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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Rücknahme eines rechtswidrigen, nicht-begünstigenden Verwaltungsakts - Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - rückwirkende Gewährung eines Mehrbedarfs für schwerbehinderte Menschen - fehlende gesonderte Antragstellung -

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Rücknahme eines rechtswidrigen, nicht-begünstigenden Verwaltungsakts - Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - rückwirkende Gewährung eines Mehrbedarfs für schwerbehinderte Menschen - fehlende gesonderte Antragstellung - Empty Rücknahme eines rechtswidrigen, nicht-begünstigenden Verwaltungsakts - Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - rückwirkende Gewährung eines Mehrbedarfs für schwerbehinderte Menschen - fehlende gesonderte Antragstellung -

Beitrag von Willi Schartema Mo Feb 24, 2014 4:09 pm

Unkenntnis des Sozialhilfeträgers vom Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit Nachteilsausgleich "G" - Meistbegünstigungsprinzip - kein Nachweis konkreter anderweitiger Bedarfsdeckung

Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 30.01.2014 - S 1 SO 3002/13

Leitsätze
Unter Beachtung des Meistbegünstigungsprinzips kann ein Antrag auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII so ausgelegt werden, dass er alle in Betracht kommenden Leistungen, auch Mehrbedarfe nach § 30 SGB XII, umfasst.

Hatte der Grundsicherungsträger im Zeitpunkt des Erlasses eines Verwaltungsakts lediglich keine Kenntnis vom Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Nachteilsausgleich "G" auf Seiten des Hilfeempfängers, ist der Mehrbedarf nach § 30 Abs. 1 SGB XII im Rahmen eines Rücknahmeverfahrens nach § 44 SGB X auch ohne Nachweis einer konkreten anderweitigen Bedarfsdeckung nachzugewähren.

Quelle: http://www.sozialgericht-karlsruhe.de/pb/,Lde/Mehrbedarf+fuer+Merkzeichen+_G_+auch+rueckwirkend+nach+Bestandskraft+eines+Bescheids+ueber+Grundsicherungsleistungen+nach+dem+SGB+XII+moeglich/?LISTPAGE=1769757

Quelle:  http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2254

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