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Angelegenheiten nach dem SGB II - Mehrbedarfsleistungen - Rehabilitationssport
Seite 1 von 1
Angelegenheiten nach dem SGB II - Mehrbedarfsleistungen - Rehabilitationssport
1.Ein Bescheid, mit dem die Änderung eines
bestandskräftigen Bewilligungsbescheides über laufende Leistungen nach dem SGB
II wegen einer vom Leistungsberechtigten behaupteten Änderung in den
tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisses abgelehnt wird, ist kein
Verwaltungsakt mit Dauerwirkung.
2. Die Teilnahme am Rehabilitationssport begründet im
Regelfall keinen unabweisbaren Bedarf i. S. der vom BVerfG in seinem Urteil vom
09.02.2010 (1 BvL 1/09 u. a.) geschaffenen Härtefallregelung.
Rechtsprechung der niedersächsischen Justiz
Angelegenheiten nach dem SGB II - Mehrbedarfsleistungen - Rehabilitationssport -
1. Ein Bescheid, mit dem die Änderung eines
bestandskräftigen Bewilligungsbescheides über laufende Leistungen nach dem SGB
II wegen einer vom Leistungsberechtigten behaupteten Änderung in den
tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisses abgelehnt wird, ist kein
Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Er erledigt sich durch einen später erteilten
Bescheid, der ebenfalls eine beantragte Änderung nach § 48 SGB X zum Gegenstand
hat und denselben Zeitraum betrifft.
2. Die Teilnahme am Rehabilitationssport begründet im Regelfall keinen
unabweisbaren Bedarf i. S. der vom BVerfG in seinem Urteil vom 09.02.2010 (1
BvL 1/09 u. a.) geschaffenen Härtefallregelung.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 15. Senat, Urteil vom
12.07.2012, L 15 AS 184/10
§ 20 SGB 2, § 39 Abs 2 SGB 10, § 48 SGB 10, § 96 SGG
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1
Streitig ist die Gewährung eines Mehrbedarfs für
die durch Teilnahme an ärztlich verordnetem Rehabilitationssport entstandenen
Kosten (Fahrtkosten und Mitgliedsbeiträge).
2
Der 1950 geborene, schwerbehinderte Kläger stand
mit seiner 1953 geborenen Ehefrau im Leistungsbezug nach dem Sozialgesetzbuch
Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Mit
bestandskräftigem Bescheid vom 3. Dezember 2009 bewilligte der Beklagte den
Eheleuten Leistungen für den Bewilligungszeitraum vom 1. Januar bis 31.
Dezember 2010 in Höhe von 907,87 € monatlich.
3
Mit einem am 23. Februar 2010 eingegangenen
Schreiben beantragte der Kläger unter Vorlage einer ärztlichen Verordnung für
Rehabilitationssport vom 15. Februar 2010 und der ersten Seite eines
Entlassungsberichts der I. -Klinik vom 1. Februar 2010 über eine im Januar 2010
durchgeführte stationäre Rehabilitationsmaßnahme die Übernahme des
„zuzahlungspflichtigen Eigenanteils“ und der anfallenden Fahrtkosten (zweimal
wöchentlich je 4,70 €). Mit dem angefochtenen Bescheid vom 3. März 2010 lehnte
der Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte er aus, es handele sich bei
den geltend gemachten Kosten nicht um einen unabweisbaren Bedarf im Sinne der
vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinem Urteil vom 9. Februar 2010 (1
BvL 1/09 u. a.) geschaffenen Härtefallregelung. In dem Entlassungsbericht über
die durchgeführte Rehabilitationsmaßnahme sei lediglich die selbständige
Fortsetzung der erlernten physiotherapeutischen Übungen empfohlen worden. Dies
sei auch ohne Anleitung möglich. Auch die in dem Kostenübernahmeantrag
angeführten Ziele der Gewichtsreduktion sowie Verbesserung der Ausdauer seien
durch weniger kostenintensive Maßnahmen wie eigenständiges Training und
Ernährungsumstellung erreichbar. Soweit auch Bezieher von Arbeitslosengeld II
Zuzahlungen nach § 62 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche
Krankenversicherung (SGB V) bis zur Belastungsgrenze nach § 62 Abs. 1 S. 2 SGB
V zu leisten hätten, werde hierdurch das verfassungsrechtlich verbürgte
Existenzminimum nicht unterschritten. Es sei insbesondere auch zu
berücksichtigen, dass Leistungsbezieher nach dem SGB II ohne eigene
Beitragslast in vollem Umfang wie Beschäftigte berechtigt seien, alle
Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung zu beanspruchen. Entstehende
Fahrtkosten seien durch die Regelleistung pauschaliert abgedeckt und könnten
deshalb nicht als zusätzlicher Sonderbedarf bewilligt werden. Nach erfolglosem
Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 16. März 2010) hat der Kläger -
auch im Namen seiner Ehefrau - am 7. April 2010 Klage erhoben, wobei er die für
die Ehefrau erhobene Klage in einem im Berufungsverfahren durchgeführten
Erörterungstermin am 23. März 2011 zurückgenommen hat.
4
In der Folgezeit haben die Eheleute für den
laufenden Bewilligungszeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2010 weitere
Anträge auf Gewährung höherer Leistungen wegen hinzugetretener Bedarfe
gestellt. Einen am 17. März 2010 eingegangenen Antrag auf Kostenübernahme für
eine dem Kläger am 10. März 2010 augenärztlich verordnete Gleitsichtbrille
lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 13. April 2010 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 2010 ab. Die hiergegen am 4. Juni 2010
erhobene Klage ist unter dem Aktenzeichen S 22 AS 481/10 bei dem Sozialgericht
(SG) Osnabrück anhängig. Einen am 3. Mai 2010 eingegangenen Antrag auf
Übernahme der Beerdigungskosten für die Schwiegermutter des Klägers lehnte der
Beklagte mit bestandskräftigem Bescheid vom 7. Mai 2010 ab. Einen am 17. Mai
2010 eingegangenen Antrag auf Erteilung eines Änderungsbescheides für die Zeit
ab dem 1. März 2010 mit „Anpassungen für Strom, Telefon, öPv im Sinne des
BVerfG vom 09.02.2010“ beschied der Beklagte mit bestandskräftigem
Ablehnungsbescheid vom 26. Mai 2010. Ferner blieb auch ein Antrag auf Übernahme
der Kosten für eine Sehhilfe der Ehefrau erfolglos (Bescheid vom 9. November
2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Januar 2011). Die
insoweit am 14. Februar 2011 erhobene Klage ist unter dem Aktenzeichen S 22 AS
93/11 bei dem SG Osnabrück anhängig. Schließlich berechnete der Beklagte die
Leistungen wegen einer eingetretenen Änderung (Bezug einer Altersrente ab dem
1. September 2010) mit Bescheid vom 9. August 2010 in der Fassung des
Änderungsbescheides vom 25. August 2010 neu.
