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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Anwaltschaft begrüßt die geplante Anpassung der Rechtsanwaltsvergütung

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Anwaltschaft begrüßt die geplante Anpassung der Rechtsanwaltsvergütung  Empty Anwaltschaft begrüßt die geplante Anpassung der Rechtsanwaltsvergütung

Beitrag von Willi Schartema Mi Aug 29, 2012 3:03 pm

Die
Bundesregierung hat heute den Entwurf eines 2. Gesetzes zur
Modernisierung des Kostenrechts (2. KostRMoG) beschlossen. Mit ihm soll
es unter Anderem umfangreiche Neuregelungen zum anwaltlichen
Vergütungsrecht geben. Deutscher Anwaltverein und
Bundesrechtsanwaltskammer fordern seit langem Änderungen im
Gebührenrecht, insbesondere aber eine Anpassung der Gebührentabelle.
Während die Lebenshaltungskosten, namentlich die Gehälter ihrer
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die Mieten in den vergangenen
Jahren stetig gestiegen sind, ist die Vergütung für Rechtsanwälte seit
der letzten Gebührenreform 2004 im Wesentlichen gleich geblieben. Die
Werte der Gebührentabelle wurden sogar seit 1994 nicht mehr angehoben.


Beide
Anwaltsorganisationen begrüßen die mit dem Gesetzentwurf beschlossene
lineare Anhebung der Rechtsanwaltsgebühren sowie die strukturellen
Korrekturen am derzeitigen Vergütungssystem. Auch das
Bundesverfassungsgericht sieht die in Art. 12 Abs. 1 GG verbürgte
Freiheit der Berufsausübung als untrennbar mit der Freiheit, eine
angemessene Vergütung zu fordern, an.


Insbesondere
die Einführung einer Zusatzgebühr für umfangreiche gerichtliche
Beweiserhebungen wird von BRAK und DAV positiv bewertet.


Mit
dieser Neuregelung wird eine der Anregungen aufgegriffen, die beide in
einem Forderungskatalog an das Bundesjustizministerium herangetragen
hatten. Die derzeitige Regelung führt in Verfahren, die umfangreiche
Beweisaufnahmen erfordern, wie dies unter anderem im Medizinrecht oder
im privaten Baurecht häufig notwendig ist, zu einem erheblichen
Ungleichgewicht zwischen anwaltlichem Aufwand und der dafür vom
Mandanten zu bezahlenden Vergütung.


„Die
Anhebung der linearen Gebührentabellen ist dringend notwendig, um die
Kanzleien an der wirtschaftlichen Entwicklung teilhaben zu lassen, die
auch die gestiegenen Kosten für Mitarbeiter, Mieten, Energie und vieles
mehr finanzieren müssen
“,
erläutert Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Ewer, Präsident des Deutschen
Anwaltvereins. Damit könne das RVG auch weiter die wirtschaftliche
Grundlage für die anwaltliche Tätigkeit sein.



Kritik
üben DAV und BRAK daran, dass die vorgesehenen Anpassungen der Werte
der Gebührentabelle teilweise sogar zu einer Absenkung der Gebühren
führen. „Verkürzte Gebühren in
einzelnen Wertstufen sind für die Anwaltschaft nur dann hinnehmbar, wenn
für diese Einbußen ein Ausgleich durch eine insgesamt höhere lineare
Anpassung erfolgt“
, so die Präsidenten der beiden Organisationen. „Das ist bisher nicht erkennbar.“


Weiter hier lesen: http://www.brak.de/fuer-journalisten/pressemitteilungen-archiv/2012/presseerklaerung-8-2012/

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/08/anwaltschaft-begrut-die-geplante.html

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