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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Abweichung vom Kopfteilprinzip bei Bedarfen für Unterkunft und Heizung Juris - Anmerkung zu: BSG 4. Senat, Urteil vom 23.05.2013 - B 4 AS 67/12 R

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Abweichung vom Kopfteilprinzip bei Bedarfen für Unterkunft und Heizung Juris - Anmerkung zu: BSG 4. Senat, Urteil vom 23.05.2013 - B 4 AS 67/12 R Empty Abweichung vom Kopfteilprinzip bei Bedarfen für Unterkunft und Heizung Juris - Anmerkung zu: BSG 4. Senat, Urteil vom 23.05.2013 - B 4 AS 67/12 R

Beitrag von Willi Schartema Mo Feb 03, 2014 11:43 am

Autor: Prof. Dr. Yasemin Körtek, RA'in und FA'in für Sozialrecht

Leitsatz
Ist die Sanktion eines SGB II-Trägers gegen ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft mit dem Wegfall der Leistungen für Unterkunftsaufwendungen verbunden, kann dies eine Abweichung vom "Kopfteilprinzip" und höhere Leistungen für Kosten der Unterkunft an die weiteren Bedarfsgemeinschaftsmitglieder rechtfertigen.

Orientierungssatz zur Anmerkung

Bedarfsbezogene Gründe machen eine Abweichung vom Kopfteilprinzip erforderlich, wenn der Anteil eines unter 25-jährigen Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft an den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung wegen wiederholter Pflichtverletzung weggefallen ist.

Quelle: http://www.juris.de/jportal/portal/t/2og4/page/homerl.psml?nid=jpr-NLSR000000114&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp

Quelle:  http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2249

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