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Bewerbungen im Monat Erstattungskosten usw. Wieviele Bewerbungen im Monat angemessen? Nachstehendes zur Höhe der geforderten Eigenbemühungen, Bewerbungen:
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Bewerbungen im Monat Erstattungskosten usw. Wieviele Bewerbungen im Monat angemessen? Nachstehendes zur Höhe der geforderten Eigenbemühungen, Bewerbungen:
Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 15, RdNr 25:
Die
Festlegung der Eigenbemühungen insbesondere hinsichtlich der Zahl
monatlich zu tätigender Bewerbungen muss auch die dem jeweiligen
erwerbsfähigen Hilfebedürftigen erträgliche finanzielle Belastung durch
Bewerbungen berücksichtigen. Bewerbungskosten entstehen für Büromaterial
(insb Mappen, Klarsichthüllen, Papier, Briefumschläge), Schreibkosten,
Fotos, Fotokopien sowie Porto.
Während § 46 Abs 1 SGB III iVm § 16
Abs 1 S 1 SGB II I einen Zuschuss zur den Bewerbungskosten iHv 260 Euro
jährlich kennt (was nach den Berechnungen von Behrens info also 2001,
78, 79, maximal sechs Bewerbungen pro Monat erlaubt), müssen darüber
hinausgehende Bewerbungskosten im Rahmen der Grundsicherung gem SGB II,
ansonsten aus den Mitteln der Regelleistung (§ 20 Abs 1 S 1) finanziert
werden (vgl - zum früheren BSHG - beispielsweise VG Braunschweig info
also 1998, 142, 144). Das ergibt sich zum einen daraus, dass das SGB II
nur abschließend aufgeführte Mehrbedarfe kennt, zu denen
Bewerbungskosten nicht gehören (§ 21 Abs 1 iVm Abs 2-4), und zum anderen
im Hinblick darauf, dass die Bestimmung über die Regelleistung (§ 20
Abs 1 S 1) die gemeinten Bedarfe nicht abschließend benennt
(„insbesondere"), so dass im Grundsatz jeder Bedarf, der kein Mehrbedarf
ist, von der Regelleistung erfasst wird. Hieraus ist zu folgern, dass
in einer Eingliederungsvereinbarung, die dem erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen in erheblichem Umfang Bewerbungen abfordert, zumindest
eine Zusicherung (§ 34 SGB X) der Bewerbungskosten in Höhe der
gesetzlichen Pauschale des § 46 Abs 1 SGB III enthalten sein muss. Eine
Sanktion gem § 31 Abs 1 Nr 1 b wird dann im Regelfall auszuscheiden
haben (wichtiger Grund), wenn die Kosten für in der
Eigliederungsvereinbarung geforderte Bewerbungen die Pauschalen des § 46
Abs 1 SGB III deutlich übersteigen.
Vgl auch Berlit in LPK-SGB II (Münder), § 15 Rz. 25, 26, 27:
25
Die
Konkretisierung der abzuverlangenden aktiven Eigenbemühungen des
Hilfebedürftigen verbietet den Rückgriff direkt auf § 2 Abs. 1, 2
jedenfalls insoweit, als sie die prinzipiell unbegrenzt abverlangten
Eigenbemühungen auf ein überschaubares, rechtssicher bestimmtes Maß
reduziert. In der Vereinbarung dürfen nur solche Eigenbemühungen
vorgesehen sein, die nach Art und Umfang dem Hilfebedürftigen rechtmäßig
auch durch einseitige Festsetzung durch Verwaltungsakt nach Abs. 1 Satz
6 auferlegt werden dürften. Abverlangt werden dürfen nach Art und
Umfang nur Eigenbemühungen, die auf nach § 10 zumutbare Tätigkeiten
gerichtet sind, die dem Hilfebedürftigen auch sonst abverlangt werden
können und einen hinreichenden Bezug zum Eingliederungsziel aufweisen
(Verzicht auf nach der Arbeitsmarktlage erkennbar sinnlose,
ritualisierte Eigenbemühungen durch Festlegung einer bestimmten
Mindestzahl).
