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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beantragt ein Bezieher von Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II Leistungen nach § 74 SGB XII, so richtet sich die Frage der Zumutbarkeit aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten nach den §§ 11 - 11 b und 12 SGB II.

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Beantragt ein Bezieher von Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II Leistungen nach § 74 SGB XII, so richtet sich die Frage der Zumutbarkeit aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten nach den §§ 11 - 11 b und 12 SGB II.  Empty Beantragt ein Bezieher von Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II Leistungen nach § 74 SGB XII, so richtet sich die Frage der Zumutbarkeit aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten nach den §§ 11 - 11 b und 12 SGB II.

Beitrag von Willi Schartema Di Jun 03, 2014 3:29 pm

Sozialgericht Detmold, Urteil vom 01.04.2014 - S 8 SO 154/13



Leitsatz (Autor)
Andernfalls käme es zu der wenig überzeugenden Konstellation, dass der SGB II-Empfänger Einkommen oder Vermögen, das er für den eigenen Lebensunterhalt nicht einsetzen muss, für die Bestattung eines anderen zu verwenden hat. Angesichts des bei der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen unterschiedlich definierten soziokulturellen Existenzminimums kann es für die Beurteilung der Zumutbarkeit keinen Unterschied machen, ob Bedürftigkeit nach dem einen oder dem anderen Existenzsicherungssystem vorliegt (BSG, Urteil vom 29.09.2009, Az.: B 8 SO 23/08 R).
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=169945&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1653/

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