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Tilgungsraten Eigentumswohnung Jobcenter zu übernehmen RA Helge Hildebrandt, Sozialberatung Kiel:
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Tilgungsraten Eigentumswohnung Jobcenter zu übernehmen RA Helge Hildebrandt, Sozialberatung Kiel:
Mit Urteil vom 21.02.2012 hat das Sozialgericht Kiel erneut entschieden,
dass bei selbst genutztem Wohneigentum auch die Tilgungsraten bis zur
Höhe der angemessenen Kosten einer vergleichbaren Mietwohnung vom
Jobcenter nach § 22 Abs. 1 SGB II übernommen werden müssen. Zur
Begründung hat die 40. Kammer zutreffend – wenngleich auch sehr knapp –
ausgeführt:
Tilgungsraten bei Eigentumswohnung vom Jobcenter zu übernehmen
Veröffentlicht:
8. Juni 2012 | Autor: Helge Hildebrandt | Einsortiert unter: Kosten der
Unterkunft, selbstgenutztes Wohneigentum | Tags: ALG II Tilgungsraten
selbstgenutztes Wohneigentum, Hartz IV Tilgungsraten selbstgenutztes
Wohneigentum,
Sozialgericht
Kiel Urteil vom 21.02.2012 S 40 AS 490/10 |Schreibe einen Kommentar »
Sozialgericht Kiel
Mit
Urteil vom 21.02.2012 hat das Sozialgericht Kiel erneut entschieden,
dass bei selbst genutztem Wohneigentum auch die Tilgungsraten bis zur
Höhe der angemessenen Kosten einer vergleichbaren Mietwohnung vom
Jobcenter nach § 22 Abs. 1 SGB II übernommen werden müssen. Zur
Begründung hat die 40. Kammer zutreffend – wenngleich auch sehr knapp –
ausgeführt:
“Die Kammer geht hier weiter davon aus, dass sich die
Angemessenheit der Unterkunftskosten für Mieter und Wohnungseigentümer
nach einheitlichen Kriterien richtet. Grundsätzlich zählen zu den Kosten
der Unterkunft alle die Unterkunft sichernden Aufwendungen (Lang/Link
in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 22 Rn. 16). Dazu
gehören neben den Zinsen, die im Rahmen eines Darlehens anfallen, das
zur Finanzierung einer Eigentumswohnung aufgenommen worden ist
(Lang/Link, a.a.0., Rn. 26), auch die Tilgungsanteile im Rahmen der
Finanzierung, soweit diese angemessen im Sinne von § 22 SGB II sind
(BSG, Urteil vom 18. Juni 2008, B 14/11 b AS 67/06 R, Rn. 23). Weitere
Voraussetzung für die (anteilige) Obernahme des Tilgungsanteils ist
ferner, dass der Hilfebedürftige gezwungen wäre, ohne die Übernahme der
Finanzierungskosten seine Wohnung aufzugeben (BSG, a.a.0.).
Dies
ist vorliegend der Fall. Die kalten Unterkunftskosten des Klägers sind
bis zur Höhe von monatlich EUR 301,50 bzw. EUR 308,50 angemessen.
Ausweislich des vorgelegten Schreibens der finanzierenden Bausparkasse
vom 04.08.2010 an den Antragsteller ist diese nicht bereit, den
monatlichen Zahlbetrag zu stunden oder herabzusetzen. Hieraus wird
hinreichend deutlich, dass die finanzierende Bank auf Einhaltung des
vereinbarten Zahlungsplanes einschließlich der Zahlung des vereinbarten
Tilgungsanteils besteht.
