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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Anmerkung zu: BSG 14. Senat, Urteil vom 07.07.2011 - B 14 AS 153/10 R - Haftungsbeschränkung zugunsten des minderjährigen Kindes auch im SGB II

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Anmerkung zu: BSG 14. Senat, Urteil vom 07.07.2011 - B 14 AS 153/10 R - Haftungsbeschränkung zugunsten des minderjährigen Kindes auch im SGB II  Empty Anmerkung zu: BSG 14. Senat, Urteil vom 07.07.2011 - B 14 AS 153/10 R - Haftungsbeschränkung zugunsten des minderjährigen Kindes auch im SGB II

Beitrag von Willi Schartema Do Jul 05, 2012 8:02 am

> Anmerkung zu: BSG 14. Senat, Urteil vom 07.07.2011 - B 14 AS 153/10 R
>
> Autor: Dr. Stefan Klaus
>
> Normen: § 24 SGB 10, § 11 SGB 10, § 33 SGB 10, § 50 SGB 10, § 1629a BGB, § 161 SGG, § 65a SGG

> Haftungsbeschränkung zugunsten des minderjährigen Kindes auch im SGB II
>
> Leitsätze
>
>
1. Das Schriftformerfordernis für die Zustimmung zur Einlegung der
Sprungrevision ist gewahrt, wenn ein Beteiligter die ihm als Telefax
zugesandte Zustimmungserklärung eines anderen Beteiligten einscannt, in
eine PDF-Datei umwandelt und als Anhang zu einer den Anforderungen an
den elektronischen Rechtsverkehr genügenden Revisionsschrift übersendet.
>
>
2. Für die finanziellen Folgen, die Minderjährigen über die
Vertretungsregelung für Bedarfsgemeinschaften im SGB II aufgebürdet
werden, gilt die Vorschrift im BGB über die Beschränkung der
Minderjährigenhaftung entsprechend.




BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 7.7.2011, B 14 AS 153/10 R

Sprungrevision
- Schriftform der Zustimmungserklärung - elektronischer Rechtsverkehr -
Zurückverweisung mangels Feststellungen zur Anhörung Beteiligter bzw
zur Heilung eines Verfahrensfehlers - Grundsicherung für Arbeitsuchende -
Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen - Bestimmtheit des
Erstattungsbescheides - Vertretung der Bedarfsgemeinschaft - Zurechnung
von Vertreterverschulden - Haftungsbeschränkung zugunsten des
minderjährigen Kindes - verfassungskonforme Auslegung

Leitsätze

1.
Das Schriftformerfordernis für die Zustimmung zur Einlegung der
Sprungrevision ist gewahrt, wenn ein Beteiligter die ihm als Telefax
zugesandte Zustimmungserklärung eines anderen Beteiligten einscannt, in
eine PDF-Datei umwandelt und als Anhang zu einer den Anforderungen an
den elektronischen Rechtsverkehr genügenden Revisionsschrift übersendet.

2.
Für die finanziellen Folgen, die Minderjährigen über die
Vertretungsregelung für Bedarfsgemeinschaften im SGB 2 aufgebürdet
werden, gilt die Vorschrift im BGB über die Beschränkung der
Minderjährigenhaftung entsprechend.

Tenor

Auf die Revision
der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 9. August
2010 aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und
Entscheidung an das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Erstattungsforderung.
2

Die
am 14.7.1989 geborene Klägerin bezog von dem beklagten
Grundsicherungsträger zusammen mit ihrer Mutter und ihrer Schwester seit
dem 1.1.2005 laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die Anträge auf
Gewährung von Leistungen stellte durchgehend die Mutter. Ab August 2005
bezog die Klägerin monatliche Unterhaltsleistungen von dem getrennt
lebenden Vater. Eine Mitteilung gegenüber dem Beklagten erfolgte
insoweit nicht.
3

Im Januar 2007 erfuhr der Beklagte von den
Unterhaltszahlungen und hob mit an die Mutter gerichtetem Bescheid vom
28.6.2007 die für den Zeitraum 1.8.2005 bis 31.7.2006 ergangenen
Bewilligungen "für Sie und Ihre Kinder" auf. Die Gesamtüberzahlung in
Höhe von 2539,65 Euro war nach den einzelnen Mitgliedern der
Bedarfsgemeinschaft und jeweils nach Regelleistung und Kosten für
Unterkunft und Heizung aufgeschlüsselt. Für die Klägerin ergab sich ein
Gesamtbetrag von 1820,90 Euro (1292,85 Euro Regelleistung und 528,05
Euro Leistungen für Unterkunft und Heizung). Außerdem wurde darauf
hingewiesen, dass der Bescheid, soweit er die Kinder betreffe, an die
Mutter als gesetzliche Vertreterin ergehe, und die Erstattung der zu
Unrecht gezahlten Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 2539,65 Euro
gefordert. Auf den Widerspruch der Klägerin reduzierte der Beklagte die
Erstattungssumme durch einen unmittelbar an die zwischenzeitlich
volljährig gewordene Klägerin versandten Bescheid vom 1.10.2008 auf
1770,99 Euro und wies den Widerspruch im Übrigen zurück
(Widerspruchsbescheid vom 18.11.2008).
4

Die hiergegen
gerichtete Klage hat die Klägerin hinsichtlich der Aufhebung der
Bewilligungsbescheide zurückgenommen und der Beklagte hat die
Erstattungssumme in einem Erörterungstermin am 7.1.2010 auf 1043,51 Euro
reduziert. Die gegen das Erstattungsverlangen gerichtete Klage hat die
Klägerin fortgeführt und zugleich "die Einrede des § 1629a BGB" erhoben.
Das Sozialgericht (SG) Dortmund hat die Klage abgewiesen und zugleich
die Sprungrevision zugelassen (Urteil vom 9.8.2010). Der auf § 50
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gestützte Erstattungsbescheid sei
rechtmäßig. § 1629a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) stehe dem nicht
entgegen. Ob diese Vorschrift ohnehin erst im Vollstreckungsverfahren
Berücksichtigung finden könne, könne dahinstehen. Vielmehr sei diese
Norm im Sozialrecht von vornherein nicht anwendbar. Insbesondere
beschränke sich der in § 61 Satz 2 SGB X enthaltene Verweis auf die
ergänzende Anwendung der Vorschriften des BGB auf öffentlich-rechtliche
Verträge und dies bedeute im Umkehrschluss, dass die Vorschriften des
BGB im Bereich des SGB X nicht allgemein anwendbar seien. Eine
entsprechende Anwendung des § 1629a BGB scheide aus, weil es an einer
mit dem Zivilrecht vergleichbaren Interessenlage fehle und für die
Anwendung dieser Vorschrift kein Bedürfnis bestehe. Bei der Aufhebung
eines begünstigenden Verwaltungsaktes gemäß §§ 45 ff SGB X habe die
Behörde bereits die unterschiedlichen öffentlichen und privaten
Interessen abzuwägen. Etwas anderes folge auch nicht aus
verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten. Selbst wenn man von einer
Anwendbarkeit des § 1629a BGB ausgehe, stehe seiner Anwendung im
konkreten Fall doch § 1629a Abs 2 Alt 2 BGB entgegen, wonach die
Haftungsbeschränkung nicht für Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften
gelte, die alleine der Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse des
Minderjährigen dienten. Bei den nunmehr zurückgeforderten Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhaltes handele es sich um solche
Verbindlichkeiten.
5

