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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Keine Anpassung der Wohnkosten in den Fällen des § 22 Abs. 1 S.2 SGB II a.F.( Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt).

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Keine Anpassung der Wohnkosten in den Fällen des § 22 Abs. 1 S.2 SGB II a.F.( Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt). Empty Keine Anpassung der Wohnkosten in den Fällen des § 22 Abs. 1 S.2 SGB II a.F.( Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt).

Beitrag von Willi Schartema Mo Okt 07, 2013 1:14 pm

Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 06.06.2013 - L 9 AS 1301/11 rechtskräftig

§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II ist hinsichtlich seiner zeitlichen Dauer - nicht zu begrenzen.

Aus dem Wortlaut der Norm lässt sich eine zeitliche Begrenzung nicht entnehmen. Die vom SG Berlin, Urteil vom 16. Juli 2010, S 82 AS 7352/09 angenommene Begrenzung auf zwei Jahre erscheint ohne Anhalt im Gesetz völlig aus der Luft gegriffen.
Auch eine Dynamisierung des Deckelungsbetrags anhand von Entwicklungsdaten des allgemeinen Wohnungsmarktes (so SG Berlin, Urteil vom 11. November 2011, S 37 AS 14345/11) ist vom Wortlaut der Norm nicht gedeckt.

Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen bestehen nicht. Zu berücksichtigen ist, dass § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II nur eingreift, wenn der Leistungsempfänger gleichsam "ohne Not" hö-here Kosten auslöst und somit seine Situation eigenverschuldet ist.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/...ds=&sensitive=


Anmerkung: Anderer Auffassung: Sozialgericht Dresden, Urteil vom 06.08.2013 - S 38 AS 1793/13

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=163414


Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock

Die Übernahme des Textes für andere Veröffentlichungen und Internetseiten ist nur erlaubt mit der Quellenangabe "Tacheles-Rechtsprechungsticker, http://www.tacheles-sozialhilfe.de"

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