5
Im vorliegenden Klageverfahren hat der Kläger
unter Vorlage umfangreicher Unterlagen (u. a. Übersicht über seit 1989 bei ihm
durchgeführten Operationen, Schwerbehinderten- und Rentnerausweis, Auszüge aus
in anderen Verfahren eingeholten medizinische Gutachten und dem
Entlassungsbericht der I. -Klinik) im Wesentlichen vorgetragen, für ihn sei in
der I. -Klinik ein Trainingsprogramm in Einzeltherapie u. a. an fünf Geräten zusammengestellt
worden. Nach Empfehlung der dortigen Ärzte habe die Bewegungstherapie in
ambulanter Betreuung fortgesetzt werden sollen. Er habe den seinem Wohnsitz
nächstgelegenen Anbieter „J.“ in K. ausgewählt, da dort die erforderlichen
Geräte und das Fachpersonal vorhanden seien und diese Einrichtung für ihn mit
öffentlichen Verkehrsmitteln in angemessener Zeit unter Berücksichtigung der
bei ihm bestehenden Inkontinenz erreichbar sei. Die Kosten für den
Rehabilitationssport (Beginn: 1. April 2010) für die Dauer von 45 Minuten
würden mit der Krankenkasse abgerechnet, üblicherweise würden allerdings die
Betreiber derartiger Einrichtungen einen Mitgliedsbeitrag u. a. für die Nutzung
der Umkleide- und Ruheräume erheben, der sich in seinem Fall auf 29,00 € monatlich
belaufe. Ferner entstünden Fahrtkosten in Höhe von 24,80 € monatlich.
6
Der Beklagte hat vorgetragen, dass nach einer von
ihm durchgeführten telefonischen Recherche bei zwei Anbietern in L. bei einer
Teilnahme am Rehabilitationssport keine zusätzlichen Kosten wie
Mitgliedsbeiträge entstünden. Ferner habe eine Internetrecherche ergeben, dass
auch örtlich ansässige Sportvereine Wirbelsäulengymnastik anböten. Auf
derartige kostengünstige Alternativen müsse sich der Kläger verweisen lassen.
Der Mitgliedsbeitrag für das Fitnessstudio M., der u. a. auch zur Nutzung
weiterer Trainingsgeräte sowie des Saunabereichs berechtige, sei nicht aus SGB
II-Mitteln zu finanzieren.
7
Dieser Argumentation hat sich das SG Osnabrück
angeschlossen und die Klage mit Gerichtsbescheid vom 27. Mai 2010 abgewiesen.
Für die vom Kläger begehrten Leistungen sei keine Anspruchsgrundlage im SGB II
vorhanden. Auch lasse sich der Anspruch nicht auf die vom BVerfG in seinem
Urteil vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09 u. a.) geschaffene Härtefallregelung
stützen. Eine „atypische Lebenslage“ liege nicht vor, da auch andere SGB
II-Leistungsempfänger Zuzahlungen aus dem Regelsatz bestreiten müssten. Darüber
hinaus habe der Beklagte dargelegt, dass eine kostenlose Teilnahme am
Rehabilitationssport bei verschiedenen Einrichtungen in Wohnortnähe des Klägers
möglich sei. Dem Kläger stehe es somit frei, ob er diese kostenfreien Angebote
nutze oder aber aus einer eigenen Entscheidung heraus eventuelle Zuzahlungen
bei der Firma M. leiste.
8
Gegen den ihm am 28. Mai 2010 zugestellten
Gerichtsbescheid hat der Kläger am 3. Juni 2010 Berufung eingelegt. Er verfolgt
sein bisheriges Begehren weiter und rügt, dass das SG die von ihm vorgelegte
„umfängliche Beweisdokumentation“ nicht berücksichtigt habe.
9
Der Kläger beantragt nach seinem
schriftsätzlichen Vorbringen,
10
den Gerichtsbescheid des SG Osnabrück vom 27. Mai
2010 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, seinen Bewilligungsbescheid
vom 3. Dezember 2009 zu ändern und ihm ab dem 1. April 2010 weitere Leistungen
nach dem SGB II in Höhe von 53,80 € monatlich zu gewähren.
11
Der Beklagte beantragt,
12
die Berufung zurückzuweisen.
13
Er hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für
zutreffend.
14
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und
Streitstandes wird auf die Verwaltungs- und Prozessakten verwiesen, die
Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
15
Die Berufung des Klägers gegen den
Gerichtsbescheid des SG Osnabrück vom 27. Mai 2010 ist zulässig. Der für eine
zulassungsfreie Berufung erforderliche Streitwert von mehr als 750,00 € (§ 144
Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG) ist erreicht, da der Kläger sein Leistungsbegehren
zeitlich nicht begrenzt hat und damit die Übernahme der ihm durch die Teilnahme
am Rehabilitationssport entstehenden Kosten in Höhe von 53,80 € monatlich für
den gesamten Verordnungszeitraum (18 Monate) geltend macht. Der Streitwert
beläuft sich damit auf 968,40 € (18 x 53,80). Im Übrigen stehen im Hinblick auf
den Verordnungszeitraum von 18 Monaten auch Leistungen für mehr als ein Jahr im
Streit, so dass zugleich die Voraussetzungen für eine streitwertunabhängige
Zulässigkeit der Berufung nach § 144 Abs. 1 S. 2 SGG vorliegen.
16
Die Berufung ist allerdings in der Sache nicht
begründet.
17
Der Kläger kann sein Ziel, zusätzlich zur
Regelleistung einen Mehrbedarf wegen der Kosten für die Teilnahme am
Rehabilitationssport zu erhalten, zulässigerweise im Wege der Anfechtungs- und
Leistungsklage verfolgen (vgl. hierzu Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom
26. Mai 2011 - B 14 AS 146/10 R - Rdnr. 13). Die Klage ist allerdings bereits
unzulässig, weil sich der angefochtene Bescheid vom 3. März 2010 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2010 zwischenzeitlich erledigt hat.
Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
18
Der Kläger macht in der Sache höhere laufende
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts geltend. Die hier
streitbefangenen Kosten für die Teilnahme am Rehabilitationssport sind den Kosten
für Gesundheitspflege und/oder den Fahrtkosten zuzuordnen, die in der
Regelleistung abgebildet sind. Es handelt sich danach um einen Mehrbedarf, der
vom Kläger nicht zum isolierten Streitgegenstand eines gerichtlichen Verfahrens
bestimmt werden kann, da die Regelungen der Grundsicherungsträger über die
laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (mit Ausnahme der
Kosten der Unterkunft) nach ständiger Rechtsprechung des BSG (a. a. O. Rdnr. 14
m. w. N.) sich in rechtlich zulässigerweise Weise nicht in weitere
Streitgegenstände aufspalten lassen. Um laufende Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts handelt es sich nach der Rechtsprechung des BSG auch dann,
wenn der Anspruch materiell-rechtlich allein auf § 73 Sozialgesetzbuch Zwölftes
Buch - Sozialhilfe (SGB XII) gestützt wird. Nichts anderes kann gelten, wenn
der Kläger - wie hier - einen unabweisbaren Bedarf auf der Grundlage der vom
BVerfG in seinem o. g. Urteil vom 9. Februar 2010 geschaffenen
Härtefallregelung begehrt.
19
Sind nach alledem Mehrbedarfsleistungen
Bestandteil der laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, stellt
sich das am 23. Februar 2010 eingegangene Schreiben des Klägers als Antrag dar,
den bestandskräftigen Bewilligungsbescheid vom 3. Dezember 2009 wegen einer
wesentlichen Änderung in den Verhältnissen mit Wirkung ab dem 1. April 2010
(Beginn des Rehabilitationssports) aufzuheben und ab diesem Zeitpunkt höhere
Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung der Kosten für den
Rehabilitationssport zu gewähren. Hieraus folgt zum einen, dass sich der
Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 3. März 2010 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 16. März 2010 von vornherein nur auf den laufenden
Bewilligungszeitraum (1. Januar bis 31. Dezember 2010) bezogen haben kann, da
der Beklagte zu einer weitergehenden Entscheidung mit Bindungswirkung für die
Zukunft wegen der in § 41 Abs. 1 S. 4 SGB II vorgesehenen abschnittsweisen
Bewilligung von Leistungen nicht berechtigt gewesen ist, und die
Bewilligungsbescheide für Folgezeiträume ab dem 1. Januar 2011 nicht nach § 96
SGG Gegenstand des Rechtsstreits geworden sind (vgl. BSG a. a. O. Rdnr. 15, 16
m. w. N.). Zum anderen folgt aus dem Umstand, dass der ursprüngliche
Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 3. Dezember 2009 bestandskräftig
geworden ist und der angefochtene Bescheid vom 3. März 2010 lediglich eine
beantragte Änderung dieses Bewilligungsbescheides wegen einer eingetretenen
Änderung in den Verhältnissen zum Gegenstand hat, dass sich der angefochtene
Bescheid durch einen später erteilten neuen Bescheid, der denselben Zeitraum
betrifft, gemäß § 39 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch -
Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) erledigt (vgl. für
einen auf einen Neuantrag hin erteilten erneuten Ablehnungsbescheid: BSG,
Urteile vom 11. Dezember 2007 - B 8/9b SO 12/06 R - Rdnr. 8 und vom 25. Juni
2008 - B 11b AS 45/06 R - Rn. 27). Eine solche Erledigung dürfte zwar noch
nicht durch den Bescheid vom 13. April 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 12. Mai 2010, mit dem der Beklagte die Kostenübernahme für eine Sehhilfe
abgelehnt hat, eingetreten sein. Denn dieser Bescheid ist in seinem
Regelungsgehalt nicht mit dem angefochtenen Bescheid vergleichbar. Eine
wesentliche Änderung in den Verhältnissen in Form eines einmaligen Bedarfs für
die Anschaffung einer Sehhilfe war zum Zeitpunkt seines Erlasses noch nicht
eingetreten, da der Kläger die Sehhilfe noch nicht beschafft hatte (und auch
weiterhin noch nicht beschafft hat, vgl. Schriftsatz vom 24. November 2011 in
dem Verfahren S 22 AS 481/10). Sein am 17. März 2010 eingegangenes Schreiben
stellt sich danach letztlich als Antrag dar, eine Zusicherung zu erteilen, dass
für den Fall einer zukünftig eintretenden Änderung in den Verhältnissen (einmaliger
Bedarf für eine in Rechnung gestellte Brille) einmalige Leistungen im
Fälligkeitsmonat gewährt werden. Ebenso wenig dürfte eine Erledigung durch den
Bescheid vom 7. Mai 2010 eingetreten sein, da dieser einen Sonderbedarf
(Beerdigungskosten) betrifft. Der angefochtene Bescheid vom 3. März 2010 hat
sich allerdings durch den nachfolgend erteilten, bestandskräftig gewordenen
Bescheid des Beklagten vom 26. Mai 2010 erledigt, mit dem dieser es abgelehnt
hat, den vom Kläger beantragten Änderungsbescheid mit Wirkung ab dem 1. März
2010 wegen der behaupteten Änderung in den Verhältnissen (Erhöhung der
Regelleistung aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar
2010) zu erteilen. Aufgrund des diesem Bescheid zugrunde liegenden Abänderungsantrags
war von dem Beklagten zu prüfen, ob und ggf. welche Änderungen tatsächlicher
und/oder rechtlicher Art seit Erlass des bestandskräftigen
Bewilligungsbescheides vom 3. Dezember 2009 eingetreten waren und ob sich aus
allen Änderungen „per saldo“ für den Kläger und seine Ehefrau eine günstigere
neue Regelung ergab (vgl. zum Prüfungsumfang der Behörden bei
Abänderungsanträgen nach § 48 SGB X: Waschull in: Diering/Timme/Waschull, SGB
X, 3. Auflage 2011, § 48 SGB X Rdnr. 59 m. w. N.), d. h. auch die von dem Kläger
bereits früher behauptete Änderung wegen der Kosten für den
Rehabilitationssport war bei der Entscheidung erneut zu berücksichtigen. Damit
hat sich der angefochtene Bescheid, mit dem eine Änderung des
Bewilligungsbescheides mit Wirkung ab dem 1. April 2010 abgelehnt worden ist,
durch den nachfolgend erteilten Bescheid vom 26. Mai 2010, der eine Abänderung
bereits mit Wirkung ab dem 1. März 2010 zum Gegenstand hat, erledigt. Weder der
neue Bescheid noch die später erteilten, ebenfalls den hier streitbefangenen
Zeitraum betreffenden Bescheide des Beklagten sind Gegenstand des vorliegenden
Rechtsstreits nach § 96 SGG geworden, da die Ablehnung eines
Änderungsbescheides ebenso wenig wie die Ablehnung der Leistung (vgl. hierzu
BSG a. a. O.) ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ist, er also mit Wirkung für
die Zukunft weder abgeändert noch ersetzt werden kann.
