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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Eine "besondere Härte" im Sinne des § 27 Absatz 4 Satz 1 SGB II kann vorliegen, wenn eine Schulausbildung bereits zu 3/4 absolviert ist und der Schulabschluss (hier: Realschulabschluss) nach Würdigung der Gesamtumstände nicht nur den Zugang zum

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Eine "besondere Härte" im Sinne des § 27 Absatz 4 Satz 1 SGB II kann vorliegen, wenn eine Schulausbildung bereits zu 3/4 absolviert ist und der Schulabschluss (hier: Realschulabschluss) nach Würdigung der Gesamtumstände nicht nur den Zugang zum Empty Eine "besondere Härte" im Sinne des § 27 Absatz 4 Satz 1 SGB II kann vorliegen, wenn eine Schulausbildung bereits zu 3/4 absolviert ist und der Schulabschluss (hier: Realschulabschluss) nach Würdigung der Gesamtumstände nicht nur den Zugang zum

Beitrag von Willi Schartema Mo März 03, 2014 5:15 pm

Arbeitsmarkt erleichtert, sondern erforderlich ist, um der Antragstellerin den Zugang überhaupt erst zu ermöglichen.

SG Hamburg, Beschluss vom 19.12.2013 - S 26 AS 3870/13 ER - rechtskräftig

Leitsätze (RA Matthias Butenob)

Dies gilt erst recht, wenn die Antragstellerin in der Zeit seit Beginn der Ausbildung Leistungen nach dem SGB II bezogen hat, obgleich sie den Beginn der Ausbildung dem Antragsgegner mitgeteilt hatte.

Den ganzen Beschluss und andere Details siehe: http://www.butenob.de/ra/index.php?cat=Entscheidungen

Quelle:  http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2256

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