In ihrer fristgerecht unter Beifügung
einer Zustimmungserklärung des Beklagten in elektronischer Form
eingelegten Sprungrevision rügt die Klägerin eine Verletzung von § 1629a
BGB sowie § 50 SGB X. Ergänzend beruft sie sich auf ein Schreiben des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) vom 23.7.2009 an den
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages, in dem ausgeführt wird,
dass die Gefahr einer Überschuldung Minderjähriger durch die
Rückforderung von Leistungen nach dem SGB II im Hinblick auf § 1629a BGB
nicht gesehen werde. Diese Norm begründe ein
Leistungsverweigerungsrecht für das dann volljährige Kind gegenüber dem
Gläubiger. Der Erstattungsanspruch bestünde weiterhin, müsse aber nicht
mehr erfüllt werden. Die Bundesregierung gehe davon aus, dass die
Grundsicherungsstellen gemäß § 14 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I)
entsprechend beraten. Die Klägerin ist allerdings der Ansicht, dass es
ihr möglich sein müsse, diesen Einwand bereits außerhalb des
Vollstreckungsverfahrens geltend zu machen.
6

Die Klägerin beantragt,

das
Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 9. August 2010 sowie den
Erstattungsbescheid des Beklagten vom 28. Juni 2007 in der Gestalt des
Änderungsbescheides vom 1. Oktober 2008 und des Widerspruchsbescheides
vom 18. November 2008 sowie des Teilanerkenntnisses des Beklagten vom 7.
Januar 2010 aufzuheben.
7

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.
8

Er
verteidigt das angefochtene Urteil und weist nur ergänzend darauf hin,
dass § 1629a BGB erst im Vollstreckungsverfahren Anwendung finden könne.
Die Rechtmäßigkeit des zugrunde liegenden Bescheids bleibe hiervon
unberührt.

Entscheidungsgründe

9

Die
Sprungrevision der Klägerin ist zulässig (hierzu A.) und im Sinne der
Aufhebung und Zurückverweisung an das Landessozialgericht (LSG)
begründet (vgl § 170 Abs 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz ;
hierzu B.).
10

A. Die Klägerin hat die Sprungrevision form- und fristgerecht eingelegt.
11

Die
Revision ist nach § 164 Abs 1 Satz 1 iVm § 65a SGG mittels eines
elektronischen Dokuments mit qualifizierter elektronischer Signatur
formgerecht erhoben worden (vgl § 65a Abs 1 Satz 3 SGG iVm § 2 Abs 3 der
Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim
Bundessozialgericht, BGBl I 2006, 3219; vgl grundlegend BFHE 215, 47 zur
"Funktionsäquivalenz" der Signatur zur eigenhändigen Unterschrift).
12

Die
für die Sprungrevision geltenden Formerfordernisse sind erfüllt (vgl §
161 Abs 1 SGG): Das SG hat die Sprungrevision in seinem Urteil
zugelassen und die Zustimmungserklärung des Revisionsbeklagten ist
innerhalb der Revisionsfrist beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangen.
Denn der Revisionsschrift der Klägerin war eine Erklärung des Beklagten
beigefügt, nach der er sich damit einverstanden erklärt, dass "die
Sprungrevision eingelegt und zugelassen wird".
13

Dass die
Zustimmungserklärung des Beklagten nicht im Original übersandt wurde,
sondern in elektronischer Form als Anhang im pdf-Format zu der in
elektronischer Form ordnungsgemäß übersandten Revisionsschrift, steht
dem in § 161 Abs 1 Satz 1 SGG enthaltenen Schriftlichkeitserfordernis
nicht entgegen. Dass das Schriftformerfordernis für die
Zustimmungserklärung erfüllt ist, wenn der Revisionskläger die ihm per
Telefax zugeleitete Zustimmung des Gegners seinerseits per Fax an das
Gericht weiterleitet, entspricht der ständigen Rechtsprechung des BSG
(vgl nur BSG SozR 3-1500 § 161 Nr 13; Leitherer in
Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 161 RdNr 4a). Denn
angesichts der auch bei "Originalen" möglichen Fälschungen ist für die
Erfüllung des Formerfordernisses entscheidend, dass aus der Erklärung
die Zustimmung zur Einlegung der Sprungrevision mit der Folge einer
Übergehung der Berufungsinstanz, die Person des Erklärenden und dessen
Wille, die Erklärung in den Verkehr zu bringen, entnommen werden kann.
14

Diese
Voraussetzungen sind auch gewahrt, wenn ein Beteiligter die ihm als
Telefax zugesandte Zustimmungserklärung eines anderen Beteiligten
einscannt und in eine pdf-Datei umwandelt, um sie als elektronische
Datei im Rahmen seiner elektronischen Aktenbearbeitung und Kommunikation
mit dem Gericht weiterverwenden zu können. Aus der Einfügung des § 65a
SGG durch das Justizkommunikationsgesetz vom 22.3.2005 (BGBl I 837) und
der damit begründeten Zulässigkeit der Übermittlung von elektronischen
Dokumenten an die Gerichte kann nur hergeleitet werden, dass die
Übermittlung eines eingescanntes Dokumentes als Anhang einer den
Anforderungen des § 65a SGG genügenden Revisionsschrift dem
Schriftformerfordernis genügt. Die Möglichkeit, als Anlage ein
eingescanntes Dokument zu versenden, ohne dabei mit verfahrensrechtlich
vorgegebenen Formerfordernissen in Konflikt zu kommen, ist die
notwendige Folge dieser technischen Möglichkeit und des mit dem Gesetz
verfolgten Zweckes, auch in Gerichtsverfahren elektronische Dokumente
als Äquivalent zur Papierform rechtswirksam zu verwenden
(Gesetzesbegründung zum Justizkommunikationsgesetz, BT-Drucks 15/4067 S
24).
15

B. Die Revision ist im Sinne der Aufhebung und
Zurückverweisung an das LSG begründet (§ 170 Abs 4 Satz 1 SGG). Ob die
angefochtene Entscheidung mit revisiblem Recht vereinbar ist (vgl § 162
SGG) kann aufgrund des vom SG festgestellten Sachverhalts (vgl § 163
SGG) nicht abschließend geprüft werden.
16

