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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Die Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II bezieht sich nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift lediglich auf die Aufwendungen für die neue Unterkunft, also die Nettokaltmiete zzgl. der kalten Betriebskosten, und gerade nicht auf die Aufwendungen für

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Die Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II bezieht sich nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift lediglich auf die Aufwendungen für die neue Unterkunft, also die Nettokaltmiete zzgl. der kalten Betriebskosten, und gerade nicht auf die Aufwendungen für  Empty Die Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II bezieht sich nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift lediglich auf die Aufwendungen für die neue Unterkunft, also die Nettokaltmiete zzgl. der kalten Betriebskosten, und gerade nicht auf die Aufwendungen für

Beitrag von Willi Schartema Fr Dez 27, 2013 1:35 pm

die Heizung

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.12.2013 - L 2 AS 843/13 B rechtskräftig

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=165838&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Quelle:  http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2239

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