26
Die in Betracht kommenden Eigenbemühungen
richten sich nach den Umständen des Einzelfalles (s.a. GKSGB III § 35
Rz. 100; Spindler ASR 2003, 47, 54f.). Sie müssen die intellektuelle
Einsichtsfähigkeit und das erkennbare Handlungsvermögen des
Hilfebedürftigen beachten (BVerwG 17.5.1995 - 5 C 20.93 - E 98, 203) und
dabei in entsprechender Anwendung der Leistungsgrundsätze des § 3 Abs. 1
bei Festlegung von Art und Zahl der Eigenbemühungen alle Umstände des
Einzelfalles berücksichtigen, z. B. die Vor- und Ausbildung des
erwerbsfähigen Hilfesuchenden, seine beruflichen Erfahrungen oder
sonstige individuelle Kenntnisse und Fähigkeiten, seine
Bewerbungserfahrungen, die persönliche und familiäre Situation und die
Lage auf dem regionalen Arbeitsmarkt (s. OVG NI 3.7.2000 - 4L 1967/00 -
info also 2001, 33; VG Hannover 18.1.1999 - 15 B 8500/98 - info also
1999, 86; SG Berlin 15.1.2002 - S 51 AL 1491/00 - info also 2003, 109
[zu § 119 Abs. 5 SGB III]); hiermit unvereinbar wäre eine schematische
Festlegung einer Mindestzahl monatlich vorzulegender Bewerbungen (SG
Berlin 12.5.2006 - S 37 AS 11713/05 -; s. a. Rixen in Eicher/Spellbrink
SGB II § 15 Rz. .
Die
abverlangten Eigenbemühungen müssen nach Art und Umfang auch wenigstens
eine gewisse Mindestaussicht auf Erfolg haben. Beispiele zu erwartender
Eigenbemühungen sind: Nutzung des Stellen-Informations-Service (SIS),
Auswertung von Stellenanzeigen in Zeitungen, Fachzeitschriften und
anderen Medien (z.B. Regionalsendern, Internet), gezielte
Initiativbewerbungen und -vorsprachen bei Arbeitgebern,
Arbeitsplatzsuche per Anzeige in Zeitungen und Fachzeitschriften, Besuch
von Arbeitsmarktbörsen, Kontaktaufnahme zu privaten Vermittlern,
Eintragungen in Absolventenhandbücher, Auswertung „Schwarzer Bretter" an
Werkstoren, in Bildungseinrichtungen oder in Supermärkten.
27
Die
Eigenbemühungen sind nach Art, Umfang und Nachweis so bestimmt
aufzuführen, dass sie nach Maßgabe des Verständnisvermögens des
Hilfebedürftigen für diesen klar erkennbar sind und auch sonst ohne
zusätzliche Akte wertender Erkenntnis festgestellt werden kann, ob der
Hilfebedürftige seiner Obliegenheit zu ausreichenden
Eigensuchebemühungen nachgekommen ist. Die festzulegenden Modalitäten
des Nachweises der Eingliederungsbemühungen (dazu Stascheit info also
1997, 145) dürfen das Leistungsvermögen des Hilfesuchenden nicht
übersteigen und müssen berücksichtigen, dass bei Initiativbewerbungen
oftmals keine Eingangsbestätigungen oder formellen Absagen ergehen;
regelmäßig ausreichend sind Angaben, die im Bedarfsfall eine gezielte
Überprüfung der Angaben des Hilfebedürftigen ermöglichen (Rixen in
Eicher/Spellbrink SGB II § 15 Rz. 11). Erfordern die bestimmten
Bemühungen zusätzliche finanzielle Aufwendungen (etwa für
Bewerbungsunterlagen oder Fahrtkosten), ist in der
Eingliederungsvereinbarung auch deren Finanzierung zu regeln.
