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Weiterleitung eines REHA-Antrags nur einmal zulässig. LSG Rheinland-Pfalz, 16.08.2011 - L 5 KR 175/11 B ER
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Weiterleitung eines REHA-Antrags nur einmal zulässig. LSG Rheinland-Pfalz, 16.08.2011 - L 5 KR 175/11 B ER
Anmerkungen: Nach § 14 SGB IX ist ein
Rehabilitationsträger verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen nach
Eingang der Akten über seine Zuständigkeit zu entscheiden. Hält er sich
nicht für Zuständig, leitet er den Antrag unverzüglich an den
zuständigen Leistungsträger weiter oder muss unverzüglich über den
REHA-Bedarf entscheiden (§ 14 Abs. 2 S.1 SGB IX). IN dem vom LSG
Rh-Pfalz zu entscheidenden Fall hatte sich das Jugendamt für die
Unterbringung eine Jugendlichen in einer Wohngemeinschaft mit
therapeutischer Begleitung für unzuständig erklärt und den REHA-Antrag
an die Krankasse einer Jugendlichen weitergeleitet. Die Krankenkasse
stellte sich auf den Standpunkt, sie sei nicht zuständig, was wohl auch
richtig war, da die Übernahme von Kosten einer Wohngemeinschaft nicht
zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gehört. Die
Antragstellerin (die Jugendliche) hatte gegen die Krankenkasse
erfolgreich vor dem Sozialgericht die Übernahme der Kosten für die
Unterbringung in der Wohngemeinschaft im einstweiligen
Rechtsschutzverfahren (§ 86b
Abs. 2 S. 1 SGG) geltend gemacht. Die Beschwerde der Krankenkasse
hiergegen vor dem LSG RPf war erfolglos, weil bereits das
Bundessozialgericht (BSG, 26.06.2007 - B 1 KR 34/06 R) eine Zurückleitung der Unterlagen nach § 14 SGB IX an den verweisenden Leistungsträger für unzulässig erachtete.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144709&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2011/09/weiterleitung-eines-reha-antrags-nur.html
Behinderte müssen mit Anträgen nicht von Pontius zu Pilatus laufen Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-Pfalz in Mainz (AZ: L 5 KR 175/11 B ER)
Anträge auf Hilfen für behinderte Menschen dürfen sich die
Sozialträger nicht auf Kosten der Betroffenen gegenseitig hin und her
schieben. Eine Weiterleitung ist nur einmal zulässig, spätestens der
zweite Träger muss entscheiden, heißt es in einem am Donnerstag,
01.09.2011, veröffentlichten Beschluss des Landessozialgerichts (LSG)
Rheinland-Pfalz in Mainz (AZ: L 5 KR 175/11 B ER). Das gelte selbst dann, „wenn die erste Weiterleitung unberechtigt oder sogar rechtsmissbräuchlich erfolgte“.
Um die Eingliederung behinderter Menschen in Arbeit und Gesellschaft
zu unterstützen, gibt es unzählige Hilfen – vom Umbau des Autos über
Hilfen am Arbeitsplatz bis zur persönlichen Assistenz beim Einkaufen.
Zuständig sind die Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und
Pflegeversicherung, die Sozialhilfe und die Integrationsämter. Welche
Behörde nun gerade was bezahlt, ist oft umstritten und von den
Betroffenen kaum zu überschauen.
Die Klägerin hatte beim Landkreis ihre Unterbringung in einer
Einrichtung für junge Menschen mit Essstörungen beantragt. Der
Sozialhilfeträger mutmaßte, es könne ein Fall medizinischer
Rehabilitation vorliegen und reichte den Antrag daher an die
Krankenkasse weiter. Die war nicht ganz zu unrecht sauer; denn in der
Wohngruppe, die die Ärzte der Jugendlichen empfohlen hatten, wurde
medizinische Rehabilitation gar nicht angeboten.
Wie nun das LSG betonte, muss die Krankenkasse trotzdem die
Unterbringung in dem Wohnheim übernehmen. „Zur Vermeidung von
Zuständigkeitsstreitigkeiten auf dem Rücken der Betroffenen“ greife das
gesetzliche Verbot mehrfacher Weiterleitung sogar in solchen
gegebenenfalls missbräuchlichen Fällen. Daher habe in der Vorinstanz das
Sozialgericht Koblenz eine entsprechende Anordnung gegen die
Krankenkasse treffen dürfen. Ob die Krankenkasse sich das Geld dann vom
Sozialhilfeträger zurückholen kann, hatte das LSG in seinem Beschluss
vom 16.08.2011 nicht zu entscheiden.
