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Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf - unabweisbarer laufender besonderer Bedarf - Umgangskosten - Fahrkosten - Höhe und Einsparmöglichkeiten - Zumutbarkeit der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel
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Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf - unabweisbarer laufender besonderer Bedarf - Umgangskosten - Fahrkosten - Höhe und Einsparmöglichkeiten - Zumutbarkeit der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel
BSG, Urteil vom 18.11.2014 - B 4 AS 4/14 R
Fahrtkosten für Ausübung des Umgangsrechts mit dem eigenen Kind nur in Höhe des günstigsten Bahntickets
Leitsätze (Autor)
1. Fahrtkosten - entstanden durch die Ausübung des Umgangsrechts mit dem eigenen Kind - sind für Leistungsberechtigte nach dem SGB II vom Jobcenter, abhängig von den Umständen des Einzelfalls, nur in Höhe des günstigsten Bahntickets (hier: Bayernticket) zu übernehmen.
2. Die Aufwendungen für die Kosten des Umgangsrechts müssen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls angemessen im Sinne des Grundsicherungsrechts sein; der Leistungsberechtigte ( LB ) muss also die kostengünstigste und gleichwohl im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Schutz des Umgangsrechts verhältnismäßige sowie zumutbare Variante zur Bedarfsdeckung wählen. Er hat nur Anspruch auf Leistungen in deren Höhe. Unter Berücksichtigung dessen hat der LB hier lediglich einen grundsicherungsrechtlich zu deckenden Bedarf in Höhe der durch die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel entstehenden Aufwendungen.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2014&nr=13717&pos=10&anz=194
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1778/
Willi S
Fahrtkosten für Ausübung des Umgangsrechts mit dem eigenen Kind nur in Höhe des günstigsten Bahntickets
Leitsätze (Autor)
1. Fahrtkosten - entstanden durch die Ausübung des Umgangsrechts mit dem eigenen Kind - sind für Leistungsberechtigte nach dem SGB II vom Jobcenter, abhängig von den Umständen des Einzelfalls, nur in Höhe des günstigsten Bahntickets (hier: Bayernticket) zu übernehmen.
2. Die Aufwendungen für die Kosten des Umgangsrechts müssen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls angemessen im Sinne des Grundsicherungsrechts sein; der Leistungsberechtigte ( LB ) muss also die kostengünstigste und gleichwohl im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Schutz des Umgangsrechts verhältnismäßige sowie zumutbare Variante zur Bedarfsdeckung wählen. Er hat nur Anspruch auf Leistungen in deren Höhe. Unter Berücksichtigung dessen hat der LB hier lediglich einen grundsicherungsrechtlich zu deckenden Bedarf in Höhe der durch die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel entstehenden Aufwendungen.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2014&nr=13717&pos=10&anz=194
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1778/
Willi S
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