Kostenträchtige Eingliederungsbemühungen, deren Aufwendungen der
Hilfebedürftige zumutbar nicht mehr aus den Regelleistungen bestreiten
kann (dazu Behrens info also 2001, 78), sind ohne Finanzierungsregelung
unzumutbar (s. a. § 2 Rz. 19; Rixen in Eicher/Spellbrink SGB II § 15 Rz.
9).
Udo Geiger
Leitfaden zum Arbeitslosengeld II
Der Rechtsratgeber zum SGB II 5. Auflage, Stand: 1.5.2008 unter Mitarbeit von: Ulrich Stascheit, Ute Winkler
2008 Fachhochschulverlag ISBN: 978-3-940087-20-1:
2.1 Zahl der Bewerbungen
In
der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zum BSHG war umstritten,
wie viele Bewerbungen von Arbeitslosen verlangt werden dürfen und auch,
ob diese Zahl der Bewerbungen für alle Arbeitslosen gleich sein soll. So
hat das VG Hannover drei Bewerbungen im Monat ausreichen lassen (VG
Hannover vom 12.2.1998 - 3 B 146/98.HJ, info also 1998, S. 80 und vom
30.3.2000 - 15 A 1254/99). Das VG Braunschweig hat dagegen zehn
Bewerbungen monatlich gefordert (VG Braunschweig vom 16.10.1997 - 4 B
4280/97, info also 1998, S. 142 und vom 15.12.1997 - 4 A 427/97).
Einzelfallentscheidung
Das OVG Lüneburg hat eine zahlenmäßige Festlegung abgelehnt.
Es
hat vielmehr den Umfang der Eigenbemühungen von den konkreten Umständen
des Einzelfalls abhängig gemacht, insbesondere von den individuellen
Kenntnissen und Fähigkeiten des Hilfebedürftigen, seiner Vor- und
Ausbildung und seinen bisherigen beruflichen Erfahrungen, seinen
persönlichen und familiären Verhältnissen, dem Grad seiner Flexibilität
sowie von der Lage auf dem regionalen und örtlichen Arbeitsmarkt (OVG
Lüneburg vom 3.7.2000 - 4L 1967/00, info also 2001, S. 33).
Das
VG Hannover hat sich für eine schrittweise Erhöhung der Anforderungen an
den Umfang der Bewerbungen mit der Dauer des Leistungsbezugs
ausgesprochen (VG Hannover vom 26.6.2000 - 7 B 2588/00).
Keine Richtgrößen
Das
BVerwG machte die Zumutbarkeit von den persönlichen und
wirtschaftlichen Kräften des Hilfebedürftigen und von der konkreten
Erfolgsaussicht auf dem für ihn maßgeblichen Arbeitsmarkt abhängig
(BVerwG vom 17.5.1995 - 5 C 20/93, NJW 1995, S. 3200).
In der
sozialgerichtlichen Rechtsprechung haben sich bisher keine konkreten
Richtgrößen für die Zahl der im Rahmen der Eigenbemühungen zumutbaren
Bewerbungen herausgebildet.
In einem Einzelfall hat das HessLSG zehn
Bewerbungen im Monat für zumutbar gehalten (HessLSG vom 29.9.2006 - L 9
AS 179/06 ER; ebenso SG Schleswig vom 24.1.2007 - S 3 AS 1203/06 ER).
Das SG Berlin hat dagegen eine starre Mindestzahl pro Monat als
rechtswidrig bezeichnet (SG Berlin vom 12.5.2006 - S 37 AS 11713/05). Es
wird der Ansicht des BVerwG und des OVG Lüneburg zu folgen sein, dass
sich keine für alle Arbeitslosen gültige Zahl festlegen lässt, sondern
diese unter Berücksichtigung des Einzelfalles zu bestimmen ist.
2.2 Kosten der Bewerbungen
In
der EV muss klargestellt werden, wer die Kosten für die
Erwerbsbemühungen trägt. Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II i.V.m. § 46 Abs.