Mangels fehlender
Feststellungen kann nicht beurteilt werden, ob der hier noch alleine
streitgegenständliche und auf § 40 Abs 1 Satz 1 SGB II iVm § 50 SGB X
beruhende Erstattungsbescheid vom 28.6.2007 in Gestalt des
Änderungsbescheides vom 1.10.2008 und des Widerspruchsbescheides vom
18.11.2008 sowie des Teilanerkenntnisses des Beklagten vom 7.1.2010
formell rechtmäßig ist; insbesondere ob die nach § 40 Abs 1 Satz 1 SGB
II iVm § 24 Abs 1 SGB X erforderliche Anhörung stattgefunden hat oder
ein entsprechender Verfahrensmangel geheilt worden ist (s I.).
Allerdings steht der materiellen Rechtmäßigkeit des angegriffenen
Verwaltungsakts nicht bereits seine mangelnde Bestimmtheit entgegen (s
II.). Während die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 50 SGB X im
vorliegenden Fall grundsätzlich vorliegen (s III.), konnte aber
ebenfalls nicht abschließend entschieden werden, ob die Haftung der
Klägerin hier gemäß des entsprechend anwendbaren § 1629a BGB begrenzt
ist und der Erstattungsbescheid bereits deshalb (ggf teilweise)
aufzuheben ist (s IV.).
17

I. Der Rechtsstreit unterliegt
bereits deshalb der Zurückverweisung, weil der Senat auf der Grundlage
der Feststellungen des SG die formelle Rechtmäßigkeit des
Erstattungsbescheides nicht abschließend prüfen kann. Insbesondere fehlt
es an Feststellungen zu der Frage, ob vor Erlass des
Erstattungsbescheides eine Anhörung der Klägerin gemäß § 24 Abs 1 SGB X
stattgefunden hat.
18

Auch wenn die Erstattung entsprechend
der Forderung des § 50 Abs 3 Satz 2 SGB X mit der (hier gemäß § 77 SGG
bindend gewordenen) Aufhebung verbunden worden ist, ändert dies nichts
daran, dass es sich bei dem Erstattungsverlangen um einen eigenständigen
Verwaltungsakt nach § 31 SGB X handelt, der seinerseits in die Rechte
der Klägerin eingegriffen hat und deshalb vor seinem Erlass eine
entsprechende Anhörung voraussetzt (vgl BSG SozR 1300 § 45 Nr 12).
19

1.
Die Voraussetzungen für eine Ausnahme von diesem Anhörungserfordernis
sind nicht gegeben. Ein Fall des Ausnahmekatalogs des § 24 Abs 2 SGB X
liegt bereits tatbestandlich nicht vor. Insbesondere wurden nicht
lediglich einkommensabhängige Leistungen an geänderte Verhältnisse
angepasst (§ 24 Abs 2 Nr 5 SGB X), weil die Behörde auf der Grundlage
des § 50 SGB X für die Vergangenheit Leistungen erstattet verlangt.
20

Der
Anwendungsbereich des § 24 SGB X ist für den vorliegenden Fall
ebenfalls nicht - etwa im Sinne einer teleologischen Reduktion (vgl
hierzu BSG SozR 4-1300 § 24 Nr 1) - eingeschränkt (vgl Thieme in
Wannagat, SGB X, Stand 2001, § 24 RdNr 6). Eine solche Einschränkung
ergibt sich insbesondere nicht aus dem Umstand, dass die Erstattung nach
§ 50 Abs 1 SGB X ohnehin akzessorisch zu der hier bestandskräftigen
Aufhebung ist, weil es sich bei § 24 Abs 2 SGB X um einen abschließenden
Ausnahmekatalog handelt, wie sich aus der rechtsstaatlichen Bedeutung
der Anhörung und dem Vergleich mit § 28 Abs 2
Verwaltungsverfahrensgesetz ergibt, der eine Generalklausel mit
Beispielen enthält (stRspr BSGE 44, 207 = SozR 1200 § 34 Nr 2; BSG SozR
1200 § 34 Nr 14; Vogelgesang in Hauck/Noftz, SGB X, Stand 2011, § 24
RdNr 10). Dass es nicht darauf ankommt, ob die Anhörung die Entscheidung
in der Sache hätte beeinflussen können, folgt auch aus § 42 Satz 2 SGB
X.
21

2. Das LSG wird zu klären haben, ob bislang eine
Anhörung gemäß § 24 Abs 1 SGB X stattgefunden hat oder ob, sollte dies
nicht der Fall gewesen sein, im Widerspruchs- oder Klageverfahren gemäß §
41 Abs 2 SGB X eine Heilung dieses Verfahrensmangels stattgefunden hat.
22

a)
Dabei wird das LSG zu berücksichtigen haben, dass, solange die Klägerin
minderjährig war, die vor dem Erlass des Erstattungsbescheides
erforderliche Anhörung gegenüber einem vertretungsberechtigten
Erziehungsberechtigten zu erfolgen hatte. Auf die Frage, ob § 38 SGB II
für das Aufhebungs- und Erstattungsverfahren überhaupt Anwendung finden
kann (vgl hierzu Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 38
RdNr 2, 23b), kommt es deswegen nicht an.
23

Die
Vertretungsmacht, die hier die Notwendigkeit einer Anhörung der
Erziehungsberechtigten begründet, folgt aus der elterlichen Sorge (§
1629 Abs 1 Satz 1 BGB). Dabei lässt sich den Feststellungen des SG
bereits nicht entnehmen, ob abweichend von der gemäß § 1629 Abs 1 Satz 2
BGB grundsätzlich gemeinschaftlichen Vertretung des Kindes hier eine
alleinige Vertretung durch die Mutter nach § 1629 Abs 1 Satz 3 BGB in
Betracht kommt (vgl hierzu BSGE 104, 48 = SozR 4-1500 § 71 Nr 2). Im
Rahmen der Anhörung braucht dieser Frage allerdings nicht nachgegangen
zu werden, weil die Anhörung eines Elternteils insoweit ausreichend ist.
24

Obwohl
nach § 24 Abs 1 SGB X "der Beteiligte" (vgl § 12 SGB X) anzuhören ist,
gilt dies nicht für den Fall, dass der Beteiligte sozialrechtlich nicht
handlungsfähig ist (vgl § 11 Abs 1 SGB X). Dann ist sein gesetzlicher
Vertreter anzuhören (vgl nur Mutschler in Kasseler Komm, SGB X, Stand
2011, § 24 RdNr 10). Dem steht § 36 SGB I als öffentlich-rechtliche
Ausnahme nach § 11 Abs 1 Nr 2 SGB X (von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, §
11 RdNr 7) nicht entgegen, weil es sich beim Aufhebungs- und
Erstattungsverfahren um ein eigenständiges Verwaltungsverfahren handelt,
das nicht auf die Gewährung von Sozialleistungen gerichtet ist und
deswegen von § 36 Abs 1 Satz 1 SGB I, der erkennbar auf den rechtlichen
Vorteil für den Minderjährigen abstellt, nicht umfasst ist (vgl Didong
in: jurisPK-SGB I, § 36 RdNr 16; Mrozynski, SGB I, 4. Aufl 2010, § 36
RdNr 15; Udsching/Link, SGb 2007, 513, 516).
25

