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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Vermögensschutz des "Familienheimes" als "Mehrgenerationenhaus" ist im SGB II als besondere Härte i.S. des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Alt 2 SGB II möglich.

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Vermögensschutz des "Familienheimes" als "Mehrgenerationenhaus" ist im SGB II als besondere Härte i.S. des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Alt 2 SGB II möglich.  Empty Vermögensschutz des "Familienheimes" als "Mehrgenerationenhaus" ist im SGB II als besondere Härte i.S. des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Alt 2 SGB II möglich.

Beitrag von Willi Schartema Di Dez 17, 2013 9:29 am

Urteil vom 12.12.2013 - B 14 AS 90/12 R

Unangemessenes im Alleineigentum stehendes, selbst genutztes Hausgrundstück der Leistungsbezieherin in welchem in einer zweiten Wohnung im Haus Familienangehörige leben, die nicht der Bedarfs - oder Haushaltsgemeinschaft angehören, kann auf Grund einer besonderen Härte i.S. des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Alt 2 SGB II von der Verwertung ausgenommen sein.

Eine besondere Härte i.S. des § 12 Abs. 3 Satz. 1 Nr. 6 Alt 2 SGB II kommt in Betracht, wenn ein Hausgrundstück nach § 12 Abs. 3 Satz. 1 Nr. 4 SGB II nicht geschützt ist, das nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII geschützt wäre, weil dort die "unter einem Dach" wohnenden Angehörigen im Rahmen der Angemessenheitsprüfung einbezogen werden, im SGB II aber (außerhalb von Bedarfsgemeinschaft und Haushaltsgemeinschaft) nicht.

Quelle: Terminbericht des BSG vom 12.12.2013, hier zum Nachlesen: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2013&nr=13227

Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2237

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