1 SGB III kann als Bewerbungskosten im Jahr ein Betrag von 260 €
übernommen werden. Streitig ist, ob damit das Kalenderjahr oder ein
Jahreszeitraum gemeint ist (für Jahreszeitraum:
Stark, in: Wissing, SGB III, § 46 RandNr. 6; ebenso Stratmann, in: Niesel, SGB III, 3. Aufl., § 46 RandNr. 3).
Nicht aus der Regelleistung
Nur
soweit die Kosten erstattet werden, können Bewerbungen verlangt werden.
Die in der Eingliederungsvereinbarung aufgegebene Zahl der Bewerbungen
muss mit dem Höchstbetrag der Bewerbungskostenerstattung nach § 46 Abs. 1
SGB III (derzeit 260 €) übereinstimmen (DA 16 zu § 15).
Soweit
schriftliche Bewerbungen in dem maßgeblichen Arbeitsbereich üblich oder
aus anderen Gründen im Einzelfall notwendig sind, können nur 4,33
Bewerbungen im Monat (260 : 12) verlangt werden. In der Regelleistung
sind nach § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II Bewerbungskosten nicht enthalten.
Ist
die Regelleistung wegen einer Sanktion gekürzt oder der ganze Anspruch
wegen eines wiederholten Pflichtenverstoßes versagt oder entzogen
worden, können Kosten verursachende Erwerbsbemühungen keinesfalls
verlangt werden. Für fehlende Bewerbungen usw. hat der Hilfebedürftige
in diesen Fällen einen wichtigen Grund.
Bundessozialgericht, Urteil vom 2.9.2004, AZ.: B 7 AL 62/03 R:
juris.bundessozialgericht.de
Zu Internetkosten.
Aber auch:
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Az.: L 20 B 298/06 AS ER B.v. 20.12.2006, rechtskräftig:
Zitat:
Dem
Hauptsacheverfahren wird sodann auch die Überprüfung der inhaltlichen
Vorgaben der dem Antragsteller vorgelegten Eingliederungsvereinbarung
vorbehalten bleiben. Ob einem Hilfebedürftigen mittels
Eingliederungsvereinbarung aufgegeben werden kann, monatlich 10
Bewerbungen zu fertigen, dürfte auch aus Sicht der Beteiligten nicht zu
problematisieren sein. Der Senat jedenfalls hat nach summarischer
Prüfung keine Bedenken, dass im Regelfall auch eine solche Anzahl von
Bewerbungen gefordert werden kann. Fraglich könnte allerdings sein, ob
es zumutbar erscheint, 10 schriftliche Bewerbungen zu fordern angesichts
der damit - vollständige und ansprechend gestaltete
Bewerbungsunterlagen vorausgesetzt - zweifelsfrei einhergehenden Kosten.
Insoweit spricht Einiges für die Auffassung des Sozialgerichts, dass
bezogen auf den Zeitraum von einem halben Jahr, der durch die
Eingliederungsvereinbarung erfasst werden sollte, eine
unverhältnismäßige Auferlegung von Mitwirkungsobliegenheiten mit Blick
auf die Vorschrift des § 46 Abs. 1 SGB III i.V.m. § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB
II sich nicht ohne weiteres aufdrängt. Dem Hilfebedürftigen dürfte es
durchaus zumutbar sein, Bewerbungskosten zunächst aus der Regelleistung
vorzustrecken und die durch den Höchstsatz von 260 EUR nicht gedeckten
Kosten endgültig zu tragen. Der Senat weist auch darauf hin, dass die
Eingliederungsvereinbarung ausdrücklich darauf hinweist, dass weitere
mündliche Bemühungen vorausgesetzt werden.