20
Die Klage hätte allerdings auch für den Fall,
dass sich der angefochtene Bescheid nicht erledigt hätte, keinen Erfolg haben
können. Die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 3. März 2010 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 16. März 2010 misst sich an § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
SGB II (in der bis zum 31. März 2011 gültigen Fassung) i. V. m. § 330 Abs. 3 S.
1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung (SGB III) und § 48 Abs. 1 S.
1 SGB X. Nach der zuletzt genannten Vorschrift ist ein Verwaltungsakt mit
Dauerwirkung, hier also der Bewilligungsbescheid vom 3. Dezember 2009 über die
laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Bewilligungszeitraum
vom 1. Januar bis 31. Dezember 2010, mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben,
soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem
Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Diese
Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Eine wesentliche Änderung ist durch die
Aufnahme des Rehabilitationssports am 1. April 2010 nicht eingetreten. Nach
ständiger Rechtsprechung des BSG, der der Senat folgt, lassen die Regelungen
des SGB II in der im streitigen Zeitraum geltenden Fassung keine Erhöhung der
Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts über die gesetzliche
Pauschale hinaus zu (vgl. Urteil vom 26. Mai 2011 - B 14 AS 146/10 R -, Rdnr.
20 m. w. N.). Bezogen auf die Zeit vor dem 1. Januar 2011 hat das BVerfG
hinsichtlich der Höhe der Regelleistung klargestellt, dass deren rückwirkende
Erhöhung ausscheidet (a. a. O. Rdnr. 210 ff.). Abgesehen davon, dass der Kläger
die Gewährung eines Darlehens nicht beantragt hat, scheidet § 23 Abs. 1 SGB II
als Rechtsgrundlage ebenfalls aus, weil es sich bei dem geltend gemachten
zusätzlichen Bedarf um einen wiederkehrenden Bedarf handelt, die einer
darlehensweisen Gewährung nicht zugänglich ist (BSG a. a. O. m. w. N.).
21
Als Anspruchsgrundlage kommt danach - wovon auch
die Beteiligten übereinstimmend ausgehen - allein die vom BVerfG in seinem
Urteil vom 9. Februar 2010 geschaffene Härtefallregelung in Betracht. Diese
setzt einen unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen und besonderen
Bedarf voraus, der so erheblich ist, dass die Gesamtsumme der dem
Hilfebedürftigen gewährten Leistungen - einschließlich der Leistungen Dritter
und unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten des Hilfebedürftigen - das
menschenwürdige Existenzminimum nicht mehr gewährleistet. Das BVerfG hat den
Ausnahmecharakter dieses Anspruchs betont, indem es darauf hingewiesen hat,
dass dieser zusätzliche Anspruch angesichts seiner engen und strikten
Tatbestandsvoraussetzungen nur in seltenen Fällen entstehen dürfte (a. a. O.
Rdnr. 208).
22
Davon ausgehend ist vorliegend eine
Unabweisbarkeit des Bedarfs nicht ersichtlich. Dabei ist zu berücksichtigen,
dass Rehabilitationssport nicht unmittelbar der Therapie einer Krankheit dient,
sondern wesentlich dazu beitragen soll, die körperliche Leistungsfähigkeit zu
verbessern, Restfunktionen zu mobilisieren, die Ausdauer und
Belastungsfähigkeit zu erhöhen und den Betroffenen bei der psychischen
Bewältigung ihrer Krankheit und Behinderung sowie den Folgewirkungen zu helfen
(vgl. BSG, Urteil vom 22. April 2009 - B 3 KR 5/08 R - Rdnr. 21 m. w. N.).
Handelt es sich danach bei Rehabilitationssport nicht um eine Maßnahme mit
Behandlungs- und Therapiecharakter, die einen eindeutigen Krankheitsbezug
aufweist, und soll dieser letztlich nur Hilfe zur Selbsthilfe bieten, betreffen
die in Rede stehenden Kosten nicht einen unabweisbaren Bedarf. Denn eine
unmittelbare Gesundheitsgefährdung des Klägers wäre nicht dadurch eingetreten,
dass er nicht am Rehabilitationssport bei dem Anbieter „J.“ teilgenommen hätte.
Bereits bestehenden gesundheitlichen Beschwerden hätte durch eine
Krankenbehandlung etwa in Form von Krankengymnastik begegnet werden können, im
Übrigen wären allgemeine Maßnahmen der Erhaltung und Förderung der Gesundheit
auch in anderer Form möglich gewesen. Hierzu zählen etwa die in der
Klageerwiderung dargestellten Angebote der örtlichen Sportvereine
(Wirbelsäulengymnastik), deren Möglichkeit der Inanspruchnahme der Kläger nicht
substantiiert bestritten hat, wie auch die Durchführung von gymnastischen
Übungen oder Bewegungstherapie in Eigenregie. Gegen die Unabweisbarkeit der
Teilnahme am Rehabilitationssport spricht im Falle des Klägers namentlich auch,
dass in dem von ihm vorgelegten Bericht der I. -Klinik über die im Januar 2010
durchgeführte stationäre Rehabilitationsmaßnahme eine hierauf gerichtete
Empfehlung gerade nicht ausgesprochen worden ist. Denn danach hatte der Kläger
während der Rehabilitationsmaßnahme Übungen erlernt, deren regelmäßige
selbständige Durchführung ihm empfohlen worden war. Diese Übungseinheiten in
Eigenregie sollten bei Bedarf durch ambulante Krankengymnastik ergänzt werden.
Wenn der Hausarzt dem Kläger im Anschluss an die Rehabilitationsmaßnahme -
abweichend von der Empfehlung der dortigen Ärzte - gleichwohl
Rehabilitationssport verordnet hat, ist die Berechtigung dieser Verordnung
keineswegs in Frage zu stellen. Allerdings zeigen die Ausführungen in dem
Entlassungsbericht der I. -Klinik, dass der Kläger für die Durchführung der
Übungen nicht zwingend auf eine Anleitung angewiesen gewesen wäre, so dass die
Teilnahme am Rehabilitationssport lediglich als sinnvoll, nicht aber als
unabweisbar bezeichnet werden kann.
23
Liegt nach alledem ein unabweisbarer Bedarf nicht
vor, muss der Senat nicht klären, ob dem Kläger durch die Teilnahme am
Rehabilitationssport überhaupt gesonderte Fahrtkosten entstanden sind oder die
Fahrten vielmehr mit einer ohnehin vorhandenen Zeitkarte durchgeführt werden
konnten.
24
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
25
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs.
