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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Anmerkung von RiLSG Uwe Söhngen bei juris zu BSG - B 4 AS 163/11 R: Berücksichtigung berufsbezogener Aufwendungen beim Bezug von Arbeitslosengeld II

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Anmerkung von RiLSG Uwe Söhngen bei juris zu BSG - B 4 AS 163/11 R: Berücksichtigung berufsbezogener Aufwendungen beim Bezug von Arbeitslosengeld II  Empty Anmerkung von RiLSG Uwe Söhngen bei juris zu BSG - B 4 AS 163/11 R: Berücksichtigung berufsbezogener Aufwendungen beim Bezug von Arbeitslosengeld II

Beitrag von Willi Schartema Do Jan 24, 2013 12:44 pm

Anmerkung zu: BSG 4. Senat, Urteil vom 19.06.2012 - B 4
AS 163/11 R


Autor: Uwe Söhngen,
RiLSG

Normen: § 9 EStG, § 1 SGB 2, § 14 SGB 2, Art 1 GG, Art 20 GG, § 16a SGB
2, § 16 SGB 2, § 44 SGB 3, § 45 SGB 3, § 16f SGB 2, § 11 SGB 2, § 11b SGB 2

Berücksichtigung berufsbezogener Aufwendungen beim Bezug von
Arbeitslosengeld IILeitsatz

Eine bei der Einkommensberücksichtigung über die steuerrechtliche Sichtweise
hinausgehende Berücksichtigung von berufsbezogenen Aufwendungen ist nur
geboten, wenn dies durch das Ziel des SGB II, den Leistungsberechtigten in das
Erwerbsleben einzugliedern, geboten ist.



Kontext der Entscheidung:


Zitat: " Zu
beachten ist im Übrigen, dass es auf die Auslegung von § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5
SGB II a.F. bzw. § 11b Abs. 1 Nr. 5 SGB II überhaupt erst dann ankommt, wenn
das Bruttoeinkommen des Erwerbstätigen 400 Euro übersteigt (vgl. nur Söhngen in:
jurisPK-SGB II, § 11a Rn. 36 f.).


Denn liegt das Einkommen darunter, ist nach § 11b Abs.
2 Satz 1 SGB II ein pauschaler Betrag für die Beträge nach § 11 Abs. 2 Nr. 3
bis 5 SGB II in Höhe von 100 Euro zu berücksichtigen.


Der Nachweis höherer Kosten ist erst ab einem
Einkommen von 400 Euro statthaft (§ 11b Abs. 2 Satz 2 SGB II).


Anderes gilt bei steuerprivilegierten Tätigkeiten nach
§ 11b Abs. 2 Satz 3 SGB II. Insoweit beträgt der Grundfreibetrag 175 Euro, und
der Nachweis höherer Aufwendungen ist uneingeschränkt möglich.


Es erscheint zweifelhaft, ob sich diese
Differenzierung sachlich rechtfertigen lässt (dazu Geiger, info also 2011, 106,
111)."


Zum Aufsatz:
juris
- Berücksichtigung berufsbezogener Aufwendungen beim Bezug von Arbeitslosengeld
II


http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/01/anmerkung-von-rilsg-uwe-sohngen-bei.html

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