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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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LSG Rheinland- Pfalz: Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung bei Laktoseintoleranz

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LSG Rheinland- Pfalz: Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung bei Laktoseintoleranz  Empty LSG Rheinland- Pfalz: Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung bei Laktoseintoleranz

Beitrag von Willi Schartema Fr Jun 07, 2013 10:51 am

Pressemeldung 8/2013 Landessozialgericht RP

Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung bei Laktoseintoleranz

Entstehen einem
Leistungsempfänger von Arbeitslosengeld II mit Laktoseintoleranz
aufgrund seiner vegetarischen Lebensweise tatsächlich keine Mehrkosten
gegenüber einem Gesunden, hat er keinen Anspruch auf Gewährung eines
Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung.


Dies hat der 6. Senat des Landessozialgerichts in einem gerade veröffentlichtem Urteil entschieden.

Grundsätzlich deckt der
im Rahmen der Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II ("Hartz-IV")
gewährte Regelbedarf die Kosten der gesamten Ernährung ab.


Etwas anderes gilt aber
bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer
kostenaufwändigen Ernährung bedürfen; diese erhalten einen Mehrbedarf in
angemessener Höhe. Der Kläger, der seit Jahren Vegetarier ist und kein
Fleisch, keinen Fisch bzw. keine Produkte, die Gelatine enthalten,
verzehrt, machte gegenüber dem Jobcenter geltend, dass er höhere Kosten
für den Kauf von Milchersatzprodukten habe, nachdem bei ihm mittels
eines oralen Laktosetoleranztests eine Milchzuckerunverträglichkeit
festgestellt worden war.


Der vom
Landessozialgericht beauftragte Ernährungsberater kam in seinem
ernährungswissenschaft¬lichen Gutachten zu dem Ergebnis, dass dies zwar
zutreffen könne, wenn sich ein Laktoseintoleranter mit Fleisch und Fisch
ernähre, nicht jedoch für einen sich vegetarisch Ernährenden.


Aufgrund der ersparten
Aufwendungen für Fleisch und Fisch habe der Kläger gegenüber einem sich
mit einer normalen Vollkost ernährenden Leistungsempfänger sogar
geringfügig geringere Ausgaben, unter der Voraussetzung dass nur die
preiswertesten Lebensmittel genommen werden. Gestützt auf dieses
Gutachten bestätigte daher das Landessozialgericht im Wesentlichen das
erstinstanzliche Urteil des Sozialgerichts Koblenz.


Der Kläger könne nicht
verlangen, fiktiv so gestellt zu werden wie ein sich nicht vegetarisch
ernährender Leistungsempfänger, der keinen Milchzucker vertrage.


Auch komme es für die
Frage des medizinisch bedingten Mehrbedarfs allein darauf an, welche
Kosten dem Kläger ausgehend von seiner Größe und seinem Gewicht für eine
seinen Nährstoffbedarf ausreichend abdeckende laktosefreie Ernährung
entstünden.


Bevorzuge der Kläger aus
persönlichen Gründen bestimmte Produkte, sei dies für die Höhe seines
Anspruchs auf Arbeitslosengeld II ohne Belang.

Urteil vom 12.03.2013, Aktenzeichen L 6 AS 291/10

Anmerkung: Ein erholsames Wochenende wünscht Ihnen ihr Sozialberater Detlef Brock.

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/06/lsg-rheinland-pfalz-mehrbedarf-wegen.html

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