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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Eigenbemühungen Bewerbungen: Die in Betracht kommenden Eigenbemühungen richten sich nach den Umständen des Einzelfalles (s.a. GKSGB III § 35 Rz. 100; Spindler ASR 2003, 47, 54f.).

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Eigenbemühungen Bewerbungen: Die in Betracht kommenden Eigenbemühungen richten sich nach den Umständen des Einzelfalles (s.a. GKSGB III § 35 Rz. 100; Spindler ASR 2003, 47, 54f.).  Empty Eigenbemühungen Bewerbungen: Die in Betracht kommenden Eigenbemühungen richten sich nach den Umständen des Einzelfalles (s.a. GKSGB III § 35 Rz. 100; Spindler ASR 2003, 47, 54f.).

Beitrag von Willi Schartema Do Jul 05, 2012 3:08 pm

Sie müssen die intellektuelle Einsichtsfähigkeit und das erkennbare
Handlungsvermögen des Hilfebedürftigen beachten (BVerwG 17.5.1995 - 5 C
20.93 - E 98, 203) und dabei in entsprechender Anwendung der
Leistungsgrundsätze des § 3 Abs. 1 bei Festlegung von Art und Zahl der
Eigenbemühungen alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigen, z. B.
die Vor- und Ausbildung des erwerbsfähigen Hilfesuchenden, seine
beruflichen Erfahrungen oder sonstige individuelle Kenntnisse und
Fähigkeiten, seine Bewerbungserfahrungen, die persönliche und familiäre
Situation und die Lage auf dem regionalen Arbeitsmarkt (s. OVG NI
3.7.2000 - 4L 1967/00 - info also 2001, 33; VG Hannover 18.1.1999 - 15 B
8500/98 - info also 1999, 86; SG Berlin 15.1.2002 - S 51 AL 1491/00 -
info also 2003, 109 [zu § 119 Abs. 5 SGB III]); hiermit unvereinbar wäre
eine schematische Festlegung einer Mindestzahl monatlich vorzulegender
Bewerbungen (SG Berlin 12.5.2006 - S 37 AS 11713/05 -; s. a. Rixen in
Eicher/Spellbrink SGB II § 15 Rz. Cool.

Die abverlangten Eigenbemühungen müssen nach Art und Umfang auch wenigstens eine gewisse Mindestaussicht auf Erfolg haben.

Das OVG Lüneburg hat eine zahlenmäßige Festlegung abgelehnt.
Es
hat vielmehr den Umfang der Eigenbemühungen von den konkreten Umständen
des Einzelfalls abhängig gemacht, insbesondere von den individuellen
Kenntnissen und Fähigkeiten des Hilfebedürftigen, seiner Vor- und
Ausbildung und seinen bisherigen beruflichen Erfahrungen, seinen
persönlichen und familiären Verhältnissen, dem Grad seiner Flexibilität
sowie von der Lage auf dem regionalen und örtlichen Arbeitsmarkt (OVG
Lüneburg vom 3.7.2000 - 4L 1967/00, info also 2001, S. 33).
Das
BVerwG machte die Zumutbarkeit von den persönlichen und wirtschaftlichen
Kräften des Hilfebedürftigen und von der konkreten Erfolgsaussicht auf
dem für ihn maßgeblichen Arbeitsmarkt abhängig (BVerwG vom 17.5.1995 - 5
C 20/93, NJW 1995, S. 3200).
In der sozialgerichtlichen
Rechtsprechung haben sich bisher keine konkreten Richtgrößen für die
Zahl der im Rahmen der Eigenbemühungen zumutbaren Bewerbungen
herausgebildet.



3.1.3 Verweigerung zumutbarer Arbeit, Ausbildung, geförderter Arbeit, Arbeitsgelegenheit, Sofortangebot oder sonstiger in der.
Eingliederungsvereinbarung vereinbarter Maßnahme (Abs. 1 Satz 1ht. c))
Der
Hilfebedürftige muss sich aber nicht vorteilhafter darstellen, als er
tatsächlich ist (s.a. LSG HH 7.2.2002 – L 5 AL 53/00 - info also 2003,
149 [Bewerbungsschreiben mit unangemessenem Inhalt]); er darf von sich
aus gesundheitliche Einschränkungen seines Leistungsvermögens, familiäre
Betreuungspflichten oder ein gewerkschaftliches. Engagement hinweisen
sein Lebensalter und die Dauer der Arbeitslosigkeit bezeichnen (BSG
9.12.2003 ~ B 7 AL 106/02 R - SozR 4-4100 § 119 Nr. 3), soweit er nicht
seine angebliche Nichteignung für die angebotene Arbeit
unmissverständlich im Bewerbungsschreiben zum Ausdruck bringt (BSG
27.4.2004 -. B.11.AL 43/04 B), und seine Vorstellungen zur Gestaltung
der Tätigkeit, den
Arbeitsbedingungen und insbesondere zum Entgelt äußern (soweit diese nicht offenkundig überzogen sind).

Quelle: Johannes Münder SGB II 4 Auflage LPK 2011
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