Für die
Bekanntgabe von Verwaltungsakten gegenüber Minderjährigen hat der Senat
unter Heranziehung des Zustellungsrechts des Bundes bereits entschieden,
dass die Bekanntgabe gegenüber einem gesetzlichen Vertreter genügt
(BSGE 102, 76 = SozR 4-4200 § 9 Nr 7, RdNr 21 unter Berufung auf § 6 Abs
3 VwZG; vgl auch Udsching/Link, SGb 2007, 513, 516). Dies gilt
entsprechend auch für die Anhörung. Dagegen spricht nicht, dass § 6 Abs 3
Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) letztlich der in § 1629 Abs 1 Satz 2
Halbs 2 BGB geregelten Empfangsvertretung als Fall der "passiven"
Stellvertretung entspricht (vgl zu § 6 Abs 3 VwZG: Sadler, VwVG/VwZG, 7.
Aufl 2010, § 6 RdNr 20; Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG, 9. Aufl
2011, § 6 VwZG RdNr 4; vgl zu § 1629 Abs 1 Satz 2 Halbs 2 BGB;
Diederichsen in Palandt, BGB, 70. Aufl 2011, § 1629 RdNr 15). Denn das
in § 24 Abs 1 SGB X geregelte Anhörungserfordernis dient in erster Linie
dem Schutz vor Überraschungsentscheidungen. Zudem soll es das
Vertrauensverhältnis zwischen dem Bürger und der Sozialverwaltung
stärken (vgl BT-Drucks 7/868 S 28). Es erfüllt damit seinen Zweck, ohne
dass es ein aktives Tun des Anzuhörenden bzw seines Vertreters
voraussetzt. Im Übrigen erschiene es widersprüchlich, wenn zwar die mit
der Gefahr der Bestandskraft einhergehende Bekanntgabe eines Bescheides
an nur einen Elternteil erfolgen dürfte, nicht aber die vor dem Erlass
des Bescheides notwendige Anhörung.
26

b) Im Hinblick auf
die mögliche Heilung einer unterlassenen Anhörung, wird das LSG zu
berücksichtigen haben, dass die Nachholung der Anhörung nach § 41 Abs 2
SGB X im Gerichtsverfahren ein eingeständiges, nicht notwendigerweise
förmliches Verwaltungsverfahren - ggf unter Aussetzung des
Gerichtsverfahrens - voraussetzt, das auch die Erklärung der Behörde
umfasst, sie halte nach erneuter Prüfung unter Berücksichtigung des
Ergebnisses der Anhörung am bisher erlassenen Verwaltungsakt fest
(ausführlich BSG vom 9.11.2010 - B 4 AS 37/09 R - SozR 4-1300 § 41 Nr 2
mwN, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen).
27

c)
Sollte das LSG zu dem Ergebnis kommen, dass vor Erlass des
Erstattungsbescheides eine Anhörung nicht stattgefunden hat und dieser
Verfahrensmangel bislang nicht geheilt worden ist - auch nicht im Rahmen
des von der Klägerin durchgeführten Widerspruchsverfahrens oder des
Erörterungstermins -, wird es zu beachten haben, dass jedenfalls im
jetzt durchzuführenden Berufungsverfahren keine Heilung mehr in Betracht
kommt.
28

Nach § 41 Abs 2 SGB X erfährt die Möglichkeit der
Heilung insofern eine zeitliche Grenze, als die Anhörung nach § 41 Abs 1
Nr 3 SGB X nur bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden kann. Entsprechend
der mit § 41 Abs 2 SGB X korrespondierenden Vorschrift des § 114 Abs 2
Satz 2 SGG (vgl BSG SozR 3-2600 § 243 Nr 9: "funktionale Einheit") ist
diese Vorschrift nicht mehr anwendbar, nachdem erstmals die letzte
Tatsacheninstanz abgeschlossen wurde. Im Falle der Sprungrevision wird
die zeitliche Grenze damit durch den Erlass des erstinstanzlichen
Urteils gesetzt (vgl allgemein Steinwedel in Kasseler Komm, SGB X, Stand
2011, § 41 RdNr 23, 27; offen gelassen von: BSG vom 2.6.2004 - B 7 AL
58/03 R - BSGE 93, 51 = SozR 4-4100 § 115 Nr 1, RdNr 9 = Juris RdNr 17;
BSG vom 16.12.2008 - B 4 AS 48/07 R - Juris RdNr 19).
29

Gegen
die Heilung eines Verfahrensmangels durch Nachholung im
Gerichtsverfahren im Rahmen eines wiedereröffneten Berufungsverfahrens
nach einer Zurückverweisung spricht entscheidend, dass diese von einem
Verfahrensmangel des LSG - nämlich fehlenden Feststellungen zur Anhörung
- abhängig ist. Denn eine Zurückverweisung kommt nur in Betracht, wenn
das LSG keine Feststellungen zur Anhörung getroffen hat. Hat das LSG
hingegen festgestellt, dass keine Anhörung erfolgt ist, besteht kein
Grund für eine Zurückverweisung. Das Letztere muss ebenfalls gelten,
wenn das LSG keine Feststellungen getroffen hat und diese fehlenden
Feststellungen des LSG in Verbindung mit einer Aufklärungsrüge eines
Beteiligten zu entsprechenden Ermittlungen und Feststellungen des
Revisionsgerichts führen. Für eine Verschlechterung der Rechtsposition
des klagenden Adressaten eines Verwaltungsakts, in dem der beklagten
Behörde eine weitere Gelegenheit zur Heilung ihres Verfahrensfehlers
eingeräumt wird, wenn es im anschließenden gerichtlichen Verfahren zu
einem Verfahrensmangel des angerufenen Gerichts gekommen ist, der von
der Behörde erfolgreich gerügt wird, ist keine Rechtsgrundlage
ersichtlich. Dagegen spricht vielmehr der Ausnahmecharakter des § 114
Abs 2 Satz 2 SGG, nachdem der vergleichbare § 94 Satz 2
Verwaltungsgerichtsordnung aufgehoben wurde (vgl Berchtold in
Festschrift 50 Jahre BSG, 2004, 97, 115 f sowie BSG vom 16.12.2008 - B 4
AS 48/07 R - RdNr 19; BSG vom 31.10.2002 - B 4 RA 43/01 R - Juris RdNr
17).
30

II. Der angefochtene Erstattungsbescheid vom 28.6.2007 war (noch) inhaltlich hinreichend bestimmt (§ 33 Abs 1 SGB X).
31

Das
Bestimmtheitserfordernis als materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung
verlangt zum einen, dass der Verfügungssatz eines Verwaltungsaktes nach
seinem Regelungsgehalt in sich widerspruchsfrei ist und den Betroffenen
bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen
Empfängers in die Lage versetzen muss, sein Verhalten daran auszurichten
(näher BSGE 105, 194 = SozR 4-4200 § 31 Nr 2, RdNr 13 mwN). Zum anderen
muss der Verwaltungsakt eine geeignete Grundlage für seine zwangsweise
Durchsetzung bilden (BVerwGE 123, 261, 283).
32

1. Bedenken
gegenüber der hinreichenden Bestimmtheit des mit dem inzwischen
bestandskräftig gewordenen Aufhebungsbescheides verbundenen
Erstattungsbescheides ergeben sich nicht bereits daraus, dass der
Adressat des Erstattungsverlangens nicht hinreichend erkennbar wäre.
33

