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Der Geltendmachung eines Anspruchs auf Übernahme ungedeckter Heimkosten gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 SGB XII steht entgegen, dass die durch die Unterbringung in einer stationären Pflegeeinrichtung (§§ 61 ff. SGB XII) entstehenden Aufwendungen lediglich
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Der Geltendmachung eines Anspruchs auf Übernahme ungedeckter Heimkosten gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 SGB XII steht entgegen, dass die durch die Unterbringung in einer stationären Pflegeeinrichtung (§§ 61 ff. SGB XII) entstehenden Aufwendungen lediglich
teilweise Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 35 SGB XII) darstellen.
LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 12. Februar 2015 (Az.: L 8 SO 264/14 B ER):
Leitsätze Dr. Manfred Hammel:
2. Ungedeckte Heimkosten können hingegen einen Bedarf im Sinne des § 61 Abs. 1 / Abs. 2 SGB XII und keinen von den §§ 27 ff. SGB XII umfassten Bedarf an Hilfe zum Lebensunterhalt begründen.
3. Die von einem Einrichtungsträger wegen Zahlungsverzug ausgesprochene Kündigung des Heimvertrags begründet eine besondere Eilbedürftigkeit einer Sozialrechtssache.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1784/
Willi S
LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 12. Februar 2015 (Az.: L 8 SO 264/14 B ER):
Leitsätze Dr. Manfred Hammel:
2. Ungedeckte Heimkosten können hingegen einen Bedarf im Sinne des § 61 Abs. 1 / Abs. 2 SGB XII und keinen von den §§ 27 ff. SGB XII umfassten Bedarf an Hilfe zum Lebensunterhalt begründen.
3. Die von einem Einrichtungsträger wegen Zahlungsverzug ausgesprochene Kündigung des Heimvertrags begründet eine besondere Eilbedürftigkeit einer Sozialrechtssache.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1784/
Willi S
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