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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf - unabweisbarer laufender besonderer Bedarf - Kosten der Wahrnehmung des Umgangsrechts mit einem getrennt lebenden Kind - Getrenntleben der Eltern iS des Familienrechts

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 Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf - unabweisbarer laufender besonderer Bedarf - Kosten der Wahrnehmung des Umgangsrechts mit einem getrennt lebenden Kind - Getrenntleben der Eltern iS des Familienrechts  Empty Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf - unabweisbarer laufender besonderer Bedarf - Kosten der Wahrnehmung des Umgangsrechts mit einem getrennt lebenden Kind - Getrenntleben der Eltern iS des Familienrechts

Beitrag von Willi Schartema Mo Feb 02, 2015 1:57 pm

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.01.2015 - L 12 AS 2410/14 B ER - rechtskräftig



Vater hat keinen Anspruch auf (weitere) Leistungen für die Kosten einer Reise zu seinen Söhnen nach Venezuela.

Leitsätze (Autor)

1. Ein Anspruch auf einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II für den Besuch eines von dem Elternteil getrennt und bei dem anderen Elternteil lebenden Kindes besteht nicht, wenn die Eltern zwar räumlich, nicht aber im Sinne des Familienrechts getrennt leben (vgl. Thüringer LSG, Urt. v. 19.03.2014 - L 4 AS 1560/12 - anhängig beim BSG unter dem Az. B 4 AS 27/14 R).
 
2. Die Sicherstellung eines menschenwürdigen Existenzminimums gebiete jedoch nicht die Gewährung staatlicher Transferleistungen zur Finanzierung von Folgekosten bzw. Bedarfen, welche sich aus einer bestimmten Gestaltung des eigenen Lebens aufgrund eines freien Entschlusses des Hilfebedürftigen ergeben (vgl. Thüringer LSG, Urt. v. 19.03.2014 - L 4 AS 1560/12 -).

3. Die von dem Antragsteller gewünschten Besuchskontakte dienen nicht der einzigen Möglichkeit der Ausübung seines Umgangs- bzw. Sorgerechts mit seinen Söhnen, sondern vielmehr der zeitweisen Herstellung des familiären Zusammenlebens. Insoweit wäre der Antragsteller aber gehalten, dieses durch eine Familienzusammenführung mittels eines Umzugs seiner Familie nach Deutschland oder von ihm zurück nach Venezuela zu verwirklichen. Ein anderes Ergebnis ergebe sich auch nicht aus Art. 6 GG, da es sich dabei primär um ein Abwehrrecht handele, aus dem sich Ansprüche auf konkrete staatliche Leistungen nicht herleiten lassen (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 11.05.2012 - L 15 AS 341/11 B ER ).
 
 
Quelle: ]http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=175129&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=%5Burl%5D

]
Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1776/

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