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Angelegenheiten nach dem SGB II - Deckungslücke in der privaten Kranken- und Pflegeversicherung für SGB II-Empfänger - Schulden
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Angelegenheiten nach dem SGB II - Deckungslücke in der privaten Kranken- und Pflegeversicherung für SGB II-Empfänger - Schulden
Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der Antrag im Zugunsten
verfahren vor diesem Zeitpunkt, d.h. vor dem 18.01.2011, gestellt wurde.
Für eine Klage zu den Sozialgerichten zur Schließung
der Deckungslücke für Zeiten vor dem 18.01.2011, fehlt somit ein
Rechtsschutzbedürfnis, solange nicht - erfolglos - versucht wurde, bei der
jeweiligen privaten Krankenversicherung einen Beitragserlass zu erreichen.
Anmerkung:Interessanter aktueller Beitrag in unsere neuem Blog
zum Ausländerrecht -
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
Willi S
verfahren vor diesem Zeitpunkt, d.h. vor dem 18.01.2011, gestellt wurde.
Für eine Klage zu den Sozialgerichten zur Schließung
der Deckungslücke für Zeiten vor dem 18.01.2011, fehlt somit ein
Rechtsschutzbedürfnis, solange nicht - erfolglos - versucht wurde, bei der
jeweiligen privaten Krankenversicherung einen Beitragserlass zu erreichen.
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Willi S
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