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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Zum Anspruch auf Darlehen bei Stromschulden RA Helge Hildebrandt, Sozialberatung Kiel: > Nach § 22 Abs. 8 SGB II können die Jobcenter Schulden übernehmen, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt

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Zum Anspruch auf Darlehen bei Stromschulden RA Helge Hildebrandt, Sozialberatung Kiel: > Nach § 22 Abs. 8 SGB II können die Jobcenter Schulden übernehmen, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt Empty Zum Anspruch auf Darlehen bei Stromschulden RA Helge Hildebrandt, Sozialberatung Kiel: > Nach § 22 Abs. 8 SGB II können die Jobcenter Schulden übernehmen, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt

Beitrag von Willi Schartema Do Jul 05, 2012 1:29 am

ist. Schulden sollen übernommen werden, wenn andernfalls Wohnungslosigkeit droht.


Sozialberatung KIel

Zum Anspruch auf Darlehen bei Stromschulden
Veröffentlicht:
3. Juni 2012 | Autor: Helge Hildebrandt | Einsortiert unter: Schulden,
Stromsperren | Tags: Antrag auf Darlehen wegen Stromschulden, § 22 Abs. 8
SGB II Stromschulden, § 22 Abs. 8 SGB II Stromsperre, Einstweilige
Verfügung wegen Stromsperre, Schleswig-Holsteinisches
Landessozialgericht Beschluss vom 13.01.2012 L 3 AS 233/11 B,
Stromsperre |3 Kommentare »

Schleswig-Holsteinisches LSG

Nach
§ 22 Abs. 8 SGB II können die Jobcenter Schulden übernehmen, wenn dies
zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren
Notlage gerechtfertigt ist. Schulden sollen übernommen werden, wenn
andernfalls Wohnungslosigkeit droht.
Wohnungslosigkeit vergleichbaren Notlage

Nach
der Rechtsprechung führt auch eine Stromsperre zu einer der
Wohnungslosigkeit vergleichbaren Notlage, weil eine Wohnung ohne Strom
nach den heutigen Lebensgewohnheiten nicht mehr zweckentsprechend
genutzt werden kann. Voraussetzung für einen Anspruch auf
Schuldenübernahme ist allerdings, dass der Leistungsberechtigte zuvor
alle Selbsthilfemöglichkeiten ausgeschöpft hat. Hierzu gehört nach
Auffassung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts auch,
zunächst die Erfolgsaussichten einer zivilgerichtlichen einstweiligen
Verfügung gegen den sperrenden Energieversorger zu prüfen und bei
hinreichender Erfolgsaussicht zunächst den Zivilrechtsweg zu
beschreiten.
Wer sich zu spät wehrt …

Selbst wenn diese
Voraussetzungen vorliegen, sich der Grundsicherungsträger aber weigert,
die Schulden darlehensweise zu übernehmen, kann dieser nach Ansicht des
Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts nicht in einem
sozialgerichtlichen Anordnungsverfahren zur Schuldenübernahme
verpflichtet werden, wenn der Leistungsberechtigte die Stromsperre
bereits über einen längeren Zeitraum hingenommen hat. In diesem Fall
fehlt es nach Auffassung des Schleswig-Holsteinisches
Landessozialgericht an der erforderlichen Eilbedürftigkeit, weil der
Leistungsberechtigte „bisher offenbar ohne Strom ausgekommen“ ist.

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 13.01.2012, L 3 AS 233/11 B
Bewertung und Tipps für Betroffene

Der
Schluss von einer längeren Hinnahme einer Stromsperre darauf, der
Rechtsuchende sei “bisher offenbar ohne Strom ausgekommen”, ist abwegig.
Entweder führt eine Stromsperre zu einer der Obdachlosigkeit
vergleichbaren Notlage oder sie tut es nicht. Wenn sie es aber tut – und
das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht nimmt dies an -, dann
begründet diese auch das Vorliegen von Eilbedürftigkeit. Denn Notlagen
lassen nicht nach und werden auch nicht erträglicher, indem sie
andauern.

Tatsächlich sind die Gründe, eine Stromsperre
“hinzunehmen”, vielgestaltig. Häufig wissen sich die Betroffenen
schlechterdings lange nicht in der geeigneten Weise zu helfen. Und dies
nicht ohne Grund, wie die – nicht ganz einfachen – zivilrechtlichen
Erwägungen des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts belegen.
Auch das Kostenrisiko (zivil- oder sozialgerichtlicher) Klagen hält
viele Rechtsuchende – nicht ohne Grund, wie das vorliegende
Beschwerdeverfahren zeigt, in dem die Antragstellerin nun ihre
Anwaltskosten zu tragen haben wird – davon ab, um Rechtsschutz
nachzusuchen. Dies verkennt das Schleswig-Holsteinische
Landessozialgericht.

