Suchen
Impressum
Impressum:
Heinz Behler
44787 Bochum
Brückstr 42
Telefon bei Anfrage:
@Mail sachkundiger@yahoo.deNeueste Themen
Rechte Wahrnehmen
Wir sind hier wir sind laut weil man uns die Rechte klaut
Bundesweite Vertretung in sozialrechtlichen Angelegenheiten
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/p/die-mandantenseite-bundesweite.html (Beschreibung der Webseite)
Auf der Grundlage von § 21 Abs. 6 S. 1 SGB II kann kein unabweisbarer laufender Bedarf zur Finanzierung von Besuchsreisen eines im Ausland lebenden Ehegatten aus Art. 6 Abs. 1 GG hergeleitet werden.
Seite 1 von 1
Auf der Grundlage von § 21 Abs. 6 S. 1 SGB II kann kein unabweisbarer laufender Bedarf zur Finanzierung von Besuchsreisen eines im Ausland lebenden Ehegatten aus Art. 6 Abs. 1 GG hergeleitet werden.
Hessisches Landessozialgericht,Beschluss vom 06.07.2012,- L 7 AS 275/12 B ER -
Vielmehr
müssen sich die Mitglieder der betreffenden Ehegemeinschaft auf die
ausländerrechtlich und verfassungsrechtlich zulässigen Möglichkeiten zur
Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Zuzug des im Ausland
lebenden Ehegatten verweisen lassen, wobei Art. 6 GG nicht vor den
wirtschaftlichen Schwierigkeiten schützt, die mit einer solchen
Übersiedlung verbunden sein können.
Die
Ausführungen des Antragstellers zu den wirtschaftlich eingeschränkten
Möglichkeiten seiner Ehefrau auch im Hinblick auf den Erwerb notwendiger
Sprachkenntnisse sind daher in diesem Zusammenhang unerheblich.
Art.
6 Abs. 1 GG i.V.m. § 21 Abs. 6 S. 1 SGB II vermag insoweit keinen
Leistungsanspruch zu begründen, der darauf gerichtet ist, die zur
Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit einem im Ausland
wohnenden Ehegatten entstehenden Kosten auf den Träger der Leistungen
nach dem SGB II zu übernehmen, sofern der im Ausland wohnende Ehegatte
aus ausländerrechtlichen Gründen am Zuzug gehindert ist, denn dann würde
die soziale Förderung der ehelichen Lebensgemeinschaft noch über das
Maß dessen hinausgehen, was unter dem Gesichtspunkt der Abwehr
staatlicher Eingriffe in die eheliche Lebensgemeinschaft (u.a.
ausländerrechtlich) verfassungsrechtlich zulässig ist.
Ein
sozialer Ausgleich für verfassungsrechtlich und ausländerrechtlich
zulässige Eingriffe in die eheliche Lebensgemeinschaft kann
verfassungsrechtlich nicht geboten sein und damit auch keinen
unabweisbaren besonderen Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 S. 1 SGB II
begründen.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=153557
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/07/auf-der-grundlage-von-21-abs-6-s-1-sgb.html
Will S
Vielmehr
müssen sich die Mitglieder der betreffenden Ehegemeinschaft auf die
ausländerrechtlich und verfassungsrechtlich zulässigen Möglichkeiten zur
Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Zuzug des im Ausland
lebenden Ehegatten verweisen lassen, wobei Art. 6 GG nicht vor den
wirtschaftlichen Schwierigkeiten schützt, die mit einer solchen
Übersiedlung verbunden sein können.
Die
Ausführungen des Antragstellers zu den wirtschaftlich eingeschränkten
Möglichkeiten seiner Ehefrau auch im Hinblick auf den Erwerb notwendiger
Sprachkenntnisse sind daher in diesem Zusammenhang unerheblich.
Art.
6 Abs. 1 GG i.V.m. § 21 Abs. 6 S. 1 SGB II vermag insoweit keinen
Leistungsanspruch zu begründen, der darauf gerichtet ist, die zur
Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit einem im Ausland
wohnenden Ehegatten entstehenden Kosten auf den Träger der Leistungen
nach dem SGB II zu übernehmen, sofern der im Ausland wohnende Ehegatte
aus ausländerrechtlichen Gründen am Zuzug gehindert ist, denn dann würde
die soziale Förderung der ehelichen Lebensgemeinschaft noch über das
Maß dessen hinausgehen, was unter dem Gesichtspunkt der Abwehr
staatlicher Eingriffe in die eheliche Lebensgemeinschaft (u.a.
ausländerrechtlich) verfassungsrechtlich zulässig ist.
