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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Prüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten - keine erneute Schonfrist bei Trägerwechsel - gesundheitliche Beschwerden ( Diabetes, Gehbeschwerden)

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Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Prüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten - keine erneute Schonfrist bei Trägerwechsel - gesundheitliche Beschwerden ( Diabetes, Gehbeschwerden)  Empty Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Prüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten - keine erneute Schonfrist bei Trägerwechsel - gesundheitliche Beschwerden ( Diabetes, Gehbeschwerden)

Beitrag von Willi Schartema Mo Feb 02, 2015 3:05 pm

Sozialgericht Aachen, Urteil vom 27.01.2015 - S 20 SO 148/14



Leitsätze (Autor)
1. Trifft den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten eine Kostensenkungsobliegenheit, sind die Leistungen für Unterkunft nach dem SGB 2 – bei festgestelltem Ausfall der lokalen Erkenntnismöglichkeiten – auch unter der Geltung des § 12 Wohngeldgesetz neuer Fassung auf die Werte der Wohngeldtabelle zuzüglich eines Zuschlags von 10 vom Hundert zu begrenzen.

2. Der Umstand des Wechsel der Leistungen vom SGB II auf das SGB XII und der dadurch bedingte Wechsel des Leistungsträgers bedingen nicht, dass der Hilfebedürftige ( HB ) erneut auf die Unangemessenheit seiner KdU hingewiesen werden muss und eine erneute Frist von sechs Monaten hat, in der die KDU in tatsächlicher Höhe zu berücksichtigen wären. Denn die Mitteilung des Jobcenters über die Unangemessenheit der KdU wirkt angesichts der Gleichartigkeit der Rechtsgrundlagen und des anzulegenden KdU-Maßstabes fort; eine erneute "Schonfrist" entspricht nicht dem Sin und Zweck des Gesetzes.

3. Der HB ist weder durch seine vorgetragenen gesundheitlichen Beschwerden (Diabetes, Gehbeschwerden) noch sein Alter gehindert, in eine preisgünstigere Unterkunft umzuziehen. Wenn der HB für Wohnungsbesichtigungen und/oder einen Umzug in eine andere kostengünstigere Wohnung der Hilfe Dritter bedürfte, eröffnet § 35 Abs. 2 Satz 5 SGB XII die Möglichkeit, dass Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten vom Träger der Sozialhilfe übernommen werden.
 
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=175103&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 
 
Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1776/

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