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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Bei der Übernahme von Kosten für eine Weiterbildungsmaßnahme i.S.v. § 81 SGB III als Leistung zur Eingliederung nach § 16 Abs. 1 SGB II handelt es sich um eine Kann-Leistung und damit um eine Ermessensleistung.

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Bei der Übernahme von Kosten für eine Weiterbildungsmaßnahme i.S.v. § 81 SGB III als Leistung zur Eingliederung nach § 16 Abs. 1 SGB II handelt es sich um eine Kann-Leistung und damit um eine Ermessensleistung.  Empty Bei der Übernahme von Kosten für eine Weiterbildungsmaßnahme i.S.v. § 81 SGB III als Leistung zur Eingliederung nach § 16 Abs. 1 SGB II handelt es sich um eine Kann-Leistung und damit um eine Ermessensleistung.

Beitrag von Willi Schartema Mo Jun 30, 2014 11:13 am

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.06.2014 - L 7 AS 749/14 B ER - und - L 7 AS 750/14 B - rechtskräftig



Leitsätze (Autor)
Bei einer Ermessensleistung kann ein Anspruch auf die Leistung vom Gericht nur dann bejaht werden, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des Anspruchs vorliegen (bzw. glaubhaft gemacht sind beim einstweiligen Rechtsschutzverfahren) und das Ermessen zugunsten des Betroffenen auf Null reduziert ist. Diese liegt dann vor, wenn jede andere Entscheidung ermessensfehlerhaft wäre. Letzteres bedeutet, dass die Ausübung des Ermessens allein zu einer Leistungsgewährung führen kann, weil keine Ablehnung begründet werden könnte (LSG Bayern, Beschluss vom 04.07.2011 - L 7 AS 472/11 B ER).

Hier liegt eine Ermessensreduzierung auf Null vor. Vorliegend ist nur eine einzige Ermessensentscheidung möglich. Der Antragsgegner hat trotz eines ausführlichen rechtlichen Hinweises in der gesetzten Frist keine Gründe vorgetragen, die eine andere alternative Eingliederung des Antragstellers realistisch erscheinen lässt.
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=170609&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Quelle:   http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1675/

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