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Zur Rechtsfrage, welche Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit von Aufhebungs- und Erstattungsentscheidungen zu stellen sind Thüringer Landessozialgericht,Beschluss vom 23.03.2012, - L 4 AS 1210/11 NZB -
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Zur Rechtsfrage, welche Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit von Aufhebungs- und Erstattungsentscheidungen zu stellen sind Thüringer Landessozialgericht,Beschluss vom 23.03.2012, - L 4 AS 1210/11 NZB -
Die aufgeworfene Rechtsfrage ist bereits
durch das Bundessozialgericht (BSG) höchstrichterlich geklärt (vgl.
BSG, Urteile vom 7. Juli 2011 - B 14 AS 153/10 R, 15. Dezember 2010 - B
14 AS 92/09 R und 17. Dezember 2009 - B 4 AS 20/09 R sowie B 4 AS 30/09
R, jeweils nach juris).
Das BSG hat insoweit u.a. ausgeführt: "
Das Bestimmtheitserfordernis des § 33 Abs 1 SGB X verlangt, dass der
Verfügungssatz eines Verwaltungsaktes nach seinem Regelungsgehalt in
sich widerspruchsfrei ist und den Betroffenen bei Zugrundelegung der
Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers in die Lage
versetzen muss, sein Verhalten daran auszurichten. Mithin muss aus dem
Verfügungssatz für die Beteiligten vollständig, klar und unzweideutig
erkennbar sein, was die Behörde will. Insoweit kommt dem Verfügungssatz
des Verwaltungsakts klarstellende Funktion zu (BSG Urteil vom 15. Mai
2002 - B 6 KA 25/01 R-juris).
Unbestimmt iS des § 33 Abs 1 SGB X
ist ein Verwaltungsakt nur dann, wenn sein Verfügungssatz nach seinem
Regelungsgehalt in sich nicht widerspruchsfrei ist und der davon
Betroffene bei Zugrundelegung der Verständnismöglichkeiten eines
verständigen Empfängers nicht in der Lage ist, sein Verhalten daran
auszurichten (vgl auch BSG Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 30/09 R
- juris). Unschädlich ist, wenn zur Auslegung des Verfügungssatzes auf
die Begründung des Verwaltungsakts, auf früher zwischen den Beteiligten
ergangene Verwaltungsakte oder auf allgemein zugängliche Unterlagen
zurückgegriffen werden muss (BSG, Urteil vom 6. Februar 2007 - B 8 KN
3/06 R)."
Das BSG hat damit grundlegende Ausführungen zu den
Anforderungen an die Bestimmtheit von Aufhebungsentscheidungen gemacht.
Die Erfüllung dieser Anforderungen ist im Einzelfall durch die
Tatsacheninstanzen zu prüfen - rechtfertigt aber keine
Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung.
Nichts
anderes gilt hinsichtlich der Bestimmtheitsanforderungen an
Erstattungsentscheidungen. Insoweit hat das BSG zwischenzeitlich (Urteil
vom 7. Juli 2011 - B 14 AS 153/10 R, juris) wie folgt ausgeführt:
"Das
Bestimmtheitserfordernis als materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung
verlangt zum einen, dass der Verfügungssatz eines Verwaltungsaktes nach
seinem Regelungsgehalt in sich widerspruchsfrei ist und den Betroffenen
bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen
Empfängers in die Lage versetzen muss, sein Verhalten daran auszurichten
(näher BSGE 105, 194 = SozR 4-4200 § 31 Nr 2, RdNr 13 mwN). Zum anderen
muss der Verwaltungsakt eine geeignete Grundlage für seine zwangsweise
Durchsetzung bilden (BVerwGE 123, 261, 283)."
Das BSG hat in
seinem vorgenannten Urteil vom 7. Juli 2011 explizit ausgeführt, dass
bei einer Erstattung aufgrund einer Teilaufhebung statt eines
Gesamtbetrags eine Konkretisierung dieses Betrags für die einzelnen
Wochen nicht erforderlich ist. Auch ist es nach Rechtsprechung des BSG
nicht erforderlich, dass im Rahmen der Festsetzung der zu erstattenden
Leistung nach den einzelnen Leistungsarten (insbesondere also Leistungen
für Unterkunft und Heizung oder um die Regelleistung) unterschieden
wird.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=150937&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/04/zur-rechtsfrage-welche-anforderungen.html
Gruß Willi S
durch das Bundessozialgericht (BSG) höchstrichterlich geklärt (vgl.