Der gegen die vom BSG in der
Entscheidung vom 18.06.2010 vertretene Auffassung vorgebrachten Kritik,
dass so letztlich Vermögensaufbau zu Gunsten von Hilfeempfängern
betrieben werde, wird nicht gefolgt. Zum einen geht die Kammer mit dem
BSG davon aus, dass das Spannungsverhältnis zwischen Vermögensaufbau
durch Grundsicherungsleistungen einerseits und der existenzsichernde
Funktion der Grundsicherungsleistungen andererseits zumindest dann
zugunsten eines gewissen Vermögensaufbaus bei dem Hilfeempfänger
aufzulösen ist, wenn ohne die (anteilige) Obernahme der
Tilgungsleistung ein Verlust der Wohnung als räumlichem
Lebensmittelpunkt, der besonderen Schutz genießt, droht. Denn sollte
sich ein solches Verlustszenario realisieren, hatte der Hilfebedürftige
sodann mutmaßlich wieder als Mieter – einen Anspruch auf Übernahme der
angemessen Unterkunftskosten, also in Kiel bis zur Höhe von EUR 308,50
bruttokalt. Zum anderen spricht auch das Gebot der Gleichbehandlung von
hilfebedürftigen Mietern und Wohnungseigentümern für eine Einbeziehung
von Tilgungsleistungen (vgl. hierzu BSG, a.a.0., Rn. 29).”
Das Urteil im Volltext findet sich hier: SG Kiel, Urteil vom 21.2.2012, S 40 AS 490/10
Einschränkende Auslegung contra legem
Nach
hiesiger Rechtsauffassung gehört die Behauptung, Sozialleistungen
dürften bei allen (nur nicht bei den Hilfebedürftigen selbst) zu einer
Vermögensmehrung führen, zu einer der sonderbarsten
Argumentationslinien, die das deutsche Sozialrecht zu bieten hat, und
die weder mit dem Gesetz noch rational zu begründen ist, sondern sich
allein auf die Existenz entsprechender höchstrichterlicher Präjudizien
stützen lässt – denen im Recht freilich ein ganz eigenes, eigentümliches
Gewicht zukommt.
Da § 22 Abs. 1 SGB II keine Differenzierung im
Hinblick auf die Art und Weise (der Finanzierung) der Unterkunft
vornimmt, verstößt die Nichtanerkennung einzelner Kosten – wie hier der
Finanzierungskosten, soweit diese auf Tilgungsleistungen entfallen –
gegen geltendes Recht.
Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang
darauf, dass die Frage der Nichtberücksichtigung von Tilgungsleistungen
im Gesetzgebungsverfahren zur letzten SGB II-Novelle ausführlich
erörtert wurde. In seiner Stellungnahme zum Gesetzesentwurf der
Bundesregierung zur BT Drucks. 17/3958 (Seiten 1, 9, 13, 14) schlug der
Bundesrat vor, Tilgungsleistungen ausdrücklich aus dem Katalog der
KdU-Leistungen auszuschließen. Diesem Vorschlag ist die Bundesregierung
in ihrer Unterrichtung (BR, BT Drucks. 17/3982 zu BT Drucks. 17/3958,
Seiten 1, 7, nicht gefolgt. Zur Begründung hat die Bundesregierung ausgeführt:
Zu Dreifachbuchstabe bbb
Der
Bundesrat schlägt abweichend von der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts vor, Tilgungsleistungen für ein Eigenheim zukünftig
nicht mehr als Unterkunftsbedarf anzuerkennen. Im Übrigen soll die
Gewährung eines Darlehens für mit einem Eigenheim in Zusammenhang
stehende Aufwendungen von einer dinglichen Sicherheit abhängig gemacht
werden dürfen.
Die Bundesregierung unterstützt den Vorschlag
soweit die dingliche Sicherung des gewährten Darlehens vorgeschlagen
wird. Im Übrigen lehnt sie den Vorschlag ab.
Der Ausschluss von
Tilgungsleistungen für ein Eigenheim vom Bedarf für die Unterkunft lässt
abweichend von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts keinen Raum
für die Gewährung eines Zuschusses in Härtefällen. Bei bereits
bestehenden Schulden birgt die Gewährung eines Darlehens die Gefahr
einer Verschuldensspirale. Soweit die Gewährung eines Darlehens für mit
der Wohnung in Zusammenhang stehende Aufwendungen von einer dinglichen
Sicherung abhängig gemacht werden dürfen soll, kann einer Änderung
zugestimmt werden. Die dingliche Sicherheit (z. B. Bestellung einer
Hypothek) sollte dann aber im Regelfall gefordert werden.
