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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Anmerkung zu: BSG 4. Senat, Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 9/11 R-

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Anmerkung zu: BSG 4. Senat, Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 9/11 R-  Empty Anmerkung zu: BSG 4. Senat, Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 9/11 R-

Beitrag von Willi Schartema Fr Aug 10, 2012 9:17 am


Anmerkung zu: BSG 4. Senat, Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 9/11 R-


BSG, Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 9/11 R -


http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&sid=62a69b99e0115b93450df6c91e92293c&nr=12359&pos=0&anz=1



Betriebskostennachforderung für nicht mehr bewohnte Wohnung nach Umzug wegen Kostensenkungsaufforderung


Leitsatz(Leitsatz von Juris)


Aufwendungen durch eine
Betriebskostennachforderung aus einem nicht mehr bestehenden
Mietverhältnis sind Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB
II, wenn der Leistungsberechtigte sowohl im Zeitpunkt der Entstehung als
auch der Fälligkeit der Betriebskosten im SGB II-Leistungsbezug stand
und steht sowie die Aufgabe der Wohnung in Erfüllung einer
Kostensenkungsobliegenheit gegenüber dem Leistungsträger erfolgt ist.




Kontext der Entscheidung


Die Entscheidung macht
deutlich, dass es bei einer Betriebskostennachforderung nicht darauf
ankommt, für welchen Zeitraum sie geltend gemacht wird und ob diese
Wohnung tatsächlich noch genutzt wird, sondern wann dieser einmalige
Unterkunftsbedarf anfällt.



Weiterhin muss eine
solche Nachforderung als einmaliger Bedarf von Schulden i.S.d. § 22 Abs.
8 Satz 1 SGB II abgegrenzt werden. Nur wenn die vom Leistungsträger zur
Verfügung gestellten Vorauszahlungen für Betriebs- oder Heizkosten auch
an den Vermieter oder den Energieversorger weitergeleitet worden sind,
kann von einem einmaligen Bedarf ausgegangen werden. Anderenfalls
handelt es sich um Schulden, deren Übernahme im Ermessen des
Leistungsträgers steht.



Ein solcher Anspruch
dürfte kaum gegeben sein, weil die Übernahme von
Betriebskostennachforderungen für eine ehemalige Unterkunft nicht dem
Erhalt der aktuellen Unterkunft dienen dürfte.




http://www.juris.de/jportal/portal/t/1v6n/page/homerl.psml?nid=jpr-NLSR000008112&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/08/anmerkung-zu-bsg-4-senat-urteil-vom.html

Willi S
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