BSG, Urteile vom 7. Juli 2011 - B 14 AS 153/10 R, 15. Dezember 2010 - B
14 AS 92/09 R und 17. Dezember 2009 - B 4 AS 20/09 R sowie B 4 AS 30/09
R, jeweils nach juris).
Das BSG hat insoweit u.a. ausgeführt: "
Das Bestimmtheitserfordernis des § 33 Abs 1 SGB X verlangt, dass der
Verfügungssatz eines Verwaltungsaktes nach seinem Regelungsgehalt in
sich widerspruchsfrei ist und den Betroffenen bei Zugrundelegung der
Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers in die Lage
versetzen muss, sein Verhalten daran auszurichten. Mithin muss aus dem
Verfügungssatz für die Beteiligten vollständig, klar und unzweideutig
erkennbar sein, was die Behörde will. Insoweit kommt dem Verfügungssatz
des Verwaltungsakts klarstellende Funktion zu (BSG Urteil vom 15. Mai
2002 - B 6 KA 25/01 R-juris).
Unbestimmt iS des § 33 Abs 1 SGB X
ist ein Verwaltungsakt nur dann, wenn sein Verfügungssatz nach seinem
Regelungsgehalt in sich nicht widerspruchsfrei ist und der davon
Betroffene bei Zugrundelegung der Verständnismöglichkeiten eines
verständigen Empfängers nicht in der Lage ist, sein Verhalten daran
auszurichten (vgl auch BSG Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 30/09 R
- juris). Unschädlich ist, wenn zur Auslegung des Verfügungssatzes auf
die Begründung des Verwaltungsakts, auf früher zwischen den Beteiligten
ergangene Verwaltungsakte oder auf allgemein zugängliche Unterlagen
zurückgegriffen werden muss (BSG, Urteil vom 6. Februar 2007 - B 8 KN
3/06 R)."
Das BSG hat damit grundlegende Ausführungen zu den
Anforderungen an die Bestimmtheit von Aufhebungsentscheidungen gemacht.
Die Erfüllung dieser Anforderungen ist im Einzelfall durch die
Tatsacheninstanzen zu prüfen - rechtfertigt aber keine
Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung.
Nichts
anderes gilt hinsichtlich der Bestimmtheitsanforderungen an
Erstattungsentscheidungen. Insoweit hat das BSG zwischenzeitlich (Urteil
vom 7. Juli 2011 - B 14 AS 153/10 R, juris) wie folgt ausgeführt:
"Das
Bestimmtheitserfordernis als materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung
verlangt zum einen, dass der Verfügungssatz eines Verwaltungsaktes nach
seinem Regelungsgehalt in sich widerspruchsfrei ist und den Betroffenen
bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen
Empfängers in die Lage versetzen muss, sein Verhalten daran auszurichten
(näher BSGE 105, 194 = SozR 4-4200 § 31 Nr 2, RdNr 13 mwN). Zum anderen
muss der Verwaltungsakt eine geeignete Grundlage für seine zwangsweise
Durchsetzung bilden (BVerwGE 123, 261, 283)."
Das BSG hat in
seinem vorgenannten Urteil vom 7. Juli 2011 explizit ausgeführt, dass
bei einer Erstattung aufgrund einer Teilaufhebung statt eines
Gesamtbetrags eine Konkretisierung dieses Betrags für die einzelnen
Wochen nicht erforderlich ist. Auch ist es nach Rechtsprechung des BSG
nicht erforderlich, dass im Rahmen der Festsetzung der zu erstattenden
Leistung nach den einzelnen Leistungsarten (insbesondere also Leistungen
für Unterkunft und Heizung oder um die Regelleistung) unterschieden
wird.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=150937&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/04/zur-rechtsfrage-welche-anforderungen.html
Gruß Willi S
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