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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Wenn nach Haftentlassung ein Umzug in eine neue Wohnung erfolgt und die Zahlung der Mietkaution fällig ist, wäre eine Zusicherung nach § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II ein überflüssiger Zwischenschritt.

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Wenn nach Haftentlassung ein Umzug in eine neue Wohnung erfolgt und die Zahlung der Mietkaution fällig ist, wäre eine Zusicherung nach § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II ein überflüssiger Zwischenschritt. Empty Wenn nach Haftentlassung ein Umzug in eine neue Wohnung erfolgt und die Zahlung der Mietkaution fällig ist, wäre eine Zusicherung nach § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II ein überflüssiger Zwischenschritt.

Beitrag von Willi Schartema Mi Mai 28, 2014 11:59 am

Sozialgericht Konstanz, Beschluss vom 18. Februar 2013 (Az.: S 3 AS 363/13 ER):



Leitsätze Dr. Manfred Hammel



Die erforderliche Zustimmung hat als konstitutive Anspruchsvoraussetzung vor dem Zeitpunkt zu erfolgen, zu dem durch § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II ersetzbare Kosten in rechtlich bedeutsamer Weise begründet werden, d. h. vor Abschluss des entsprechenden Mietvertrags.

Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn das Jobcenter bei erkennbar dringlicher Umzugsnotwendigkeit und rechtzeitig gestelltem Antrag pflichtwidrig eine zeitnahe Bescheidung unterlassen hat.
 
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1651/

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