Urteil: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/index.php
WICHTIG BEWERBUNGEN REISEKOSTEN ZAHL DER BEWERBUNGEN
http://www.info-also.nomos.de/fileadmin/infoalso/doc/infoalso_07_03.pdf
http://www.existenzsicherung.de/forum/viewtopic.php?f=4&t=202
Urteil zu Bewerbungsbemühungen SG LandshutZu den Schlagworten:
Kenntnis der Rechtsfolgen (auch unter dem Aspekt bei fehlerhafter Rechtsfolgenbelehrung), zeitnah, etc.
Sozialgericht Landshut S 10 AS 536/11 ER 16.08.2011 rechtskräftig
Was darf das Jobcenter Fordern.
Für eine .Erfüllungsverweigerung'' i.S.d. lit. b)
nicht ausreichend sind nicht operationalisierte, allgemeine "Pflichten", z.B. alles
zur Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit Zumutbare zu unternehmen,
oder sonst eine Wiederholung der in § 2 enthaltenen Obliegenheiten.
Der
weite Begriff der "Weigerung, zumutbare Arbeit zu leisten" (§ 25 Abs. 1 Satz 1
BSHG), ist auf den "Weigerung Begriff" des § 31 Abs. 1 nicht übertragbar, weil
die Absenkungsvoraussetzungen in Anlehnung an die Normstruktur der arbeitsförderungsrechtlichen
Sperrzeitenregelung gerade nicht - wie noch im BSHG - generalklauselartig,
sondern tatbestandlich abschließend ausdifferenziert geregelte Voraussetzungen.
Beachtlich sind nur Verstöße gegen rechtmäßige Regelungen der Eingliederungs-
Vereinbarung sind.
Quelle. Johannes Münder SGB II LPK 2011 § 31 Berlit in LPK-SGB II
Die
Festlegung der Eigenbemühungen insbesondere hinsichtlich der Zahl
monatlich zu tätigender Bewerbungen muss auch die dem jeweiligen
erwerbsfähigen Hilfebedürftigen erträgliche finanzielle Belastung durch
Bewerbungen berücksichtigen. Bewerbungskosten entstehen für Büromaterial
(insb Mappen, Klarsichthüllen, Papier, Briefumschläge), Schreibkosten,
Fotos, Fotokopien sowie Porto.
Während § 46 Abs 1 SGB III iVm § 16
Abs 1 S 1 SGB II I einen Zuschuss zur den Bewerbungskosten iHv 260 Euro
jährlich kennt (was nach den Berechnungen von Behrens info also 2001,
78, 79, maximal sechs Bewerbungen pro Monat erlaubt), müssen darüber
hinausgehende Bewerbungskosten im Rahmen der Grundsicherung gem SGB II,
ansonsten aus den Mitteln der Regelleistung (§ 20 Abs 1 S 1) finanziert
werden (vgl - zum früheren BSHG - beispielsweise VG Braunschweig info
also 1998, 142, 144). Das ergibt sich zum einen daraus, dass das SGB II
nur abschließend aufgeführte Mehrbedarfe kennt, zu denen
Bewerbungskosten nicht gehören (§ 21 Abs 1 iVm Abs 2-4), und zum anderen
im Hinblick darauf, dass die Bestimmung über die Regelleistung (§ 20
Abs 1 S 1) die gemeinten Bedarfe nicht abschließend benennt
(„insbesondere"), so dass im Grundsatz jeder Bedarf, der kein Mehrbedarf
ist, von der Regelleistung erfasst wird. Hieraus ist zu folgern, dass
in einer Eingliederungsvereinbarung, die dem erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen in erheblichem Umfang Bewerbungen abfordert, zumindest
eine Zusicherung (§ 34 SGB X) der Bewerbungskosten in Höhe der
gesetzlichen Pauschale des § 46 Abs 1 SGB III enthalten sein muss. Eine
Sanktion gem § 31 Abs 1 Nr 1 b wird dann im Regelfall auszuscheiden
haben (wichtiger Grund), wenn die Kosten für in der
Eigliederungsvereinbarung geforderte Bewerbungen die Pauschalen des § 46
Abs 1 SGB III deutlich übersteigen.
