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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Cello für schulischen Musikunterricht kein Teilhabebedarf. Anmerkung von Dr. Andy Groth, RiLSG zu BSG - B 4 AS 12/13 R:

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Cello für schulischen Musikunterricht kein Teilhabebedarf. Anmerkung von Dr. Andy Groth, RiLSG zu BSG - B 4 AS 12/13 R: Empty Cello für schulischen Musikunterricht kein Teilhabebedarf. Anmerkung von Dr. Andy Groth, RiLSG zu BSG - B 4 AS 12/13 R:

Beitrag von Willi Schartema Mo Jul 28, 2014 9:57 am

Leitsätze
 
Leihgebühren für ein Musikinstrument waren nach der Rechtslage bis zum 31.07.2013 bereits dem Grunde nach kein Teilhabebedarf für Unterricht in künstlerischen Fächern im Sinne des Bildungs- und Teilhabepakets des SGB II.
 
Ein Bedarf für schulischen Pflichtmusikunterricht in Gestalt der Leihgebühren für ein Musikinstrument ist auch nach dem 31.07.2013 nicht als Bedarf für Unterricht in künstlerischen Fächern im Sinne des Bildungs- und Teilhabepakets des SGB II zu berücksichtigen.
 
Quelle: Juris: http://www.juris.de/jportal/portal/t/19za/page/homerl.psml?nid=jpr-NLSR000008214&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
 
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