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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Jobcenter muss Leistungsempfänger zuschussweise Leistungen nach dem SGB II zahlen, denn beim Miteigentumsanteil des LE an dem von ihm selbst und seiner Mutter bewohnten Hausgrundstück handelt es sich nicht um verwertbares Vermögen im Sinn von § 12 Abs. 1

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Jobcenter muss Leistungsempfänger zuschussweise Leistungen nach dem SGB II zahlen, denn beim Miteigentumsanteil des LE an dem von ihm selbst und seiner Mutter bewohnten Hausgrundstück handelt es sich nicht um verwertbares Vermögen im Sinn von § 12 Abs. 1 Empty Jobcenter muss Leistungsempfänger zuschussweise Leistungen nach dem SGB II zahlen, denn beim Miteigentumsanteil des LE an dem von ihm selbst und seiner Mutter bewohnten Hausgrundstück handelt es sich nicht um verwertbares Vermögen im Sinn von § 12 Abs. 1

Beitrag von Willi Schartema Mo Jun 16, 2014 12:49 pm

 SGB II - Überschreitung der Grenze von 90 m² um 4,95 m² - großer Flurbereich bzw. Dielenbereich der Wohnhäuser im ländlichen Bereich


Sozialgericht Detmold, Urteil vom 17.04.2014 - S 18 AS 2103/12



Leitsätze (Autor)
Wenn die Wohnstatt des Miteigentümers durch die ihren Anteilen entsprechende Nutzung der anderen Miteigentümer auf einen seinem ideellen Miteigentumsanteil entsprechenden realen Grundstücks- oder Gebäudeteil beschränkt ist, kann für die Bewertung, ob das im Miteigentum stehende Hausgrundstück angemessen ist, auf den aufgrund des Miteigentumsanteils als Wohnstatt genutzten Teil des Grundstücks abgestellt werden (so LSG NRW, Urteil vom 30.06.2011, L 7 AS 79/08).

Auch bei den weiteren, nicht bebauten, Grundstücksteilen von zusammen 2.258 m² handelt es sich um nicht verwertbares Vermögen.

Eine tatsächliche oder wirtschaftliche Unverwertbarkeit liegt vor, wenn der vorhandene Vermögensgegenstand nicht in absehbarer Zeit zu einem vertretbaren Preis in Geld umgesetzt und damit für den Lebensunterhalt nutzbar gemacht werden kann. Verwertbarkeit besteht nur, wenn die Verwertung für den Betroffenen einen Ertrag bringt, durch den er, wenn auch nur kurzzeitig, seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Der Hilfebedürftige allein kann den nicht bebauten Teil des Grundstückes nicht veräußern, da zunächst die Teilung des Grundstückes erforderlich wäre. Für eine Teilung des Grundstückes wäre auch die Zustimmung der Mutter erforderlich.
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=170265&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1664/

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