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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Die Tatsache, dass eine ärztliche Psychotherapeutin nicht zur kassenärztlichen Behandlung zugelassen ist, steht der Geltendmachung eines Rechtsanspruchs gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG auf Finanzierung einer

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Die Tatsache, dass eine ärztliche Psychotherapeutin nicht zur kassenärztlichen Behandlung zugelassen ist, steht der Geltendmachung eines Rechtsanspruchs gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG auf Finanzierung einer Empty Die Tatsache, dass eine ärztliche Psychotherapeutin nicht zur kassenärztlichen Behandlung zugelassen ist, steht der Geltendmachung eines Rechtsanspruchs gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG auf Finanzierung einer

Beitrag von Willi Schartema Mo Jan 19, 2015 3:42 pm

psychotherapeutischen Behandlung nicht entgegen.

Sozialgericht Hamburg, Beschluss vom 12. Dezember 2014 (Az.: S 21 KR 1399/14 ER):

Leitsätze Dr. Manfred Hammel



Ein derartiger Leistungsfall ist nach den Prinzipien des AsylbLG zu beurteilen.

Zur Systematik des AsylbLG gehört es grundsätzlich nicht, dass nur zur kassenärztlichen Behandlung zugelassene Therapeuten in Anspruch genommen werden können, sofern keine höheren Kosten entstehen, als sie von der gesetzlichen Krankenversicherung anerkannt werden, und die fachliche Qualität der behandelnden Fachkraft unstreitig ist.

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1773/

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