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Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - teils selbst genutztes Hausgrundstück - unangemessene Größe - Berücksichtigung der Gesamtwohnfläche - Überlassung einer Wohnung an Verwandte bei getrenntem Haushalt - besondere Härte
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Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - teils selbst genutztes Hausgrundstück - unangemessene Größe - Berücksichtigung der Gesamtwohnfläche - Überlassung einer Wohnung an Verwandte bei getrenntem Haushalt - besondere Härte
Urteil vom 12.12.2013 - B 14 AS 90/12 R
Vermögensschutz des "Familienheimes" als "Mehrgenerationenhaus" im SGB II als besondere Härte i.S. des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Alt 2 SGB II möglich.
Leitsätze (Autor)
Ein Vermögensschutz für das Hausgrundstück nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 SGB II scheidet aus, weil dieses von unangemessener Größe ist. Doch kommt sein Schutz nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Alt 2 SGB II in Betracht, weil hier eine besondere Härte daraus folgen kann, dass das Grundstück der Hilfebedürftigen nach dem SGB XII vor Verwertung geschützt wäre.
Als ein solcher Umstand kommt vorliegend in Betracht, dass ein Hausgrundstück nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II nicht geschützt ist, das nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII geschützt wäre, weil dort die "unter einem Dach" wohnenden Angehörigen im Rahmen der Angemessenheitsprüfung einbezogen werden, im SGB II aber (außerhalb von Bedarfsgemeinschaft und Haushaltsgemeinschaft) nicht. Im Rahmen der Prüfung der besonderen Härte i.S. des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Alt 2 SGB II kann ein vergleichender Blick auf § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII eine Orientierung bieten.
In Fällen des Zusammenwohnens mit anderen Personen ist für die Prüfung des verwertbaren Vermögens die gesamte Wohnfläche eines Hauses, selbst im Falle einer vermieteten Einliegerwohnung, nicht lediglich der vom Eigentümer selbst bewohnte Anteil zu berücksichtigen (vgl. BSG Urteil vom 22.3.2012 - B 4 AS 99/11 R).
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2013&nr=13356&pos=16&anz=245
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1564/
Willi S
Vermögensschutz des "Familienheimes" als "Mehrgenerationenhaus" im SGB II als besondere Härte i.S. des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Alt 2 SGB II möglich.
Leitsätze (Autor)
Ein Vermögensschutz für das Hausgrundstück nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 SGB II scheidet aus, weil dieses von unangemessener Größe ist. Doch kommt sein Schutz nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Alt 2 SGB II in Betracht, weil hier eine besondere Härte daraus folgen kann, dass das Grundstück der Hilfebedürftigen nach dem SGB XII vor Verwertung geschützt wäre.
Als ein solcher Umstand kommt vorliegend in Betracht, dass ein Hausgrundstück nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II nicht geschützt ist, das nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII geschützt wäre, weil dort die "unter einem Dach" wohnenden Angehörigen im Rahmen der Angemessenheitsprüfung einbezogen werden, im SGB II aber (außerhalb von Bedarfsgemeinschaft und Haushaltsgemeinschaft) nicht. Im Rahmen der Prüfung der besonderen Härte i.S. des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Alt 2 SGB II kann ein vergleichender Blick auf § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII eine Orientierung bieten.
In Fällen des Zusammenwohnens mit anderen Personen ist für die Prüfung des verwertbaren Vermögens die gesamte Wohnfläche eines Hauses, selbst im Falle einer vermieteten Einliegerwohnung, nicht lediglich der vom Eigentümer selbst bewohnte Anteil zu berücksichtigen (vgl. BSG Urteil vom 22.3.2012 - B 4 AS 99/11 R).
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2013&nr=13356&pos=16&anz=245
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1564/
Willi S
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