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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Eine drohende Wohnungslosigkeit nach Haftentlassung in Zusammenhang mit der Persönlichkeitsstruktur des Antragstellers besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten kann einen Anspruch auf Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer

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Eine drohende Wohnungslosigkeit nach Haftentlassung in Zusammenhang mit der Persönlichkeitsstruktur des Antragstellers besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten kann einen Anspruch auf Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer  Empty Eine drohende Wohnungslosigkeit nach Haftentlassung in Zusammenhang mit der Persönlichkeitsstruktur des Antragstellers besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten kann einen Anspruch auf Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer

Beitrag von Willi Schartema Di Dez 17, 2013 9:33 am

Schwierigkeiten nach §§ 67 f SGB XII begründen. Hierzu gehören auch (präventive) Maßnahmen zur Erhaltung der Wohnung.

BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 24/12 R   SGB XII

Aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität bietet es sich dabei an, Leistungen im Regelfall nur für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr zu bewilligen; dabei ist aber nicht auf die Gesamtdauer der Haft, sondern auf den (voraussichtlichen) Leistungszeitraum bis zur Haftentlassung abzustellen, für den Leistungen geltend gemacht werden.

Quelle: Terminbericht des BSG vom 12.12.2013, hier zum Nachlesen: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2013&nr=13228

Quelle:   http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2237

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