2 SGG) liegen nicht vor.
http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=JURE120014777&st=null&showdoccase=1%C2%B6mfromHL=true#focuspoint
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/08/angelegenheiten-nach-dem-sgb-ii.html
Willi S
bestandskräftigen Bewilligungsbescheides über laufende Leistungen nach dem SGB
II wegen einer vom Leistungsberechtigten behaupteten Änderung in den
tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisses abgelehnt wird, ist kein
Verwaltungsakt mit Dauerwirkung.
2. Die Teilnahme am Rehabilitationssport begründet im
Regelfall keinen unabweisbaren Bedarf i. S. der vom BVerfG in seinem Urteil vom
09.02.2010 (1 BvL 1/09 u. a.) geschaffenen Härtefallregelung.
Rechtsprechung der niedersächsischen Justiz
Angelegenheiten nach dem SGB II - Mehrbedarfsleistungen - Rehabilitationssport -
1. Ein Bescheid, mit dem die Änderung eines
bestandskräftigen Bewilligungsbescheides über laufende Leistungen nach dem SGB
II wegen einer vom Leistungsberechtigten behaupteten Änderung in den
tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisses abgelehnt wird, ist kein
Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Er erledigt sich durch einen später erteilten
Bescheid, der ebenfalls eine beantragte Änderung nach § 48 SGB X zum Gegenstand
hat und denselben Zeitraum betrifft.
2. Die Teilnahme am Rehabilitationssport begründet im Regelfall keinen
unabweisbaren Bedarf i. S. der vom BVerfG in seinem Urteil vom 09.02.2010 (1
BvL 1/09 u. a.) geschaffenen Härtefallregelung.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 15. Senat, Urteil vom
12.07.2012, L 15 AS 184/10
§ 20 SGB 2, § 39 Abs 2 SGB 10, § 48 SGB 10, § 96 SGG
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1
Streitig ist die Gewährung eines Mehrbedarfs für
die durch Teilnahme an ärztlich verordnetem Rehabilitationssport entstandenen
Kosten (Fahrtkosten und Mitgliedsbeiträge).
2
Der 1950 geborene, schwerbehinderte Kläger stand
mit seiner 1953 geborenen Ehefrau im Leistungsbezug nach dem Sozialgesetzbuch
Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Mit
bestandskräftigem Bescheid vom 3. Dezember 2009 bewilligte der Beklagte den
Eheleuten Leistungen für den Bewilligungszeitraum vom 1. Januar bis 31.
Dezember 2010 in Höhe von 907,87 € monatlich.
3
Mit einem am 23. Februar 2010 eingegangenen
Schreiben beantragte der Kläger unter Vorlage einer ärztlichen Verordnung für
Rehabilitationssport vom 15. Februar 2010 und der ersten Seite eines
Entlassungsberichts der I. -Klinik vom 1. Februar 2010 über eine im Januar 2010
durchgeführte stationäre Rehabilitationsmaßnahme die Übernahme des
„zuzahlungspflichtigen Eigenanteils“ und der anfallenden Fahrtkosten (zweimal
wöchentlich je 4,70 €). Mit dem angefochtenen Bescheid vom 3. März 2010 lehnte
der Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte er aus, es handele sich bei
den geltend gemachten Kosten nicht um einen unabweisbaren Bedarf im Sinne der
vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinem Urteil vom 9. Februar 2010 (1
BvL 1/09 u. a.) geschaffenen Härtefallregelung. In dem Entlassungsbericht über
die durchgeführte Rehabilitationsmaßnahme sei lediglich die selbständige
Fortsetzung der erlernten physiotherapeutischen Übungen empfohlen worden. Dies
sei auch ohne Anleitung möglich. Auch die in dem Kostenübernahmeantrag
angeführten Ziele der Gewichtsreduktion sowie Verbesserung der Ausdauer seien
durch weniger kostenintensive Maßnahmen wie eigenständiges Training und
Ernährungsumstellung erreichbar. Soweit auch Bezieher von Arbeitslosengeld II
Zuzahlungen nach § 62 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche
Krankenversicherung (SGB V) bis zur Belastungsgrenze nach § 62 Abs. 1 S. 2 SGB
V zu leisten hätten, werde hierdurch das verfassungsrechtlich verbürgte
Existenzminimum nicht unterschritten. Es sei insbesondere auch zu
berücksichtigen, dass Leistungsbezieher nach dem SGB II ohne eigene
Beitragslast in vollem Umfang wie Beschäftigte berechtigt seien, alle
Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung zu beanspruchen. Entstehende
Fahrtkosten seien durch die Regelleistung pauschaliert abgedeckt und könnten
deshalb nicht als zusätzlicher Sonderbedarf bewilligt werden. Nach erfolglosem
Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 16. März 2010) hat der Kläger -
auch im Namen seiner Ehefrau - am 7. April 2010 Klage erhoben, wobei er die für
die Ehefrau erhobene Klage in einem im Berufungsverfahren durchgeführten
Erörterungstermin am 23. März 2011 zurückgenommen hat.
4
In der Folgezeit haben die Eheleute für den
laufenden Bewilligungszeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2010 weitere
Anträge auf Gewährung höherer Leistungen wegen hinzugetretener Bedarfe
gestellt. Einen am 17. März 2010 eingegangenen Antrag auf Kostenübernahme für
eine dem Kläger am 10. März 2010 augenärztlich verordnete Gleitsichtbrille
lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 13. April 2010 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 2010 ab. Die hiergegen am 4. Juni 2010
erhobene Klage ist unter dem Aktenzeichen S 22 AS 481/10 bei dem Sozialgericht
(SG) Osnabrück anhängig. Einen am 3. Mai 2010 eingegangenen Antrag auf
Übernahme der Beerdigungskosten für die Schwiegermutter des Klägers lehnte der
Beklagte mit bestandskräftigem Bescheid vom 7. Mai 2010 ab. Einen am 17. Mai
2010 eingegangenen Antrag auf Erteilung eines Änderungsbescheides für die Zeit
ab dem 1. März 2010 mit „Anpassungen für Strom, Telefon, öPv im Sinne des
BVerfG vom 09.02.2010“ beschied der Beklagte mit bestandskräftigem
Ablehnungsbescheid vom 26. Mai 2010. Ferner blieb auch ein Antrag auf Übernahme
der Kosten für eine Sehhilfe der Ehefrau erfolglos (Bescheid vom 9. November
2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Januar 2011). Die
insoweit am 14. Februar 2011 erhobene Klage ist unter dem Aktenzeichen S 22 AS
93/11 bei dem SG Osnabrück anhängig. Schließlich berechnete der Beklagte die
Leistungen wegen einer eingetretenen Änderung (Bezug einer Altersrente ab dem
1. September 2010) mit Bescheid vom 9. August 2010 in der Fassung des
Änderungsbescheides vom 25. August 2010 neu.