Der
Gesetzgeber hat mithin die Möglichkeit, Tilgungsleistungen aus dem
Leistungsumfang der Zuwendungen für die Unterkunft zu entnehmen,
gesehen, erwogen und sich bewusst gegen eine entsprechende Änderung des §
22 SGB II entschieden. Vor dem Hintergrund dieser klaren
gesetzgeberischen Entscheidung ist die These, Tilgungsleistungen
dürften, da zur Vermögensbildung bei dem Leistungsberechtigten
beitragend, nicht übernommen werden, nicht (mehr) vertretbar.
Vermögensbildung auch im Wohngeldrecht
Zu
Recht ist das BSG der Behauptung, Sozialleistungen dürften nicht zur
Vermögensbildung bei Leistungsberechtigten beitragen, bereits in seinem
Urteil vom 18. Juni 2008 (a.a.O. Rz. 29) mit Hinweis auf den
Lastenzuschuss im Wohngeldrecht – bei welchem es sich auch um eine
Sozialleistung handelt – entgegen getreten und hat – ohne das
Glaubensbekenntnis von der verbotenen Vermögensmehrung bei
Leistungsberechtigten freilich endgültig über Bord zu werfen –
zutreffend ausgeführt:
„Ausgehend vom Ziel des Gesetzgebers, die
Beibehaltung der Wohnung zu ermöglichen, so lange dies zu Lasten der
Allgemeinheit mit vertretbaren Kosten (angemessene Kosten der
Unterkunft) verbunden ist, spricht auch das Gebot der Gleichbehandlung
von hilfebedürftigen Mietern und Wohnungseigentümern für eine
Einbeziehung von Tilgungsleistungen. Eine Ausformung dieses Gebots lässt
sich auch dem Wohngeldrecht entnehmen. Der Bezugnahme auf das
Wohngeldrecht kann in diesem Zusammenhang nicht entgegen gehalten
werden, dass dessen Grundsätze für die Bestimmung der Angemessenheit der
Unterkunftskosten nicht maßgebend seien (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr
3, RdNr 18). Entscheidend ist hier, dass sowohl die Leistungen für KdU
nach § 22 SGB II als auch das Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG)
der Sicherung des Wohnens dienen. Alg II- und Sozialgeldempfänger nach
dem SGB II sind nur deshalb aus dem Kreis der Wohngeldberechtigten (§ 1
Abs 2 Satz 1 Nr 2 WoGG) ausgeschlossen, weil Leistungen für die KdU nach
§ 22 SGB II den angemessenen Wohnbedarf umfassend sicherstellen. Nach §
6 Abs 1 WoGG wird aber bei Eigentumswohnungen als “Belastung” diejenige
“aus dem Kapitaldienst und aus der Bewirtschaftung” zugrunde gelegt.
