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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Eine hörbehinderte Grundschülerin (GdB: 100) kann sich hinsichtlich des von ihr geltend gemachten Anspruchs auf Übernahme der Kosten eines/einer GebärdendolmetscherIn für den Unterricht auf § 53 Abs. 1 und 3 SGB XII in Verbindung mit § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr

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Eine hörbehinderte Grundschülerin (GdB: 100) kann sich hinsichtlich des von ihr geltend gemachten Anspruchs auf Übernahme der Kosten eines/einer GebärdendolmetscherIn für den Unterricht auf § 53 Abs. 1 und 3 SGB XII in Verbindung mit § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr Empty Eine hörbehinderte Grundschülerin (GdB: 100) kann sich hinsichtlich des von ihr geltend gemachten Anspruchs auf Übernahme der Kosten eines/einer GebärdendolmetscherIn für den Unterricht auf § 53 Abs. 1 und 3 SGB XII in Verbindung mit § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr

Beitrag von Willi Schartema Mo Jun 30, 2014 1:32 pm

1 SGB XII stützen, denn die Übernahme dieser Aufwendungen ist zur Erreichung des Teilhabeziels (Ermöglichung bzw. Erleichterung des Schulbesuchs im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht) bei einem erwiesenen, besonderen Förderbedarf im Bereich Hören erforderlich und geeignet (§ 12 Nr. 1 EingliederungshilfeVO).

LSG Hessen, Urteil vom 14. Mai 2014 ( Az.: L 4 SO 303/11):

Leitsätze Dr. Manfred Hammel:


Die behinderte Schülerin wird mittels Gebärdensprache und Gebärdendolmetscher/in insbesondere in die Lage versetzt, sich aktiv am Unterricht zu beteiligen und mit nichtbehinderten MitschülerInnen zu kommunizieren.

Anmerkung: Vgl. dazu auch Hess. LSG, Beschl. v. 17.06.2013 - L 4 SO 60/13 B ER - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung - Übernahme der Kosten für einen Gebärdendolmetscher bei inklusiver Beschulung - kein Verweis auf den Schulträger - kein Betroffensein des Kernbereichs pädagogischer Arbeit - Nachrang der Sozialhilfe - kein Verweis auf den Besuch einer Förderschule - schulrechtliches Wahlrecht der Eltern.

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1675/

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