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SG: Haftpflicht- und Hausratversicherung vom Einkommen absetzbar Gerade die in der Lebenswirklichkeit für eine solche Absetzung am ehesten in Betracht kommenden Haftpflicht- und Hausratversicherungen schützen im Falle einer familiären Haushaltsgemeinschaf
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SG: Haftpflicht- und Hausratversicherung vom Einkommen absetzbar Gerade die in der Lebenswirklichkeit für eine solche Absetzung am ehesten in Betracht kommenden Haftpflicht- und Hausratversicherungen schützen im Falle einer familiären Haushaltsgemeinschaf
regelmäßig alle im Haushalt lebenden Personen gegen das versicherte Risiko.
Hartz IV: Haftpflichtversicherung absetzbar
Haftpflicht- und Hausratversicherung absetzbar vom Mini- Einkommen
Haftpflicht-
und Hausratversicherung vom Einkommen absetzbar? Mit dieser Frage
beschäftigte sich das Sozialgericht Düsseldorf und begründete seine
Entscheidung wie folgt: Nach Paragraf 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II sind vom
Einkommen des Antragstellers (170 EUR Unterhaltsvorschuss, 154 EUR
Kindergeld)
ein Betrag von 22,15 EUR für die kombinierte Haftpflicht- und Hausratversicherung abzusetzen.
Es
ist zwar richtig, dass nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 Nr. 1 der
Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung
von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld
(Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung – ALG II-V) der
Pauschalbetrag von 30 EUR nicht vom Einkommen minderjähriger
Leistungsbezieher abzuziehen ist, wenn diese mit volljährigen
Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben. Dies sagt jedoch nichts
darüber aus, ob tatsächliche Aufwendungen für dem Grunde und der Höhe
nach angemessene Versicherungen im Sinne von § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II
vom Einkommen minderjähriger Haushaltsangehöriger abgezogen werden
können, wenn die in Bedarfsgemeinschaft lebenden Eltern – wie hier -
nicht über Einkommen verfügen, von dem diese Beträge abgezogen werden
könnten.
Für das Gericht spricht nach aktuellem
Erkenntnisstand überwiegendes dafür, dass in einem solchen Fall die
Aufwendungen für eine Versicherung, deren Schutz auch dem minderjährigen
Einkommen beziehenden Hilfebedürftigen im Rahmen der
Haushaltsgemeinschaft zugute kommt, auch von dessen Einkommen nach § 11
Abs. 2 Nr. 3 SGB II abgesetzt werden muss.
Gerade die in der
Lebenswirklichkeit für eine solche Absetzung am ehesten in Betracht
kommenden Haftpflicht- und Hausratversicherungen schützen im Falle einer
familiären Haushaltsgemeinschaft regelmäßig alle im Haushalt lebenden
Personen gegen das versicherte Risiko. Die Versicherung wird dabei
(sinnvollerweise) jedoch nur von einer Person abgeschlossen. So wie das
Gericht (und nach seiner Wahrnehmung in der Praxis auch viele Behörden)
keine Bedenken dagegen hätte, vom Einkommen der Ehefrau eine auf den
einkommenslosen Ehemann abgeschlossene Familienhaftpflichtversicherung
abzusetzen, hat es aktuell auch keine Bedenken, diese Absetzung vom
Einkommen des minderjährigen Kindes in einer Bedarfsgemeinschaft
abzusetzen, in der die volljährigen Familienmitglieder nicht über
Einkommen verfügen. Entscheidend ist aber, dass das minderjährige Kind
vom Schutz der Versicherung unmittelbar profitiert. Dies ist hier nur
für die kombinierte Haftpflicht- und Hausratversicherung der Fall.
(Sozialgericht Duesseldorf S 29 AS 258/06 ER - veröffentlicht am 27.07.07)
http://www.gegen-hartz.de/urteile/0344e1997a09c1e03.html
Gruß Willi S
Hartz IV: Haftpflichtversicherung absetzbar
Haftpflicht- und Hausratversicherung absetzbar vom Mini- Einkommen
Haftpflicht-
und Hausratversicherung vom Einkommen absetzbar? Mit dieser Frage
beschäftigte sich das Sozialgericht Düsseldorf und begründete seine
Entscheidung wie folgt: Nach Paragraf 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II sind vom
Einkommen des Antragstellers (170 EUR Unterhaltsvorschuss, 154 EUR
Kindergeld)
ein Betrag von 22,15 EUR für die kombinierte Haftpflicht- und Hausratversicherung abzusetzen.
Es
ist zwar richtig, dass nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 Nr. 1 der
Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung
von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld
(Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung – ALG II-V) der
Pauschalbetrag von 30 EUR nicht vom Einkommen minderjähriger
Leistungsbezieher abzuziehen ist, wenn diese mit volljährigen
Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben. Dies sagt jedoch nichts
darüber aus, ob tatsächliche Aufwendungen für dem Grunde und der Höhe
nach angemessene Versicherungen im Sinne von § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II
vom Einkommen minderjähriger Haushaltsangehöriger abgezogen werden
können, wenn die in Bedarfsgemeinschaft lebenden Eltern – wie hier -
nicht über Einkommen verfügen, von dem diese Beträge abgezogen werden
könnten.
Für das Gericht spricht nach aktuellem
Erkenntnisstand überwiegendes dafür, dass in einem solchen Fall die
Aufwendungen für eine Versicherung, deren Schutz auch dem minderjährigen
Einkommen beziehenden Hilfebedürftigen im Rahmen der
Haushaltsgemeinschaft zugute kommt, auch von dessen Einkommen nach § 11
Abs. 2 Nr. 3 SGB II abgesetzt werden muss.
Gerade die in der
Lebenswirklichkeit für eine solche Absetzung am ehesten in Betracht
kommenden Haftpflicht- und Hausratversicherungen schützen im Falle einer
familiären Haushaltsgemeinschaft regelmäßig alle im Haushalt lebenden
Personen gegen das versicherte Risiko. Die Versicherung wird dabei
(sinnvollerweise) jedoch nur von einer Person abgeschlossen. So wie das
Gericht (und nach seiner Wahrnehmung in der Praxis auch viele Behörden)
keine Bedenken dagegen hätte, vom Einkommen der Ehefrau eine auf den
einkommenslosen Ehemann abgeschlossene Familienhaftpflichtversicherung
abzusetzen, hat es aktuell auch keine Bedenken, diese Absetzung vom
Einkommen des minderjährigen Kindes in einer Bedarfsgemeinschaft
abzusetzen, in der die volljährigen Familienmitglieder nicht über
Einkommen verfügen. Entscheidend ist aber, dass das minderjährige Kind
vom Schutz der Versicherung unmittelbar profitiert. Dies ist hier nur
für die kombinierte Haftpflicht- und Hausratversicherung der Fall.
(Sozialgericht Duesseldorf S 29 AS 258/06 ER - veröffentlicht am 27.07.07)
http://www.gegen-hartz.de/urteile/0344e1997a09c1e03.html
Gruß Willi S
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