2. Halbsatz 1. Alt SGB XII, wenn und soweit feststeht, dass die Nachforderung auf den Kosten für die dezentrale Warmwasserbereitung beruht.
2. Werden der Energiebedarf und die Kosten für die dezentrale Warmwasserbereitung nicht über eine technische Vorrichtung gesondert erfasst, scheiden zusätzliche Leistungen nach § 30 Abs 7 S 2 2. Halbsatz 1. Alt SGB XII in der Regel aus.
3. Eine Erhöhung des Regelsatzes nach § 27a Abs 4 S 1 2. Alt SGB XII wegen einer Stromkostennachforderung scheidet aus; insoweit kommt nur die Gewährung eines Darlehens nach § 37 Abs 1 SGB XII in Betracht.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=170143&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Vgl. dazu SG Dortmund, Urt. v. 20.09.2013 - S 41 SO 132/12
Redaktioneller Leitsatz (Jurion):
1. Im Hinblick auf § 30 Abs. 7 S. 2 Nr. 5 SGB XII ("soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht") erlaubt die Norm die Festlegung eines von der vorgegebenen Pauschale abweichenden Bedarfs für die Warmwasserkosten bis zur Höhe der tatsächlichen - angemessenen - Kosten. § 30 Abs. 7 SGB XII erlaubt auch die Übernahme einmaliger Nachforderungen durch den Sozialhilfeträger.
2. Mit einem "im Einzelfall abweichenden Bedarf" iSd. Norm kann nur ein (nach oben abweichender) Bedarf an Warmwasser bzw. Kosten für die Warmwasserbereitung gemeint sein, der durch die in Satz 2 Nr. 1 vorgesehene Pauschale nicht gedeckt werden kann.
3. Sofern ein Mehrbedarf an aus dem Regelsatz zu finanzierendem Haushaltsstrom besteht, kommt eine abweichende Bedarfsfeststellung unter den Voraussetzungen des § 27a Abs. 4 S. 1 2. Alt. SGB XII grundsätzlich in Betracht. Danach wird der individuelle Bedarf im Einzelfall abweichend vom Regelsatz festgelegt, wenn ein Bedarf unabweisbar seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1672/
Willi S
Leitsätze (Juris)
1. Eine Energiekostennachforderung begründet bei dezentraler Warmwasserbereitung einen Anspruch auf Gewährung zusätzlicher Leistungen nach § 30 Abs 7 S 2 2. Halbsatz 1. Alt SGB XII, wenn und soweit feststeht, dass die Nachforderung auf den Kosten für die dezentrale Warmwasserbereitung beruht.
2. Werden der Energiebedarf und die Kosten für die dezentrale Warmwasserbereitung nicht über eine technische Vorrichtung gesondert erfasst, scheiden zusätzliche Leistungen nach § 30 Abs 7 S 2 2. Halbsatz 1. Alt SGB XII in der Regel aus.
3. Eine Erhöhung des Regelsatzes nach § 27a Abs 4 S 1 2. Alt SGB XII wegen einer Stromkostennachforderung scheidet aus; insoweit kommt nur die Gewährung eines Darlehens nach § 37 Abs 1 SGB XII in Betracht.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=170143&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Vgl. dazu SG Dortmund, Urt. v. 20.09.2013 - S 41 SO 132/12
Redaktioneller Leitsatz (Jurion):
1. Im Hinblick auf § 30 Abs. 7 S. 2 Nr. 5 SGB XII ("soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht") erlaubt die Norm die Festlegung eines von der vorgegebenen Pauschale abweichenden Bedarfs für die Warmwasserkosten bis zur Höhe der tatsächlichen - angemessenen - Kosten. § 30 Abs. 7 SGB XII erlaubt auch die Übernahme einmaliger Nachforderungen durch den Sozialhilfeträger.
2. Mit einem "im Einzelfall abweichenden Bedarf" iSd. Norm kann nur ein (nach oben abweichender) Bedarf an Warmwasser bzw. Kosten für die Warmwasserbereitung gemeint sein, der durch die in Satz 2 Nr. 1 vorgesehene Pauschale nicht gedeckt werden kann.
3. Sofern ein Mehrbedarf an aus dem Regelsatz zu finanzierendem Haushaltsstrom besteht, kommt eine abweichende Bedarfsfeststellung unter den Voraussetzungen des § 27a Abs. 4 S. 1 2. Alt. SGB XII grundsätzlich in Betracht. Danach wird der individuelle Bedarf im Einzelfall abweichend vom Regelsatz festgelegt, wenn ein Bedarf unabweisbar seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1672/
Willi S
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