Ähnlich hatte am 11.05.2011 auch das Bundessozialgericht (BSG) in
Kassel zu einem Antrag auf ein „persönliches Budget“ für behinderte
Menschen entschieden (AZ: B 5 R 54/10 R). Der Vorwurf des Missbrauchs stand in dem Kasseler Fall allerdings nicht im Raum.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144709
http://www.kanzlei-blaufelder.com/behinderte-mussen-mit-antragen-nicht-von-pontius-zu-pilatus-laufen/
Willi S
Rehabilitationsträger verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen nach
Eingang der Akten über seine Zuständigkeit zu entscheiden. Hält er sich
nicht für Zuständig, leitet er den Antrag unverzüglich an den
zuständigen Leistungsträger weiter oder muss unverzüglich über den
REHA-Bedarf entscheiden (§ 14 Abs. 2 S.1 SGB IX). IN dem vom LSG
Rh-Pfalz zu entscheidenden Fall hatte sich das Jugendamt für die
Unterbringung eine Jugendlichen in einer Wohngemeinschaft mit
therapeutischer Begleitung für unzuständig erklärt und den REHA-Antrag
an die Krankasse einer Jugendlichen weitergeleitet. Die Krankenkasse
stellte sich auf den Standpunkt, sie sei nicht zuständig, was wohl auch
richtig war, da die Übernahme von Kosten einer Wohngemeinschaft nicht
zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gehört. Die
Antragstellerin (die Jugendliche) hatte gegen die Krankenkasse
erfolgreich vor dem Sozialgericht die Übernahme der Kosten für die
Unterbringung in der Wohngemeinschaft im einstweiligen
Rechtsschutzverfahren (§ 86b
Abs. 2 S. 1 SGG) geltend gemacht. Die Beschwerde der Krankenkasse
hiergegen vor dem LSG RPf war erfolglos, weil bereits das
Bundessozialgericht (BSG, 26.06.2007 - B 1 KR 34/06 R) eine Zurückleitung der Unterlagen nach § 14 SGB IX an den verweisenden Leistungsträger für unzulässig erachtete.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144709&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2011/09/weiterleitung-eines-reha-antrags-nur.html
Behinderte müssen mit Anträgen nicht von Pontius zu Pilatus laufen Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-Pfalz in Mainz (AZ: L 5 KR 175/11 B ER)
Anträge auf Hilfen für behinderte Menschen dürfen sich die
Sozialträger nicht auf Kosten der Betroffenen gegenseitig hin und her
schieben. Eine Weiterleitung ist nur einmal zulässig, spätestens der
zweite Träger muss entscheiden, heißt es in einem am Donnerstag,
01.09.2011, veröffentlichten Beschluss des Landessozialgerichts (LSG)
Rheinland-Pfalz in Mainz (AZ: L 5 KR 175/11 B ER). Das gelte selbst dann, „wenn die erste Weiterleitung unberechtigt oder sogar rechtsmissbräuchlich erfolgte“.
Um die Eingliederung behinderter Menschen in Arbeit und Gesellschaft
zu unterstützen, gibt es unzählige Hilfen – vom Umbau des Autos über
Hilfen am Arbeitsplatz bis zur persönlichen Assistenz beim Einkaufen.
Zuständig sind die Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und
Pflegeversicherung, die Sozialhilfe und die Integrationsämter. Welche
Behörde nun gerade was bezahlt, ist oft umstritten und von den
Betroffenen kaum zu überschauen.
Die Klägerin hatte beim Landkreis ihre Unterbringung in einer
Einrichtung für junge Menschen mit Essstörungen beantragt. Der
Sozialhilfeträger mutmaßte, es könne ein Fall medizinischer
Rehabilitation vorliegen und reichte den Antrag daher an die
Krankenkasse weiter. Die war nicht ganz zu unrecht sauer; denn in der
Wohngruppe, die die Ärzte der Jugendlichen empfohlen hatten, wurde
medizinische Rehabilitation gar nicht angeboten.
Wie nun das LSG betonte, muss die Krankenkasse trotzdem die
Unterbringung in dem Wohnheim übernehmen. „Zur Vermeidung von
Zuständigkeitsstreitigkeiten auf dem Rücken der Betroffenen“ greife das
gesetzliche Verbot mehrfacher Weiterleitung sogar in solchen
gegebenenfalls missbräuchlichen Fällen. Daher habe in der Vorinstanz das
Sozialgericht Koblenz eine entsprechende Anordnung gegen die
Krankenkasse treffen dürfen. Ob die Krankenkasse sich das Geld dann vom
Sozialhilfeträger zurückholen kann, hatte das LSG in seinem Beschluss
vom 16.08.2011 nicht zu entscheiden.
Ähnlich hatte am 11.05.2011 auch das Bundessozialgericht (BSG) in
Kassel zu einem Antrag auf ein „persönliches Budget“ für behinderte
Menschen entschieden (AZ: B 5 R 54/10 R). Der Vorwurf des Missbrauchs stand in dem Kasseler Fall allerdings nicht im Raum.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144709
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Willi S
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