5
Im vorliegenden Klageverfahren hat der Kläger
unter Vorlage umfangreicher Unterlagen (u. a. Übersicht über seit 1989 bei ihm
durchgeführten Operationen, Schwerbehinderten- und Rentnerausweis, Auszüge aus
in anderen Verfahren eingeholten medizinische Gutachten und dem
Entlassungsbericht der I. -Klinik) im Wesentlichen vorgetragen, für ihn sei in
der I. -Klinik ein Trainingsprogramm in Einzeltherapie u. a. an fünf Geräten zusammengestellt
worden. Nach Empfehlung der dortigen Ärzte habe die Bewegungstherapie in
ambulanter Betreuung fortgesetzt werden sollen. Er habe den seinem Wohnsitz
nächstgelegenen Anbieter „J.“ in K. ausgewählt, da dort die erforderlichen
Geräte und das Fachpersonal vorhanden seien und diese Einrichtung für ihn mit
öffentlichen Verkehrsmitteln in angemessener Zeit unter Berücksichtigung der
bei ihm bestehenden Inkontinenz erreichbar sei. Die Kosten für den
Rehabilitationssport (Beginn: 1. April 2010) für die Dauer von 45 Minuten
würden mit der Krankenkasse abgerechnet, üblicherweise würden allerdings die
Betreiber derartiger Einrichtungen einen Mitgliedsbeitrag u. a. für die Nutzung
der Umkleide- und Ruheräume erheben, der sich in seinem Fall auf 29,00 € monatlich
belaufe. Ferner entstünden Fahrtkosten in Höhe von 24,80 € monatlich.
6
Der Beklagte hat vorgetragen, dass nach einer von
ihm durchgeführten telefonischen Recherche bei zwei Anbietern in L. bei einer
Teilnahme am Rehabilitationssport keine zusätzlichen Kosten wie
Mitgliedsbeiträge entstünden. Ferner habe eine Internetrecherche ergeben, dass
auch örtlich ansässige Sportvereine Wirbelsäulengymnastik anböten. Auf
derartige kostengünstige Alternativen müsse sich der Kläger verweisen lassen.
Der Mitgliedsbeitrag für das Fitnessstudio M., der u. a. auch zur Nutzung
weiterer Trainingsgeräte sowie des Saunabereichs berechtige, sei nicht aus SGB
II-Mitteln zu finanzieren.
7
Dieser Argumentation hat sich das SG Osnabrück
angeschlossen und die Klage mit Gerichtsbescheid vom 27. Mai 2010 abgewiesen.
Für die vom Kläger begehrten Leistungen sei keine Anspruchsgrundlage im SGB II
vorhanden. Auch lasse sich der Anspruch nicht auf die vom BVerfG in seinem
Urteil vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09 u. a.) geschaffene Härtefallregelung
stützen. Eine „atypische Lebenslage“ liege nicht vor, da auch andere SGB
II-Leistungsempfänger Zuzahlungen aus dem Regelsatz bestreiten müssten. Darüber
hinaus habe der Beklagte dargelegt, dass eine kostenlose Teilnahme am
Rehabilitationssport bei verschiedenen Einrichtungen in Wohnortnähe des Klägers
möglich sei. Dem Kläger stehe es somit frei, ob er diese kostenfreien Angebote
nutze oder aber aus einer eigenen Entscheidung heraus eventuelle Zuzahlungen
bei der Firma M. leiste.
8
Gegen den ihm am 28. Mai 2010 zugestellten
Gerichtsbescheid hat der Kläger am 3. Juni 2010 Berufung eingelegt. Er verfolgt
sein bisheriges Begehren weiter und rügt, dass das SG die von ihm vorgelegte
„umfängliche Beweisdokumentation“ nicht berücksichtigt habe.
9
Der Kläger beantragt nach seinem
schriftsätzlichen Vorbringen,
10
den Gerichtsbescheid des SG Osnabrück vom 27. Mai
2010 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, seinen Bewilligungsbescheid
vom 3. Dezember 2009 zu ändern und ihm ab dem 1. April 2010 weitere Leistungen
nach dem SGB II in Höhe von 53,80 € monatlich zu gewähren.
11
Der Beklagte beantragt,
12
die Berufung zurückzuweisen.
13
Er hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für
zutreffend.
14
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und
Streitstandes wird auf die Verwaltungs- und Prozessakten verwiesen, die
Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
15
Die Berufung des Klägers gegen den
Gerichtsbescheid des SG Osnabrück vom 27. Mai 2010 ist zulässig. Der für eine
zulassungsfreie Berufung erforderliche Streitwert von mehr als 750,00 € (§ 144
Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG) ist erreicht, da der Kläger sein Leistungsbegehren
zeitlich nicht begrenzt hat und damit die Übernahme der ihm durch die Teilnahme
am Rehabilitationssport entstehenden Kosten in Höhe von 53,80 € monatlich für
den gesamten Verordnungszeitraum (18 Monate) geltend macht. Der Streitwert
beläuft sich damit auf 968,40 € (18 x 53,80). Im Übrigen stehen im Hinblick auf
den Verordnungszeitraum von 18 Monaten auch Leistungen für mehr als ein Jahr im
Streit, so dass zugleich die Voraussetzungen für eine streitwertunabhängige
Zulässigkeit der Berufung nach § 144 Abs. 1 S. 2 SGG vorliegen.
16
Die Berufung ist allerdings in der Sache nicht
begründet.
17
Der Kläger kann sein Ziel, zusätzlich zur
Regelleistung einen Mehrbedarf wegen der Kosten für die Teilnahme am
Rehabilitationssport zu erhalten, zulässigerweise im Wege der Anfechtungs- und
Leistungsklage verfolgen (vgl. hierzu Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom
26. Mai 2011 - B 14 AS 146/10 R - Rdnr. 13). Die Klage ist allerdings bereits
unzulässig, weil sich der angefochtene Bescheid vom 3. März 2010 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2010 zwischenzeitlich erledigt hat.
Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
18
Der Kläger macht in der Sache höhere laufende
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts geltend. Die hier
streitbefangenen Kosten für die Teilnahme am Rehabilitationssport sind den Kosten
für Gesundheitspflege und/oder den Fahrtkosten zuzuordnen, die in der
Regelleistung abgebildet sind. Es handelt sich danach um einen Mehrbedarf, der
vom Kläger nicht zum isolierten Streitgegenstand eines gerichtlichen Verfahrens
bestimmt werden kann, da die Regelungen der Grundsicherungsträger über die
laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (mit Ausnahme der
Kosten der Unterkunft) nach ständiger Rechtsprechung des BSG (a. a. O. Rdnr. 14
m. w. N.) sich in rechtlich zulässigerweise Weise nicht in weitere
Streitgegenstände aufspalten lassen. Um laufende Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts handelt es sich nach der Rechtsprechung des BSG auch dann,
wenn der Anspruch materiell-rechtlich allein auf § 73 Sozialgesetzbuch Zwölftes
Buch - Sozialhilfe (SGB XII) gestützt wird. Nichts anderes kann gelten, wenn
der Kläger - wie hier - einen unabweisbaren Bedarf auf der Grundlage der vom
BVerfG in seinem o. g. Urteil vom 9. Februar 2010 geschaffenen
Härtefallregelung begehrt.
19
Sind nach alledem Mehrbedarfsleistungen
Bestandteil der laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, stellt
sich das am 23. Februar 2010 eingegangene Schreiben des Klägers als Antrag dar,
den bestandskräftigen Bewilligungsbescheid vom 3. Dezember 2009 wegen einer
wesentlichen Änderung in den Verhältnissen mit Wirkung ab dem 1. April 2010
(Beginn des Rehabilitationssports) aufzuheben und ab diesem Zeitpunkt höhere
Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung der Kosten für den
Rehabilitationssport zu gewähren. Hieraus folgt zum einen, dass sich der
Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 3. März 2010 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 16. März 2010 von vornherein nur auf den laufenden
Bewilligungszeitraum (1. Januar bis 31. Dezember 2010) bezogen haben kann, da
der Beklagte zu einer weitergehenden Entscheidung mit Bindungswirkung für die
Zukunft wegen der in § 41 Abs. 1 S. 4 SGB II vorgesehenen abschnittsweisen
Bewilligung von Leistungen nicht berechtigt gewesen ist, und die
Bewilligungsbescheide für Folgezeiträume ab dem 1. Januar 2011 nicht nach § 96
SGG Gegenstand des Rechtsstreits geworden sind (vgl. BSG a. a. O. Rdnr. 15, 16
m. w. N.). Zum anderen folgt aus dem Umstand, dass der ursprüngliche
Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 3. Dezember 2009 bestandskräftig
geworden ist und der angefochtene Bescheid vom 3. März 2010 lediglich eine
beantragte Änderung dieses Bewilligungsbescheides wegen einer eingetretenen
Änderung in den Verhältnissen zum Gegenstand hat, dass sich der angefochtene
Bescheid durch einen später erteilten neuen Bescheid, der denselben Zeitraum
betrifft, gemäß § 39 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch -
Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) erledigt (vgl. für
einen auf einen Neuantrag hin erteilten erneuten Ablehnungsbescheid: BSG,
Urteile vom 11. Dezember 2007 - B 8/9b SO 12/06 R - Rdnr. 8 und vom 25. Juni
2008 - B 11b AS 45/06 R - Rn. 27). Eine solche Erledigung dürfte zwar noch
nicht durch den Bescheid vom 13. April 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 12. Mai 2010, mit dem der Beklagte die Kostenübernahme für eine Sehhilfe
abgelehnt hat, eingetreten sein. Denn dieser Bescheid ist in seinem
Regelungsgehalt nicht mit dem angefochtenen Bescheid vergleichbar. Eine
wesentliche Änderung in den Verhältnissen in Form eines einmaligen Bedarfs für
die Anschaffung einer Sehhilfe war zum Zeitpunkt seines Erlasses noch nicht
eingetreten, da der Kläger die Sehhilfe noch nicht beschafft hatte (und auch
weiterhin noch nicht beschafft hat, vgl. Schriftsatz vom 24. November 2011 in
dem Verfahren S 22 AS 481/10). Sein am 17. März 2010 eingegangenes Schreiben
stellt sich danach letztlich als Antrag dar, eine Zusicherung zu erteilen, dass
für den Fall einer zukünftig eintretenden Änderung in den Verhältnissen (einmaliger
Bedarf für eine in Rechnung gestellte Brille) einmalige Leistungen im
Fälligkeitsmonat gewährt werden. Ebenso wenig dürfte eine Erledigung durch den
Bescheid vom 7. Mai 2010 eingetreten sein, da dieser einen Sonderbedarf
(Beerdigungskosten) betrifft. Der angefochtene Bescheid vom 3. März 2010 hat
sich allerdings durch den nachfolgend erteilten, bestandskräftig gewordenen
Bescheid des Beklagten vom 26. Mai 2010 erledigt, mit dem dieser es abgelehnt
hat, den vom Kläger beantragten Änderungsbescheid mit Wirkung ab dem 1. März
2010 wegen der behaupteten Änderung in den Verhältnissen (Erhöhung der
Regelleistung aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar
2010) zu erteilen. Aufgrund des diesem Bescheid zugrunde liegenden Abänderungsantrags
war von dem Beklagten zu prüfen, ob und ggf. welche Änderungen tatsächlicher
und/oder rechtlicher Art seit Erlass des bestandskräftigen
Bewilligungsbescheides vom 3. Dezember 2009 eingetreten waren und ob sich aus
allen Änderungen „per saldo“ für den Kläger und seine Ehefrau eine günstigere
neue Regelung ergab (vgl. zum Prüfungsumfang der Behörden bei
Abänderungsanträgen nach § 48 SGB X: Waschull in: Diering/Timme/Waschull, SGB
X, 3. Auflage 2011, § 48 SGB X Rdnr. 59 m. w. N.), d. h. auch die von dem Kläger
bereits früher behauptete Änderung wegen der Kosten für den
Rehabilitationssport war bei der Entscheidung erneut zu berücksichtigen. Damit
hat sich der angefochtene Bescheid, mit dem eine Änderung des
Bewilligungsbescheides mit Wirkung ab dem 1. April 2010 abgelehnt worden ist,
durch den nachfolgend erteilten Bescheid vom 26. Mai 2010, der eine Abänderung
bereits mit Wirkung ab dem 1. März 2010 zum Gegenstand hat, erledigt. Weder der
neue Bescheid noch die später erteilten, ebenfalls den hier streitbefangenen
Zeitraum betreffenden Bescheide des Beklagten sind Gegenstand des vorliegenden
Rechtsstreits nach § 96 SGG geworden, da die Ablehnung eines
Änderungsbescheides ebenso wenig wie die Ablehnung der Leistung (vgl. hierzu
BSG a. a. O.) ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ist, er also mit Wirkung für
die Zukunft weder abgeändert noch ersetzt werden kann.