Zum Kapitaldienst zählt dort neben den Darlehenszinsen ua auch die
Tilgungsverpflichtung (Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, Wohngeldgesetz,
Stand: April 2008, § 6 RdNr 37 ff). Hieraus wird zudem deutlich, dass
die Übernahme von Tilgungsleistungen in einem steuerfinanzierten
Sicherungssystem nicht notwendig ausgeschlossen ist.“
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt, Holtenauer Straße 154, 24105 Kiel, Tel. 0431 / 88 88 58 7
http://www.my-sozialberatung.de/cgi-bin/baseportal.pl?htx=/my-sozialberatung.de/entscheidungen&localparams=1&db=entscheidungen&cmd=list&range=0,10&Freigabe==1&cmd=all&Id=2587
http://sozialberatungkiel.files.wordpress.com/2012/06/sg-kiel-urteil-vom-21-2-2012-s-40-as-490-10.pdf
http://sozialberatung-kiel.de/2012/06/08/tilgungsraten-bei-eigentumswohnung-vom-jobcenter-zu-ubernehmen/
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/06/ra-helge-hildebrandt-sozialberatung_10.html
dass bei selbst genutztem Wohneigentum auch die Tilgungsraten bis zur
Höhe der angemessenen Kosten einer vergleichbaren Mietwohnung vom
Jobcenter nach § 22 Abs. 1 SGB II übernommen werden müssen. Zur
Begründung hat die 40. Kammer zutreffend – wenngleich auch sehr knapp –
ausgeführt:
Tilgungsraten bei Eigentumswohnung vom Jobcenter zu übernehmen
Veröffentlicht:
8. Juni 2012 | Autor: Helge Hildebrandt | Einsortiert unter: Kosten der
Unterkunft, selbstgenutztes Wohneigentum | Tags: ALG II Tilgungsraten
selbstgenutztes Wohneigentum, Hartz IV Tilgungsraten selbstgenutztes
Wohneigentum,
Sozialgericht
Kiel Urteil vom 21.02.2012 S 40 AS 490/10 |Schreibe einen Kommentar »
Sozialgericht Kiel
Mit
Urteil vom 21.02.2012 hat das Sozialgericht Kiel erneut entschieden,
dass bei selbst genutztem Wohneigentum auch die Tilgungsraten bis zur
Höhe der angemessenen Kosten einer vergleichbaren Mietwohnung vom
Jobcenter nach § 22 Abs. 1 SGB II übernommen werden müssen. Zur
Begründung hat die 40. Kammer zutreffend – wenngleich auch sehr knapp –
ausgeführt:
“Die Kammer geht hier weiter davon aus, dass sich die
Angemessenheit der Unterkunftskosten für Mieter und Wohnungseigentümer
nach einheitlichen Kriterien richtet. Grundsätzlich zählen zu den Kosten
der Unterkunft alle die Unterkunft sichernden Aufwendungen (Lang/Link
in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 22 Rn. 16). Dazu
gehören neben den Zinsen, die im Rahmen eines Darlehens anfallen, das
zur Finanzierung einer Eigentumswohnung aufgenommen worden ist
(Lang/Link, a.a.0., Rn. 26), auch die Tilgungsanteile im Rahmen der
Finanzierung, soweit diese angemessen im Sinne von § 22 SGB II sind
(BSG, Urteil vom 18. Juni 2008, B 14/11 b AS 67/06 R, Rn. 23). Weitere
Voraussetzung für die (anteilige) Obernahme des Tilgungsanteils ist
ferner, dass der Hilfebedürftige gezwungen wäre, ohne die Übernahme der
Finanzierungskosten seine Wohnung aufzugeben (BSG, a.a.0.).
Dies
ist vorliegend der Fall. Die kalten Unterkunftskosten des Klägers sind
bis zur Höhe von monatlich EUR 301,50 bzw. EUR 308,50 angemessen.
Ausweislich des vorgelegten Schreibens der finanzierenden Bausparkasse
vom 04.08.2010 an den Antragsteller ist diese nicht bereit, den
monatlichen Zahlbetrag zu stunden oder herabzusetzen. Hieraus wird
hinreichend deutlich, dass die finanzierende Bank auf Einhaltung des
vereinbarten Zahlungsplanes einschließlich der Zahlung des vereinbarten
Tilgungsanteils besteht.