Zwar
könnten sich deswegen Zweifel an der hinreichenden Bestimmtheit
ergeben, weil der Erstattungsbescheid vom 28.6.2007 alleine an die
Mutter der seinerzeit noch minderjährigen Klägerin gerichtet war. Auch
wird die Mutter entsprechend dieser Adressierung an verschiedenen
Stellen des Bescheides direkt angesprochen, wenn es etwa heißt, es
bestünde gegen diese eine Gesamtforderung in Höhe von 2539,65 Euro und
dieser Betrag sei von ihr gemäß § 50 SGB X zu erstatten. Entscheidend
ist allerdings, dass sich aus dem Bescheid mit hinreichender
Deutlichkeit ergibt, dass der zurückzuzahlende Gesamtbetrag das Ergebnis
einer Addition von insgesamt drei Aufhebungs- und
Rückforderungsentscheidungen ist, die sich jeweils an die einzelnen
Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft richten. So heißt es im Rahmen der
hier noch streitgegenständlichen Erstattungsregelung, es "wurden Ihnen
und Ihren Kindern [...] Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 2539,65
Euro zu Unrecht gezahlt". Die (individuelle) Aufschlüsselung der
überzahlten Leistungen ist Bestandteil der Aufhebungsentscheidung, vor
deren Hintergrund auch die Erstattungsregelung zu sehen ist, weil der
Beklagte, entsprechend der Vorgabe des § 50 Abs 3 Satz 2 SGB X, beide
Entscheidungen verbunden hat (vgl auch BSG SozR 4-4200 § 11 Nr 27 RdNr
13).
34

Dass der Beklagte bei Erlass des
Erstattungsbescheides nicht davon ausging, die Mutter der Klägerin sei
(Gesamt-)Schuldnerin der Rückforderungssumme, ergibt sich dabei
insbesondere aus der Formulierung: "Soweit der Bescheid Ihre Kinder
betrifft, ergeht er an Sie als gesetzlichen Vertreter." Vor dem
Hintergrund der fehlenden sozialrechtlichen Handlungsfähigkeit der
Klägerin und ihrer Schwester zum damaligen Zeitpunkt war es konsequent,
die Erfüllung der Rückzahlungsverpflichtung alleine von einem Elternteil
zu verlangen, ohne dass dadurch die eigentlichen Bescheidadressaten
nicht mehr erkennbar wären.
35

2. Weitergehende Bedenken
gegenüber der Bestimmtheit des Erstattungsbescheides bestehen nicht. Es
bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung, ob die zum
Arbeitsförderungsrecht ergangene Rechtsprechung des BSG, wonach ein
Aufhebungsbescheid dann nicht hinreichend bestimmt iS des § 33 SGB X
ist, wenn er nur eine Teilaufhebung für einen Gesamtzeitraum in Höhe
eines Gesamtbetrags ohne Konkretisierung dieses Betrags für die
einzelnen Wochen enthält (BSGE 93, 51 = SozR 4-4100 § 115 Nr 1, RdNr 10;
SozR 3-1500 § 128 Nr 15 S 32 f), auf das SGB II, eventuell modifiziert
um das hier grundsätzlich geltende Monatsprinzip, zu übertragen ist.
36

Zumindest
für den hier noch streitgegenständlichen Erstattungsverwaltungsakt
lässt sich die Notwendigkeit einer solchen Differenzierung der
gesetzlichen Regelung des § 50 SGB X nicht entnehmen (so auch Krasney in
Kasseler Komm, SGB X, Stand 2011, § 33 RdNr 7; Sächsisches LSG vom
18.9.2008 - L 3 AS 40/08 - Juris RdNr 60). § 50 Abs 3 Satz 1 SGB X
fordert lediglich, die "zu erstattende Leistung" festzusetzen.
Weitergehende Differenzierungsanforderungen dürften nicht zuletzt der
eigentlichen Zielvorgabe der Bestimmtheitsanforderung, nämlich eine
eindeutige Vollstreckungsgrundlage zu schaffen und dem Betroffenen das
von ihm erwartete Verhalten klar vor Augen zu führen, eher abträglich
sein.
37

3. Der Erstattungsbescheid ist auch nicht deshalb
zu unbestimmt, weil er in der Gestalt, die er durch den
Änderungsbescheid vom 1.10.2008 und den Widerspruchsbescheid vom
18.11.2008 erfahren hat, im Rahmen der Festsetzung der zu erstattenden
Leistung nicht mehr zwischen dem der Klägerin bewilligten Sozialgeld und
den Leistungen für Unterkunft und Heizung unterschied. Soweit teilweise
vertreten wird, ein Aufhebungs- und wohl auch ein Erstattungsbescheid
seien nur dann hinreichend bestimmt, wenn sie - spiegelbildlich zur
Bewilligung - die aufgehobenen Leistungen nach Leistungsarten
unterschieden, insbesondere also deutlich machten, ob es sich um
Leistungen für Unterkunft und Heizung oder um die Regelleistung handele
(so LSG Rheinland-Pfalz vom 30.3.2010 - L 3 AS 138/08 - Juris RdNr 54
ff), folgt dem der Senat jedenfalls für die Festsetzung der zu
erstattenden Leistung nach § 50 SGB X nicht. Gegen die Notwendigkeit
weiterer Differenzierungen im Rahmen der isolierten Rückforderung
spricht die im Grundsatz bestehende Akzessorietät des
Erstattungsverwaltungsakts zum Ergebnis der Aufhebungsentscheidung. Die
Vorschrift des § 40 Abs 2 Satz 1 SGB II, wonach abweichend von § 50 SGB X
unter bestimmten Umständen ein Teil der Unterkunftskosten von der
Erstattung ausgenommen bleibt, steht dem nicht entgegen. Dies betrifft
allenfalls die Begründung des Verwaltungsakts, nicht aber die
hinreichende Bestimmtheit seines Verfügungssatzes.
38

III.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 50 Abs 1 Satz 1 SGB X liegen
vor. Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits
erbrachte Leistungen nach dieser Vorschrift zu erstatten. Hier ist der
Aufhebungsbescheid vom 28.6.2007 durch die Rücknahme der Klage bereits
bestandskräftig geworden (vgl § 77 SGG).
39

Zutreffend hat
sich der Beklagte im Hinblick auf die Rückforderung zudem an die
Klägerin gewandt. Ausgehend von der Annahme, dass das SGB II keinen
Anspruch einer Bedarfsgemeinschaft als solcher kennt, sondern dass
Anspruchsinhaber grundsätzlich jeweils alle einzelnen Mitglieder der
Bedarfsgemeinschaft sind (grundlegend BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr
1, RdNr 12), können auch in der Rückforderungskonstellation nur von
demjenigen Leistungen verlangt werden, dem sie zuvor bewilligt worden
waren (vgl nur BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 7 RdNr 15; Udsching/Link, SGb
2007, 513, 514). Ein Erstattungsanspruch etwa gegen die gesetzlichen
Vertreter des Leistungsempfängers scheidet auch dann aus, wenn diese die
Überzahlung durch Verletzung ihrer Mitteilungspflichten hinsichtlich
ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse verursacht haben (so zur
Rechtslage nach dem Bundessozialhilfegesetz bereits BVerwG, NZS 1992,
156; FEVS 43, 324). Die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegenüber
dem Vertreter nach § 34 SGB II wird davon nicht berührt.
40