Betroffenen ist aufgrund der Rechtsprechung
des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts zu raten, zunächst
sorgfältig die Erfolgsaussichten eines Antrages auf eine einstweiligen
Verfügung gegen den sperrenden Stromversorger zu prüfen, welcher beim
Amtsgericht zu stellen ist. Zudem sollte aufgrund der – allerdings
verfehlten – Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen
Landessozialgerichts eine Stromsperre nicht über einen längeren Zeitraum
hingenommen werden, damit sich der Betroffene nicht dem Vorhalt
ausgesetzt sieht, offenbar komm er auch ohne Strom in der Wohnung aus.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt, Holtenauer Straße 154, 24105 Kiel, Tel. 0431 / 88 88 58 7

http://sozialberatung-kiel.de/2012/06/03/zum-anspruch-auf-darlehen-bei-stromschulden/



Bewertung und Tipps für Betroffene
>
Der Schluss von einer längeren Hinnahme einer Stromsperre darauf, der
Rechtsuchende sei “bisher offenbar ohne Strom ausgekommen”, ist abwegig.
Entweder führt eine Stromsperre zu einer der Obdachlosigkeit
vergleichbaren Notlage oder sie tut es nicht. Wenn sie es aber tut – und
das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht nimmt dies an -, dann
begründet diese auch das Vorliegen von Eilbedürftigkeit. Denn Notlagen
lassen nicht nach und werden auch nicht erträglicher, indem sie
andauern.

> Tatsächlich sind die Gründe, eine Stromsperre
“hinzunehmen”, vielgestaltig. Häufig wissen sich die Betroffenen
schlechterdings lange nicht in der geeigneten Weise zu helfen. Und dies
nicht ohne Grund, wie die – nicht ganz einfachen – zivilrechtlichen
Erwägungen des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts belegen.
Auch das Kostenrisiko (zivil- oder sozialgerichtlicher) Klagen hält
viele Rechtsuchende – nicht ohne Grund, wie das vorliegende
Beschwerdeverfahren zeigt, in dem die Antragstellerin nun ihre
Anwaltskosten zu tragen haben wird – davon ab, um Rechtsschutz
nachzusuchen. Dies verkennt das Schleswig-Holsteinische
Landessozialgericht.


> Betroffenen ist aufgrund der
Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts zu
raten, zunächst sorgfältig die Erfolgsaussichten eines Antrages auf eine
einstweiligen Verfügung gegen den sperrenden Stromversorger zu prüfen,
welcher beim Amtsgericht zu stellen ist. Zudem sollte aufgrund der –
allerdings verfehlten – Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen
Landessozialgerichts eine Stromsperre nicht über einen längeren Zeitraum
hingenommen werden, damit sich der Betroffene nicht dem Vorhalt
ausgesetzt sieht, offenbar komm er auch ohne Strom in der Wohnung aus.

> Rechtsanwalt Helge Hildebrandt, Holtenauer Straße 154, 24105 Kiel, Tel. 0431 / 88 88 58 7

Anmerkung von Willi 2: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,Beschluss vom 22.02.2012, - L 7 AS 1716/11 B -


Ein
Bezieher von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende darf bei
drohender Stromsperre nicht ausnahmslos vorrangig auf die
Inanspruchnahme zivilrechtlichen Rechtsschutzes verwiesen werden.



Es
bedarf unter Berücksichtigung der Dauer und der nicht einzuschätzenden
Erfolgsaussicht eines zivilrechtlichen Rechtsstreites der Prüfung, ob
die Antragstellerin zumutbare Selbsthilfemöglichkeiten ausgeschöpft hat
und inwieweit der Antragsgegner zu einer Beratung und Hilfestellung
verpflichtet war (LSG NRW, Beschluss vom 02.04.2008 - L 7 B 251/07 AS
ER; Hammel, info also 6/2011, 251 ff.;Berlit in LPK-SGB II, Kommentar
zum SGB II, 4. Auflage 2011, § 22 Rn. 194 ).



Gemäß § 2
Abs. 1 Satz 1 SGB II muss ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter alle
Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung seiner Hilfebedürftigkeit
ausschöpfen.


Daraus folgt jedoch nicht, dass dieser
hinsichtlich rückständiger Energiekosten stets auf zivilgerichtlichen
Eilrechtsschutz verwiesen werden darf.



Denn nach der
Rechtsauffassung mehrerer Zivilgerichte ist der Energieversorgungsträger
zu einer Wiederaufnahme der unterbrochenen Energieversorgung erst dann
verpflichtet, wenn zuvor die gesamten rückständigen Energiekosten
getilgt worden sind (vgl. zur zivilrechtlichen Rechtslage Gotzen, ZfF
2007, S. 248, 249 f.).



Zudem entbindet eine
Mitwirkungsobliegenheit des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten den
Grundsicherungsträger nicht von seiner in § 17 Sozialgesetzbuch Erstes
Buch (SGB I) begründeten Förderungspflicht.



Der Verweis
auf zivilgerichtlichen Eilrechtsschutz bei Unverhältnismäßigkeit
drohender Stromsperren (§ 19 Abs. 2 S. 2 StromGVV) erfordert regelmäßig
konsequente Beratung und Unterstützung durch den Leistungsträger (Berlit
in LPK-SGB II, Kommentar zum SGB II, 4. Auflage 2011, § 22 Rn. 194).




Denn
der Grundsicherungsträger muss dafür Sorge tragen, dass dem
erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nur ein solches Maß an Mitwirkung
abverlangt wird, das objektiv und subjektiv zumutbar ist.


Dem
entspricht es nicht, einen Leistungsberechtigten, dem es regelmäßig an
Erfahrung auf dem Gebiet des zivilgerichtlichen Eilrechtsschutzes fehlt,
pauschal und ohne das Angebot von (ggf. auch rechtsanwaltlicher)
Beratung und Hilfestellung auf diese besondere Form des gerichtlichen
Rechtsschutzes zu verweisen.

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/06/ra-helge-hildebrandt-sozialberatung.html

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