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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit einer Eingliederungsvereinbarung bzw. eines Eingliederungsverwaltungsaktes - Keine Sanktionen, wenn Verpflichtungen nicht hinreichend bestimmt sind

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Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit einer Eingliederungsvereinbarung bzw. eines Eingliederungsverwaltungsaktes - Keine Sanktionen, wenn Verpflichtungen nicht hinreichend bestimmt sind Empty Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit einer Eingliederungsvereinbarung bzw. eines Eingliederungsverwaltungsaktes - Keine Sanktionen, wenn Verpflichtungen nicht hinreichend bestimmt sind

Beitrag von Willi Schartema Mo Okt 13, 2014 10:57 am

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.09.2014 - L 7 AS 1220/14 B ER - rechtskräftig



Leitsätze (Autor)
Der Eingliederungsverwaltungsakt ist bezüglich der Bemühungen zur Eingliederung in Arbeit - geregelten Pflichten des Antragstellers nicht hinreichend bestimmt im Sinne des § 33 Abs. 1 SGB X.

Die Bestimmtheit macht erforderlich, dass der Betroffene aus der gewählten Formulierung schlüssig nachvollziehen kann, was von ihm erwartet wird und welche Konsequenzen sich aus einer Pflichtverletzung ergeben (LSG NRW, Beschluss vom 23. August 2013 - L 7 AS 1398/13 B ER). Inhaltlich hinreichend bestimmt ist ein Verwaltungsakt dann, wenn für den verständigen Beteiligten der Wille der Behörde unzweideutig erkennbar wird und eine unterschiedliche subjektive Bewertung nicht möglich ist.

Die vom Antragsteller erwarteten Eigenbemühungen sind nicht klar umrissen. Der Verwaltungsakt schafft hinsichtlich der vom Antragsteller erwarteten Eigenbemühungen eine umfassende Pflicht zur Abgabe von Initiativbewerbungen, um die Hilfebedürftigkeit zu mindern oder zu beenden. Es bleibt unklar, was vom Antragsteller erwartet wird. Es ist unklar, welche Erkenntnisquellen der Antragsteller heranziehen muss. Unklar bleibt auch, was es bedeuten soll, dass alle verfügbaren Möglichkeiten zu nutzen sind. Es ist nicht klar, ob der Antragsteller über die Verpflichtung hinaus, sich initiativ zu bewerben, noch weitere, unbenannte Möglichkeiten ausschöpfen muss. Hinsichtlich der Initiativbewerbungen lässt der Verwaltungsakt offen, wie viele Bewerbungen der Antragsteller in welchem Zeitraum schreiben muss und welchen Nachweis er zu führen hat. Ein Verstoß gegen die unbestimmte Pflicht zur Initiativbewerbung führt ausweislich der Rechtsfolgebelehrung im Bescheid zur Sanktion nach §§ 31- 31b SGB II.
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=172890&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 
 
Anmerkung: Vgl. LSG NRW, Beschluss vom 04.09.2014, - L 7 AS 1018/14 B ER + L 7 AS 1442/14 B - Keine Sanktionen, wenn Verpflichtungen nicht hinreichend bestimmt sind.
 
Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1730/

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