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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Eine besondere Härte i.S.v. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 2. Alt SGB II kann bei der Verwertung von Kapitallebensversicherungen gegeben sein wegen Kurzzeitigkeit des Leistungsbezugs.

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Eine besondere Härte i.S.v. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 2. Alt SGB II kann bei der Verwertung von Kapitallebensversicherungen gegeben sein wegen Kurzzeitigkeit des Leistungsbezugs. Empty Eine besondere Härte i.S.v. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 2. Alt SGB II kann bei der Verwertung von Kapitallebensversicherungen gegeben sein wegen Kurzzeitigkeit des Leistungsbezugs.

Beitrag von Willi Schartema Mo Nov 04, 2013 12:59 pm

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 19 AS 771/13 13.09.2013

Eine besondere Härte i.S.v. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 2. Alt SGB II kann bei der Verwertung von Kapitallebensversicherungen gegeben sein wegen Kurzzeitigkeit des Leistungsbezugs.

Anhaltspunkte für eine kurze Anspruchsdauer nach der Antragstellung auf ALG II, die eine besondere Härte begründen kann, wenn bereits bei Antragstellung die konkret begründete Aussicht bestanden hat, dass Leistungen nur für einen kurzen Zeitraum in Anspruch genommen werden, sind nicht ersichtlich (vgl. BSG Urteil vom 06.05.2010 - B 14 AS 2/09 R).

Der Umstand, dass der Antragsteller durch eigene Rechtshandlungen sein Vermögen gemindert hat und dies vom Jobcenter akzeptiert worden ist, was zu einer einmonatigen Anspruchslücke geführt hat, begründet eine besondere Härte - abweichend zur Entscheidung des Sozialgerichts - nicht.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/...ds=&sensitive=


Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock

Quelle:

http://www.tacheles-sozialhilfe.de/

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