IV.
Eine abschließende Entscheidung der von der Revision aufgeworfenen
Frage, ob § 1629a BGB bereits zur Rechtswidrigkeit des
Erstattungsbescheides führt, ist nicht möglich. Entgegen der Ansicht des
SG ist § 1629a BGB auch im Rahmen der Rückforderung von Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II entsprechend anwendbar
(dazu unter 1.), und zwar bereits im Erstattungs- und nicht erst im
Vollstreckungsverfahren (dazu unter 2.). Dem steht auch § 1629a Abs 2
Alt 2 BGB nicht entgegen (dazu unter 3.). Jedoch hat das SG, von seinem
Rechtsstandpunkt aus konsequent, keine Feststellungen zur Höhe des
Vermögens der Klägerin bei Eintritt der Volljährigkeit getroffen.
41

1.
Dem Erstattungsanspruch des Beklagten gegen die Revisionsklägerin gemäß
§ 50 Abs 1 Satz 1 SGB X kann die Beschränkung der Minderjährigenhaftung
entgegenstehen.
42

In seinem Beschluss vom 13.5.1986 (1 BvR
1542/84 - BVerfGE 72, 155 = NJW 1986, 1859) hat das
Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ua ausgeführt: Das als Schutzgut des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1
Grundgesetz (GG) anerkannte Recht auf Selbstbestimmung wird berührt,
wenn Eltern ihre minderjährigen Kinder kraft der ihnen zustehenden
gesetzlichen Vertretungsmacht (§ 1629 Abs 1 BGB) finanziell verpflichten
können. Hierdurch können in erheblichem Maße die Grundbedingungen
freier Entfaltung und Entwicklung und damit nicht nur einzelne
Ausformungen allgemeiner Handlungsfreiheit, sondern die engere
persönliche Lebenssphäre junger Menschen betroffen werden. Es ist
verfassungsrechtlich noch hinnehmbar, wenn sich die Haftung des
Minderjährigen bei einem ererbten und fortgeführten Handelsgeschäft auf
das im Wege der Erbfolge erworbene Vermögen beschränkt. Nichts anderes
kann für die finanziellen Folgen gelten, die Minderjährigen als
Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft über die Vertretungsregelung für
Bedarfsgemeinschaften nach § 38 SGB II aufgebürdet werden.
43

Der
Gesetzgeber ist der vom BVerfG in dem Beschluss vom 13.5.1986 (aaO)
formulierten Aufforderung, in Wahrnehmung seiner Wächteramtes (Art 6 Abs
2 Satz 2 GG) Regelungen zu treffen, die verhindern, dass der volljährig
Gewordene nicht mehr als nur eine scheinbare Freiheit erreicht,
nachgekommen und hat durch das Minderjährigenhaftungsbeschränkungsgesetz
vom 25.8.1998 ( BGBl I 2487) § 1629a BGB geschaffen.
Danach ist die Haftung des ehemaligen Minderjährigen und nun volljährig
Gewordenen für Verbindlichkeiten, die Personen im Rahmen ihrer
Vertretungsmacht mit Wirkung für den Minderjährigen begründet haben,
beschränkt auf den Bestand des Vermögens des Minderjährigen bei Eintritt
der Volljährigkeit. Diese in Ausführung der verfassungsrechtlichen
Vorgaben erfolgte gesetzgeberische Entscheidung gilt mangels anderer
Anhaltspunkte für die "Minderjährigenhaftung" im SGB II entsprechend.
44

Hierfür
spricht auch die Gesetzesbegründung zur Neufassung des § 34a SGB II
"Ersatzansprüche für rechtswidrig erhaltene Leistungen" durch das Gesetz
zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 (BGBl I 453 - RBEG), in
der ausgeführt wird: "Die Regelung des neuen § 34a trägt damit dem
praktischen Bedürfnis nach Inanspruchnahme des Verursachers Rechnung, da
insbesondere bei Leistungsgewährung an minderjährige Kinder auch ein
Anspruch gegenüber den gesetzlichen Vertretern bestehen kann. ... Im
Übrigen gilt bei Eintritt der Volljährigkeit zugunsten der Schuldner §
1629a BGB, so dass insoweit eine Beschränkung auf das bei Eintritt der
Volljährigkeit vorhandene Vermögen gegeben sein kann." (BT-Drucks
17/3404 S 113). Dies deckt sich mit der von der Klägerin zur Akte
gereichten Antwort des BMAS an den Petitionsausschuss des Deutschen
Bundestages, wonach vor dem Hintergrund der Regelung des § 1629a BGB
eine Gefahr des überschuldeten Eintritts in die Volljährigkeit nicht
gesehen werde und dementsprechend kein Tätigwerden des Gesetzgebers
erforderlich sei.
45

2. Entgegen der Ansicht des Beklagten
kann diese entsprechende Geltung der Haftungsbeschränkung gemäß § 1629a
BGB nicht erst im Verwaltungsvollstreckungsverfahren Anwendung finden
(so aber für das Steuerfestsetzungsverfahren BFHE 203, 5), weil schon
der Erstattungsbescheid aus den aufgezeigten Gründen gegen das
höherrangige Verfassungsrecht verstößt.
46

Es ist kein Grund
dafür ersichtlich, warum ein (verfassungswidriger) Erstattungsbescheid
gegenüber einem volljährig Gewordenen zunächst bestandskräftig werden
sollte, bevor diesem die Möglichkeit gegeben werden soll, seine
Haftungsbeschränkung, die zu diesem Zeitpunkt bereits
"entscheidungsreif" wäre, geltend zu machen. Abgesehen von den durch das
Vollstreckungsverfahren entstehenden weiteren (unnötigen) Kosten
erscheint es auch unter Praktikabilitätsgesichtspunkten geboten, die ggf
schwierige Feststellung des Vermögens bei Eintritt der Volljährigkeit
möglichst zeitnah zu bestimmen.
47

Sollte - wie vorliegend -
der Schuldner bei Erlass des Erstattungsbescheides noch nicht
volljährig sein, ist der Erstattungsbescheid zum Zeitpunkt seines
Erlasses zunächst rechtmäßig. Dies entspricht der § 1629a BGB zugrunde
liegenden unbeschränkten Haftung des Minderjährigen bis zum Eintritt der
Volljährigkeit (vgl nur Diederichsen in Palandt, BGB, 70. Aufl 2011, §
1629a BGB RdNr 8; kritisch hierzu K. Schmidt, Festschrift für Derleder,
2005, S 601, 607). Soweit aber bei Eintritt der Volljährigkeit das an
diesem Tag bestehende pfändbare Vermögen hinter den (unter § 1629a BGB
fallenden) Verbindlichkeiten zurückbleibt, kommt die
Haftungsbeschränkung zum Zuge. In diesem Fall besteht gemäß § 48 Abs 1
Satz 2 Nr 1 SGB X ein Anspruch auf Aufhebung des Erstattungsbescheides.
48