20
Die Klage hätte allerdings auch für den Fall,
dass sich der angefochtene Bescheid nicht erledigt hätte, keinen Erfolg haben
können. Die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 3. März 2010 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 16. März 2010 misst sich an § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
SGB II (in der bis zum 31. März 2011 gültigen Fassung) i. V. m. § 330 Abs. 3 S.
1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung (SGB III) und § 48 Abs. 1 S.
1 SGB X. Nach der zuletzt genannten Vorschrift ist ein Verwaltungsakt mit
Dauerwirkung, hier also der Bewilligungsbescheid vom 3. Dezember 2009 über die
laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Bewilligungszeitraum
vom 1. Januar bis 31. Dezember 2010, mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben,
soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem
Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Diese
Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Eine wesentliche Änderung ist durch die
Aufnahme des Rehabilitationssports am 1. April 2010 nicht eingetreten. Nach
ständiger Rechtsprechung des BSG, der der Senat folgt, lassen die Regelungen
des SGB II in der im streitigen Zeitraum geltenden Fassung keine Erhöhung der
Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts über die gesetzliche
Pauschale hinaus zu (vgl. Urteil vom 26. Mai 2011 - B 14 AS 146/10 R -, Rdnr.
20 m. w. N.). Bezogen auf die Zeit vor dem 1. Januar 2011 hat das BVerfG
hinsichtlich der Höhe der Regelleistung klargestellt, dass deren rückwirkende
Erhöhung ausscheidet (a. a. O. Rdnr. 210 ff.). Abgesehen davon, dass der Kläger
die Gewährung eines Darlehens nicht beantragt hat, scheidet § 23 Abs. 1 SGB II
als Rechtsgrundlage ebenfalls aus, weil es sich bei dem geltend gemachten
zusätzlichen Bedarf um einen wiederkehrenden Bedarf handelt, die einer
darlehensweisen Gewährung nicht zugänglich ist (BSG a. a. O. m. w. N.).
21
Als Anspruchsgrundlage kommt danach - wovon auch
die Beteiligten übereinstimmend ausgehen - allein die vom BVerfG in seinem
Urteil vom 9. Februar 2010 geschaffene Härtefallregelung in Betracht. Diese
setzt einen unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen und besonderen
Bedarf voraus, der so erheblich ist, dass die Gesamtsumme der dem
Hilfebedürftigen gewährten Leistungen - einschließlich der Leistungen Dritter
und unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten des Hilfebedürftigen - das
menschenwürdige Existenzminimum nicht mehr gewährleistet. Das BVerfG hat den
Ausnahmecharakter dieses Anspruchs betont, indem es darauf hingewiesen hat,
dass dieser zusätzliche Anspruch angesichts seiner engen und strikten
Tatbestandsvoraussetzungen nur in seltenen Fällen entstehen dürfte (a. a. O.
Rdnr. 208).
22
Davon ausgehend ist vorliegend eine
Unabweisbarkeit des Bedarfs nicht ersichtlich. Dabei ist zu berücksichtigen,
dass Rehabilitationssport nicht unmittelbar der Therapie einer Krankheit dient,
sondern wesentlich dazu beitragen soll, die körperliche Leistungsfähigkeit zu
verbessern, Restfunktionen zu mobilisieren, die Ausdauer und
Belastungsfähigkeit zu erhöhen und den Betroffenen bei der psychischen
Bewältigung ihrer Krankheit und Behinderung sowie den Folgewirkungen zu helfen
(vgl. BSG, Urteil vom 22. April 2009 - B 3 KR 5/08 R - Rdnr. 21 m. w. N.).
Handelt es sich danach bei Rehabilitationssport nicht um eine Maßnahme mit
Behandlungs- und Therapiecharakter, die einen eindeutigen Krankheitsbezug
aufweist, und soll dieser letztlich nur Hilfe zur Selbsthilfe bieten, betreffen
die in Rede stehenden Kosten nicht einen unabweisbaren Bedarf. Denn eine
unmittelbare Gesundheitsgefährdung des Klägers wäre nicht dadurch eingetreten,
dass er nicht am Rehabilitationssport bei dem Anbieter „J.“ teilgenommen hätte.
Bereits bestehenden gesundheitlichen Beschwerden hätte durch eine
Krankenbehandlung etwa in Form von Krankengymnastik begegnet werden können, im
Übrigen wären allgemeine Maßnahmen der Erhaltung und Förderung der Gesundheit
auch in anderer Form möglich gewesen. Hierzu zählen etwa die in der
Klageerwiderung dargestellten Angebote der örtlichen Sportvereine
(Wirbelsäulengymnastik), deren Möglichkeit der Inanspruchnahme der Kläger nicht
substantiiert bestritten hat, wie auch die Durchführung von gymnastischen
Übungen oder Bewegungstherapie in Eigenregie. Gegen die Unabweisbarkeit der
Teilnahme am Rehabilitationssport spricht im Falle des Klägers namentlich auch,
dass in dem von ihm vorgelegten Bericht der I. -Klinik über die im Januar 2010
durchgeführte stationäre Rehabilitationsmaßnahme eine hierauf gerichtete
Empfehlung gerade nicht ausgesprochen worden ist. Denn danach hatte der Kläger
während der Rehabilitationsmaßnahme Übungen erlernt, deren regelmäßige
selbständige Durchführung ihm empfohlen worden war. Diese Übungseinheiten in
Eigenregie sollten bei Bedarf durch ambulante Krankengymnastik ergänzt werden.
Wenn der Hausarzt dem Kläger im Anschluss an die Rehabilitationsmaßnahme -
abweichend von der Empfehlung der dortigen Ärzte - gleichwohl
Rehabilitationssport verordnet hat, ist die Berechtigung dieser Verordnung
keineswegs in Frage zu stellen. Allerdings zeigen die Ausführungen in dem
Entlassungsbericht der I. -Klinik, dass der Kläger für die Durchführung der
Übungen nicht zwingend auf eine Anleitung angewiesen gewesen wäre, so dass die
Teilnahme am Rehabilitationssport lediglich als sinnvoll, nicht aber als
unabweisbar bezeichnet werden kann.
23
Liegt nach alledem ein unabweisbarer Bedarf nicht
vor, muss der Senat nicht klären, ob dem Kläger durch die Teilnahme am
Rehabilitationssport überhaupt gesonderte Fahrtkosten entstanden sind oder die
Fahrten vielmehr mit einer ohnehin vorhandenen Zeitkarte durchgeführt werden
konnten.
24
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
25
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs.
2 SGG) liegen nicht vor.
http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=JURE120014777&st=null&showdoccase=1%C2%B6mfromHL=true#focuspoint
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/08/angelegenheiten-nach-dem-sgb-ii.html
Willi S
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