Ein
sozialer Ausgleich für verfassungsrechtlich und ausländerrechtlich
zulässige Eingriffe in die eheliche Lebensgemeinschaft kann
verfassungsrechtlich nicht geboten sein und damit auch keinen
unabweisbaren besonderen Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 S. 1 SGB II
begründen.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=153557
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/07/auf-der-grundlage-von-21-abs-6-s-1-sgb.html
Will S
Ähnliche Themen
» Besuchsreisen zum im Ausland lebenden Ehegatten begründen kein Mehrbedarf im Sinne von § 21 Abs. 6 SGB 2.
» (Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf - unabweisbarer laufender besonderer Bedarf - Kosten der Wahrnehmung des Umgangsrechts der Großeltern mit ihrem Enkelkind - kein atypischer Bedarf - kein subjektives Recht der Großeltern aus Art 6 Abs. 1 GG)
» Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf - unabweisbarer laufender besonderer Bedarf - Umgangskosten - Fahrkosten für den Besuch des getrennt lebenden Kindes - keine Bagatellgrenze
» Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf - unabweisbarer laufender besonderer Bedarf - Kosten der Wahrnehmung des Umgangsrechts mit einem getrennt lebenden Kind - Getrenntleben der Eltern iS des Familienrechts
» Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf - unabweisbarer laufender besonderer Bedarf - Umgangskosten - Fahrkosten - Höhe und Einsparmöglichkeiten - Zumutbarkeit der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel
» (Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf - unabweisbarer laufender besonderer Bedarf - Kosten der Wahrnehmung des Umgangsrechts der Großeltern mit ihrem Enkelkind - kein atypischer Bedarf - kein subjektives Recht der Großeltern aus Art 6 Abs. 1 GG)
» Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf - unabweisbarer laufender besonderer Bedarf - Umgangskosten - Fahrkosten für den Besuch des getrennt lebenden Kindes - keine Bagatellgrenze
» Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf - unabweisbarer laufender besonderer Bedarf - Kosten der Wahrnehmung des Umgangsrechts mit einem getrennt lebenden Kind - Getrenntleben der Eltern iS des Familienrechts
» Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf - unabweisbarer laufender besonderer Bedarf - Umgangskosten - Fahrkosten - Höhe und Einsparmöglichkeiten - Zumutbarkeit der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel
Seite 1 von 1
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten
Mi Jul 15, 2015 12:52 am von Willi Schartema
» LSG NRW sieht erkennt Anordnungsgrund bei Mietschulden ohne vorherige Räumungsklage
Do Jun 18, 2015 11:50 am von Willi Schartema
» Zur Unvereinbarkeit des § 31a SGB II (Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen) in Verbindung mit § 31 SGB II
Di Jun 16, 2015 9:43 am von Willi Schartema
» Keine schlüssigen Konzepte durch „Analyse und Konzepte“ KDU
So Jun 07, 2015 8:58 am von Willi Schartema
» Rechtsfolgenbelehrung für Jobcenter-Mitarbeiter
Do Mai 28, 2015 4:20 am von Willi Schartema
» Sanktionen bei ALG II im SGB II hält das Sozialgericht Gotha für Verfassungswidrig Außerdem stünden die Sanktionen im Widerspruch zu den Artikeln 1 2 12 sowie 20 so verkündet am 26.05.2015
Do Mai 28, 2015 1:58 am von Willi Schartema
» Gutachter ist für 50.000 Abschiebungen verantwortlich
So Apr 19, 2015 4:59 am von Willi Schartema
» BA-Leitfaden informiert umfassend über Teilzeitausbildung
So Apr 19, 2015 4:59 am von Willi Schartema
» Broschüre: Überblick zu den Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz zum 1. März 2015
So Apr 19, 2015 4:58 am von Willi Schartema
» Änderungen durch das neue Pflegestärkungsgesetz I (PSG I) seit 1.1.2015
So Apr 19, 2015 4:57 am von Willi Schartema