Tritt
- wie in diesem Verfahren - die Volljährigkeit nach Erlass des
ursprünglichen Erstattungsbescheides, aber noch vor Abschluss des
Widerspruchsverfahrens ein, ist zu beachten, dass bei (reinen)
Anfechtungsklagen der maßgebende Zeitpunkt in der Regel die Sach- und
Rechtslage bei Erlass der letzten behördlichen Entscheidung ist (vgl nur
Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 9. Aufl 2008, § 54 RdNr 33 mwN). Sollten
die Voraussetzungen des § 1629a BGB gegeben sein, was mangels
Feststellungen des SG zur Vermögenslage der Klägerin bei Eintritt der
Volljährigkeit nicht beurteilt werden kann, wäre der Erstattungsbescheid
von Anfang an rechtswidrig.
49

3. Der Haftungsbeschränkung
der Klägerin steht vorliegend nicht entgegen, dass die
Haftungsbeschränkung nicht für Rechtsgeschäfte aus der Befriedigung
persönlicher Bedürfnisse gilt (§ 1629a Abs 2 Alt 2 BGB). Denn diese
Regelung zielt entsprechend dem Begriff "persönliche Bedürfnisse" nicht
auf das durch das SGB II abgedeckte Existenzminimum, sondern auf
Kleingeschäfte des täglichen Lebens seitens des Minderjährigen oder
größere altersgerechte Anschaffungen wie ein Fahrrad oder einen Computer
ab (vgl auch Gesetzesbegründung zum RBEG, BT-Drucks 17/3404 S 113).
50

Nach
der Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des MHbeG sollen mit
dieser Ausnahme von der Haftungsbegrenzung nicht nur Kleingeschäfte des
täglichen Lebens (zB Kauf von Nahrungsmitteln oder Schulutensilien),
sondern auch größere Geschäfte erfasst werden, die für Minderjährige der
jeweiligen Altersstufe typisch oder jedenfalls nicht ungewöhnlich sind
(zB Kauf eines Fahrrades oder Computers). In beiden Fällen bedürfe der
Minderjährige keines Schutzes, weil ihm der Gegenwert des Geschäfts
unmittelbar zugute komme und keine "unzumutbaren" finanziellen
Belastungen im Sinne der Entscheidung des BVerfG (BVerfGE 72, 155, 173)
in Rede stünden (BT-Drucks 13/5624 S 13, ebenso: Diederichsen in
Palandt, BGB, 70. Aufl 2011, § 1629a RdNr 11).
51

Auch wenn
die dem Minderjährigen gewährten Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes den (im Sinne der Existenzsicherung) verstandenen
"persönlichen Bedürfnissen" des Kindes dienten, sind diese von der
Ausnahmeregelung nicht mit umfasst. Auf den Fall, dass grundsätzlich
alle "persönlichen Bedürfnisse" des Kindes durch staatliche
Fürsorgeleistungen sichergestellt werden müssen, weil die
Leistungsfähigkeit der Eltern als Unterhaltsverpflichtete nicht genügt,
zielt die Ausnahmeregelung erkennbar nicht ab. Zudem ist in diesen
Fällen gerade nicht mehr der (generalisierte) Schluss zulässig, dass
durch die Rückforderung keine unzumutbaren finanziellen Belastungen
entstehen. Allein diese Grundannahme rechtfertigt aber die Anwendung
dieser Ausnahmeregelung, ohne dass es im Rahmen der Rückforderung von
SGB II-Leistungen überzeugen würde, eine summenmäßige Begrenzung
einzuführen, ab der die auf dem Fehlverhalten der (grundsätzlich
ebenfalls ersatzpflichtigen) Eltern beruhende Schuldenlast "unzumutbar"
wäre (für eine teleologische Reduktion des § 1629a Abs 2 Alt 2 BGB für
den Fall, dass dem Minderjährigen erhebliche finanzielle Belastungen
drohten, Huber in Münchener Komm, BGB, 5. Aufl 2008, § 1629a RdNr 28).
52

Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=12194


nmerkung zu: BSG 14. Senat, Urteil vom 07.07.2011 - B 14 AS 153/10 R
Autor: Dr. Stefan Klaus
Erscheinungsdatum: 28.06.2012

Quelle: juris Logo
Normen: § 24 SGB 10, § 11 SGB 10, § 33 SGB 10, § 50 SGB 10, § 1629a BGB, § 161 SGG, § 65a SGG
Fundstelle: jurisPR-SozR 13/2012 Anm. 1
Herausgeber: Prof. Dr. Thomas Voelzke, Vors. RiBSG
Prof. Dr. Rainer Schlegel, Ministerialdirektor, Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Haftungsbeschränkung zugunsten des minderjährigen Kindes auch im SGB II

Leitsätze

1.
Das Schriftformerfordernis für die Zustimmung zur Einlegung der
Sprungrevision ist gewahrt, wenn ein Beteiligter die ihm als Telefax
zugesandte Zustimmungserklärung eines anderen Beteiligten einscannt, in
eine PDF-Datei umwandelt und als Anhang zu einer den Anforderungen an
den elektronischen Rechtsverkehr genügenden Revisionsschrift übersendet.
2.
Für die finanziellen Folgen, die Minderjährigen über die
Vertretungsregelung für Bedarfsgemeinschaften im SGB II aufgebürdet
werden, gilt die Vorschrift im BGB über die Beschränkung der
Minderjährigenhaftung entsprechend.

A.
Problemstellung
Der 14. Senat des BSG hatte sich mit der Frage zu beschäftigten, ob
und inwieweit ein minderjähriges Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft für
eine eingetretene Überzahlung haftet.

