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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Zur Übernahme der Kosten der Unterkunft durch das Sozialamt nach SGB XII bei Inhaftierung - Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten - keine Mietschulden i. S. d. § 36 SGB XII.

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Zur Übernahme der Kosten der Unterkunft durch das Sozialamt nach SGB XII bei Inhaftierung - Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten - keine Mietschulden i. S. d. § 36 SGB XII.  Empty Zur Übernahme der Kosten der Unterkunft durch das Sozialamt nach SGB XII bei Inhaftierung - Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten - keine Mietschulden i. S. d. § 36 SGB XII.

Beitrag von Willi Schartema Mo Dez 01, 2014 12:47 pm

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.04.2014 - L 7 SO 4195/13 B

Leitsätze ( Autor)
1. Antragsteller hat kein Anspruch auf Übernahme von Wohnungserhaltungskosten aus Mitteln der Sozialhilfe während Strafhaft nach Aufgabe der Wohnung.

2. Er kann sein Begehren auch nicht auf § 36 Abs. 1 SGB XII stützen, weil er selbst seine Wohnung aufgegeben hat und die Unterkunft daher nicht mehr gesichert werden kann (vgl. nur Link in jurisPK-SGB XII, § 36 Rdnr. 24 f., der § 36 SGB XII im Übrigen im Falle der Übernahme zukünftiger Mietschulden bei einer Inhaftierung ohnehin nicht für einschlägig hält).
 
Der Beschluss liegt dem Autor vor, mein Dank gilt dem LSG Baden- Württemberg.
 
Anmerkung: gleicher Auffassung SG Karlsruhe, Gerichtsbescheid vom 04.11.2014 - S 1 SO 2630/14.
 
Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1752/

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