Der gegen die vom BSG in der
Entscheidung vom 18.06.2010 vertretene Auffassung vorgebrachten Kritik,
dass so letztlich Vermögensaufbau zu Gunsten von Hilfeempfängern
betrieben werde, wird nicht gefolgt. Zum einen geht die Kammer mit dem
BSG davon aus, dass das Spannungsverhältnis zwischen Vermögensaufbau
durch Grundsicherungsleistungen einerseits und der existenzsichernde
Funktion der Grundsicherungsleistungen andererseits zumindest dann
zugunsten eines gewissen Vermögensaufbaus bei dem Hilfeempfänger
aufzulösen ist, wenn ohne die (anteilige) Obernahme der
Tilgungsleistung ein Verlust der Wohnung als räumlichem
Lebensmittelpunkt, der besonderen Schutz genießt, droht. Denn sollte
sich ein solches Verlustszenario realisieren, hatte der Hilfebedürftige
sodann mutmaßlich wieder als Mieter – einen Anspruch auf Übernahme der
angemessen Unterkunftskosten, also in Kiel bis zur Höhe von EUR 308,50
bruttokalt. Zum anderen spricht auch das Gebot der Gleichbehandlung von
hilfebedürftigen Mietern und Wohnungseigentümern für eine Einbeziehung
von Tilgungsleistungen (vgl. hierzu BSG, a.a.0., Rn. 29).”
Das Urteil im Volltext findet sich hier: SG Kiel, Urteil vom 21.2.2012, S 40 AS 490/10
Einschränkende Auslegung contra legem
Nach
hiesiger Rechtsauffassung gehört die Behauptung, Sozialleistungen
dürften bei allen (nur nicht bei den Hilfebedürftigen selbst) zu einer
Vermögensmehrung führen, zu einer der sonderbarsten
Argumentationslinien, die das deutsche Sozialrecht zu bieten hat, und
die weder mit dem Gesetz noch rational zu begründen ist, sondern sich
allein auf die Existenz entsprechender höchstrichterlicher Präjudizien
stützen lässt – denen im Recht freilich ein ganz eigenes, eigentümliches
Gewicht zukommt.
Da § 22 Abs. 1 SGB II keine Differenzierung im
Hinblick auf die Art und Weise (der Finanzierung) der Unterkunft
vornimmt, verstößt die Nichtanerkennung einzelner Kosten – wie hier der
Finanzierungskosten, soweit diese auf Tilgungsleistungen entfallen –
gegen geltendes Recht.
Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang
darauf, dass die Frage der Nichtberücksichtigung von Tilgungsleistungen
im Gesetzgebungsverfahren zur letzten SGB II-Novelle ausführlich
erörtert wurde. In seiner Stellungnahme zum Gesetzesentwurf der
Bundesregierung zur BT Drucks. 17/3958 (Seiten 1, 9, 13, 14) schlug der
Bundesrat vor, Tilgungsleistungen ausdrücklich aus dem Katalog der
KdU-Leistungen auszuschließen. Diesem Vorschlag ist die Bundesregierung
in ihrer Unterrichtung (BR, BT Drucks. 17/3982 zu BT Drucks. 17/3958,
Seiten 1, 7, nicht gefolgt. Zur Begründung hat die Bundesregierung ausgeführt:
Zu Dreifachbuchstabe bbb
Der
Bundesrat schlägt abweichend von der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts vor, Tilgungsleistungen für ein Eigenheim zukünftig
nicht mehr als Unterkunftsbedarf anzuerkennen. Im Übrigen soll die
Gewährung eines Darlehens für mit einem Eigenheim in Zusammenhang
stehende Aufwendungen von einer dinglichen Sicherheit abhängig gemacht
werden dürfen.
Die Bundesregierung unterstützt den Vorschlag
soweit die dingliche Sicherung des gewährten Darlehens vorgeschlagen
wird. Im Übrigen lehnt sie den Vorschlag ab.
Der Ausschluss von
Tilgungsleistungen für ein Eigenheim vom Bedarf für die Unterkunft lässt
abweichend von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts keinen Raum
für die Gewährung eines Zuschusses in Härtefällen. Bei bereits
bestehenden Schulden birgt die Gewährung eines Darlehens die Gefahr
einer Verschuldensspirale. Soweit die Gewährung eines Darlehens für mit
der Wohnung in Zusammenhang stehende Aufwendungen von einer dinglichen
Sicherung abhängig gemacht werden dürfen soll, kann einer Änderung
zugestimmt werden. Die dingliche Sicherheit (z. B. Bestellung einer
Hypothek) sollte dann aber im Regelfall gefordert werden.