B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Die 1989 geborene Klägerin bezog als Mitglied einer
Bedarfsgemeinschaft seit 2005 Leistungen nach dem SGB II. Seit August
2005 erhielt sie Unterhalt, was aber nicht mitgeteilt wurde. Nach
Kenntniserlangung wurde die Leistungsbewilligung aufgehoben und die
Überzahlung erstattet verlangt.
Widerspruch und Klage blieben
erfolglos. Das Sozialgericht war der Auffassung, dass eine Anwendung von
§ 1629a BGB im Bereich des SGB X von vornherein ausscheide. Es hat die
Sprungrevision zugelassen.
Das BSG hat das Urteil des
Sozialgerichts aufgehoben und die Sache an das Landessozialgericht
zurückverwiesen. In formaler Hinsicht sei eine Ausnahme vom
Anhörungserfordernis (§ 24 Abs. 2 SGB X) nicht gegeben. Im
zurückverwiesenen Verfahren müsse geprüft werden, ob eine Anhörung
stattgefunden habe oder ob dieser Mangel geheilt worden sei. Ist – wie
hier – der Beteiligte sozialrechtlich nicht handlungsfähig (§ 11 Abs. 1
SGB X), ist der gesetzliche Vertreter anzuhören. Bereits entschieden
hatte das BSG, dass die Bekanntgabe von Verwaltungsakten gegenüber einem
gesetzlichen Vertreter genügt (BSG, Urt. v. 13.11.2008 - B 14 AS 2/08 R
- BSGE 102, 76); dies gelte entsprechend auch für die Anhörung. Sollte
die Anhörung noch nachzuholen sein, müsse dies ggf. unter Aussetzung des
Verfahrens geschehen. Soweit eine Anhörung nicht stattgefunden hat und
dieser Mangel auch bislang nicht geheilt wurde, ist eine solche Heilung
im Berufungsverfahren nicht mehr möglich.
Der angefochtene
Erstattungsbescheid war inhaltlich hinreichend bestimmt (§ 33 Abs. 1 SGB
X). Ein Verwaltungsakt ist hinreichend bestimmt, wenn der
Verfügungssatz nach seinem Regelungsgehalt in sich widerspruchsfrei ist
und den Betroffenen bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines
verständigen Empfängers in die Lage versetzen muss, sein Verhalten
daran auszurichten (näher hierzu BSG, Urt. v. 17.12.2009 - B 4 AS 20/09 R
- BSGE 105, 194). Nicht zu beanstanden ist, dass der Bescheid an die
Mutter des minderjährigen Kindes adressiert wurde. Entscheidend ist
hier, dass die individuelle Aufschlüsselung der überzahlten Leistungen
Bestandteil der Aufhebungsentscheidung ist. Insoweit war es auch
konsequent, die Rückzahlungspflicht allein von einem Elternteil zu
verlangen, ohne dass dadurch die eigentlichen Bescheidadressaten nicht
mehr erkennbar wären. Schließlich genüge es nach § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB
X, dass die zu erstattende Leistung festgesetzt wird, so dass es einer
Aufschlüsselung nach einzelnen Monaten nicht bedürfe.
Auch wenn
sich insoweit der angefochtene Bescheid als rechtmäßig erweise, sei doch
§ 1629a BGB entsprechend anwendbar, und zwar bereits im
Erstattungszeitpunkt. Ob insoweit die Beschränkung der
Minderjährigenhaftung dem Erstattungsverlangen entgegensteht, konnte der
Senat mangels Feststellungen zum Vermögen nicht prüfen. Unter
Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BVerfG kommt der Senat zunächst zu
dem Ergebnis, dass die Minderjährigenhaftung auch im SGB II gelte.
Dabei kommt dieser Gesichtspunkt nicht erst im
Verwaltungsvollstreckungsverfahren, sondern bereits zum Zeitpunkt des
Erstattungsbescheides zum Tragen. Denn es sei kein Grund ersichtlich,
warum ein (verfassungswidriger) Erstattungsbescheid gegenüber einem
volljährig Gewordenen zunächst bestandskräftig werden sollte, bevor
diesem die Möglichkeit zugestanden wird, die Haftungsbeschränkung
geltend zu machen.
Ein Erstattungsbescheid gegenüber einem
minderjährigen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ist zum Zeitpunkt seiner
Bekanntgabe – zunächst – rechtmäßig. Tritt die Volljährigkeit nach
Erlass dieses Bescheides, aber noch vor Abschluss des
Widerspruchsverfahrens ein, ist zu beachten, dass bei (reinen)
Anfechtungsklagen der entscheidende Zeitpunkt die Sach- und Rechtslage
bei Erlass der letzten behördlichen Entscheidung ist. Zum Zeitpunkt der
Widerspruchsentscheidung könnte der Erstattungsbescheid daher, wenn die
Voraussetzungen des § 1629a BGB gegeben sein sollten, (von Anfang an)
rechtswidrig sein.

C.
Kontext der Entscheidung
Das
BSG stellt zunächst fest, dass die Minderjährigenhaftung des § 1629a BGB
von Verfassungs wegen auch im SGB II – jedenfalls entsprechende –
Anwendung findet. Das bedeutet nicht, dass Aufhebungs- und
Erstattungsbescheide gegenüber minderjährigen Leistungsbeziehern von
Anfang an rechts- oder gar verfassungswidrig sind. Entscheidend ist dies
allein in den Fällen, in denen der Minderjährige bis zum Abschluss des
Widerspruchsverfahrens volljährig wird. In diesen Fällen müssen die
Voraussetzungen des § 1629a BGB geprüft werden. Liegen diese vor, ist
der Erstattungsbescheid von Anfang an rechtswidrig und dem Widerspruch
abzuhelfen; liegen sie hingegen nicht vor, ist der Widerspruch
zurückzuweisen. Unerheblich ist wohl, wenn die Volljährigkeit erst nach
Erlass des Widerspruchsbescheides im Klageverfahren eintritt, weil
Prüfungsmaßstab der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ist.

D.
Auswirkungen für die Praxis
Die Entscheidung des 14. Senats schafft für die Praxis hinsichtlich
der Erstattungsverfahren gegen Minderjährige Klarheit und stellt
insoweit ein gewisses Prüfungsschema zur Verfügung, das bei der
Bearbeitung von Widerspruchsverfahren entsprechend beachtet werden
sollte.

E.
Weitere Themenschwerpunkte der Entscheidung
In prozessualer Hinsicht musste sich der Senat noch mit der
Zulässigkeit der Sprungrevision beschäftigen. Die Formerfordernisse des §
161 Abs. 1 SGG sind erfüllt worden: Das Sozialgericht hat die
Sprungrevision im Urteil zugelassen, und die Zustimmungserklärung des
Beklagten ist innerhalb der Revisionsfrist beim BSG eingegangen. Dem
steht nicht entgegen, dass diese Zustimmungserklärung nicht im Original
übersandt wurde, sondern in elektronischer Form als Anhang im
PDF-Format. Denn das Schriftformerfordernis ist bereits dann erfüllt,
wenn der Kläger die ihm per Telefax zugeleitete Zustimmungserklärung des
Gegners seinerseits per Telefax an das BSG weiterleitet (BSG, Urt. v.
22.04.1998 - B 9 SB 7/97 R - SozR 3-1500 § 161 Nr. 13). Dies gilt auch
für die Fälle, in denen ein Beteiligter die ihm per Telefax zugleitete
Zustimmungserklärung einscannt und sie im PDF-Format abspeichert, um sie
im Rahmen der elektronischen Aktenbearbeitung und Kommunikation mit dem
Gericht verwenden zu können. Dass dies ausreichend ist, ergibt sich
auch aus der Wertung des § 65a SGG.

http://www.juris.de/jportal/portal/t/22f5/page/homerl.psml?nid=jpr-NLSR000006312&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/06/anmerkung-zu-bsg-14-senat-urteil-vom.html

Gruß Willi SAnmerkung zu: BSG 14. Senat, Urteil vom 07.07.2011 - B 14 AS 153/10 R - Haftungsbeschränkung zugunsten des minderjährigen Kindes auch im SGB II  Empty
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