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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beim Überbrückungsgeld nach § 51 Abs. 1 Strafvollzugsgesetz handelt es sich um eine nach § 11 a Abs. 3 Satz 1 SGB II privilegierte Einnahme.

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Beim Überbrückungsgeld nach § 51 Abs. 1 Strafvollzugsgesetz handelt es sich um eine nach § 11 a Abs. 3 Satz 1 SGB II privilegierte Einnahme.  Empty Beim Überbrückungsgeld nach § 51 Abs. 1 Strafvollzugsgesetz handelt es sich um eine nach § 11 a Abs. 3 Satz 1 SGB II privilegierte Einnahme.

Beitrag von Willi Schartema Mi Mai 28, 2014 9:42 am

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.05.2014 - L 12 AS 416/14 B ER - rechtskräftig



Leitsätze (Autor)
Die Anrechnung des Überbrückungsgeldes durfte hier aufgrund des " Verbrauches" - nur für die vier Wochen ab Haftentlassung erfolgen, nicht jedoch darüber hinaus.

Das Überbrückungsgeld diene zwar grundsätzlich demselben Zweck, wie die Leistungen nach dem SGB II. Aber § 51 StVollzG laute konkret: "Aus den in diesem Gesetz geregelten Bezügen und aus den Bezügen der Gefangenen, die in einem freien Beschäftigungsverhältnis stehen (§ 39 Abs. 1) oder denen gestattet ist, sich selbst zu beschäftigen (§ 39 Abs. 2), ist ein Überbrückungsgeld zu bilden, das den notwendigen Lebensunterhalt des Gefangenen und seiner Unterhaltsberechtigten für die ersten vier Wochen nach seiner Entlassung sichern soll."

Der Zweck des Überbrückungsgeldes liege also darin, für vier Wochen den Lebensunterhalt zu sichern und in dieser Zeit ggf. auch aufgebraucht zu werden. Wenn die einmalige Einnahme, deren Berücksichtigung als Einkommen in Rede stehe, tatsächlich nicht (mehr) uneingeschränkt zur Verfügung stehe, sei ein Leistungsanspruch nicht ausgeschlossen. Die Verweigerung existenzsichernder Leistungen aufgrund einer unwiderleglichen Annahme, dass die Hilfebedürftigkeit bei bestimmtem wirtschaftlichen Verhalten - hier dem Verbrauch der einmaligen Einnahme in bestimmten monatlichen Teilbeträgen - (teilweise) abzuwenden gewesen wäre, sei mit Art 1 Grundgesetz (GG) i. V. m. Art 20 GG nicht vereinbar (BSG, Urteil vom 29.11.2012 - B 14 AS 33/12 R -).
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=169857&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1651/

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