Der
Gesetzgeber hat mithin die Möglichkeit, Tilgungsleistungen aus dem
Leistungsumfang der Zuwendungen für die Unterkunft zu entnehmen,
gesehen, erwogen und sich bewusst gegen eine entsprechende Änderung des §
22 SGB II entschieden. Vor dem Hintergrund dieser klaren
gesetzgeberischen Entscheidung ist die These, Tilgungsleistungen
dürften, da zur Vermögensbildung bei dem Leistungsberechtigten
beitragend, nicht übernommen werden, nicht (mehr) vertretbar.
Vermögensbildung auch im Wohngeldrecht
Zu
Recht ist das BSG der Behauptung, Sozialleistungen dürften nicht zur
Vermögensbildung bei Leistungsberechtigten beitragen, bereits in seinem
Urteil vom 18. Juni 2008 (a.a.O. Rz. 29) mit Hinweis auf den
Lastenzuschuss im Wohngeldrecht – bei welchem es sich auch um eine
Sozialleistung handelt – entgegen getreten und hat – ohne das
Glaubensbekenntnis von der verbotenen Vermögensmehrung bei
Leistungsberechtigten freilich endgültig über Bord zu werfen –
zutreffend ausgeführt:
„Ausgehend vom Ziel des Gesetzgebers, die
Beibehaltung der Wohnung zu ermöglichen, so lange dies zu Lasten der
Allgemeinheit mit vertretbaren Kosten (angemessene Kosten der
Unterkunft) verbunden ist, spricht auch das Gebot der Gleichbehandlung
von hilfebedürftigen Mietern und Wohnungseigentümern für eine
Einbeziehung von Tilgungsleistungen. Eine Ausformung dieses Gebots lässt
sich auch dem Wohngeldrecht entnehmen. Der Bezugnahme auf das
Wohngeldrecht kann in diesem Zusammenhang nicht entgegen gehalten
werden, dass dessen Grundsätze für die Bestimmung der Angemessenheit der
Unterkunftskosten nicht maßgebend seien (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr
3, RdNr 18). Entscheidend ist hier, dass sowohl die Leistungen für KdU
nach § 22 SGB II als auch das Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG)
der Sicherung des Wohnens dienen. Alg II- und Sozialgeldempfänger nach
dem SGB II sind nur deshalb aus dem Kreis der Wohngeldberechtigten (§ 1
Abs 2 Satz 1 Nr 2 WoGG) ausgeschlossen, weil Leistungen für die KdU nach
§ 22 SGB II den angemessenen Wohnbedarf umfassend sicherstellen. Nach §
6 Abs 1 WoGG wird aber bei Eigentumswohnungen als “Belastung” diejenige
“aus dem Kapitaldienst und aus der Bewirtschaftung” zugrunde gelegt.
Zum Kapitaldienst zählt dort neben den Darlehenszinsen ua auch die
Tilgungsverpflichtung (Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, Wohngeldgesetz,
Stand: April 2008, § 6 RdNr 37 ff). Hieraus wird zudem deutlich, dass
die Übernahme von Tilgungsleistungen in einem steuerfinanzierten
Sicherungssystem nicht notwendig ausgeschlossen ist.“
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt, Holtenauer Straße 154, 24105 Kiel, Tel. 0431 / 88 88 58 7
http://www.my-sozialberatung.de/cgi-bin/baseportal.pl?htx=/my-sozialberatung.de/entscheidungen&localparams=1&db=entscheidungen&cmd=list&range=0,10&Freigabe==1&cmd=all&Id=2587
http://sozialberatungkiel.files.wordpress.com/2012/06/sg-kiel-urteil-vom-21-2-2012-s-40-as-490-10.pdf
http://sozialberatung-kiel.de/2012/06/08/tilgungsraten-bei-eigentumswohnung-vom-jobcenter-zu-ubernehmen/
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/06/ra-helge-hildebrandt-sozialberatung_10.html
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