Vgl auch Berlit in LPK-SGB II (Münder), § 15 Rz. 25, 26, 27:
25
Die
Konkretisierung der abzuverlangenden aktiven Eigenbemühungen des
Hilfebedürftigen verbietet den Rückgriff direkt auf § 2 Abs. 1, 2
jedenfalls insoweit, als sie die prinzipiell unbegrenzt abverlangten
Eigenbemühungen auf ein überschaubares, rechtssicher bestimmtes Maß
reduziert. In der Vereinbarung dürfen nur solche Eigenbemühungen
vorgesehen sein, die nach Art und Umfang dem Hilfebedürftigen rechtmäßig
auch durch einseitige Festsetzung durch Verwaltungsakt nach Abs. 1 Satz
6 auferlegt werden dürften. Abverlangt werden dürfen nach Art und
Umfang nur Eigenbemühungen, die auf nach § 10 zumutbare Tätigkeiten
gerichtet sind, die dem Hilfebedürftigen auch sonst abverlangt werden
können und einen hinreichenden Bezug zum Eingliederungsziel aufweisen
(Verzicht auf nach der Arbeitsmarktlage erkennbar sinnlose,
ritualisierte Eigenbemühungen durch Festlegung einer bestimmten
Mindestzahl).
26
Die in Betracht kommenden Eigenbemühungen
richten sich nach den Umständen des Einzelfalles (s.a. GKSGB III § 35
Rz. 100; Spindler ASR 2003, 47, 54f.). Sie müssen die intellektuelle
Einsichtsfähigkeit und das erkennbare Handlungsvermögen des
Hilfebedürftigen beachten (BVerwG 17.5.1995 - 5 C 20.93 - E 98, 203) und
dabei in entsprechender Anwendung der Leistungsgrundsätze des § 3 Abs. 1
bei Festlegung von Art und Zahl der Eigenbemühungen alle Umstände des
Einzelfalles berücksichtigen, z. B. die Vor- und Ausbildung des
erwerbsfähigen Hilfesuchenden, seine beruflichen Erfahrungen oder
sonstige individuelle Kenntnisse und Fähigkeiten, seine
Bewerbungserfahrungen, die persönliche und familiäre Situation und die
Lage auf dem regionalen Arbeitsmarkt (s. OVG NI 3.7.2000 - 4L 1967/00 -
info also 2001, 33; VG Hannover 18.1.1999 - 15 B 8500/98 - info also
1999, 86; SG Berlin 15.1.2002 - S 51 AL 1491/00 - info also 2003, 109
[zu § 119 Abs. 5 SGB III]); hiermit unvereinbar wäre eine schematische
Festlegung einer Mindestzahl monatlich vorzulegender Bewerbungen (SG
Berlin 12.5.2006 - S 37 AS 11713/05 -; s. a. Rixen in Eicher/Spellbrink
SGB II § 15 Rz. .
Die
abverlangten Eigenbemühungen müssen nach Art und Umfang auch wenigstens
eine gewisse Mindestaussicht auf Erfolg haben. Beispiele zu erwartender
Eigenbemühungen sind: Nutzung des Stellen-Informations-Service (SIS),
Auswertung von Stellenanzeigen in Zeitungen, Fachzeitschriften und
anderen Medien (z.B. Regionalsendern, Internet), gezielte
Initiativbewerbungen und -vorsprachen bei Arbeitgebern,
Arbeitsplatzsuche per Anzeige in Zeitungen und Fachzeitschriften, Besuch
von Arbeitsmarktbörsen, Kontaktaufnahme zu privaten Vermittlern,
Eintragungen in Absolventenhandbücher, Auswertung „Schwarzer Bretter" an
Werkstoren, in Bildungseinrichtungen oder in Supermärkten.
27
Die
Eigenbemühungen sind nach Art, Umfang und Nachweis so bestimmt
aufzuführen, dass sie nach Maßgabe des Verständnisvermögens des
Hilfebedürftigen für diesen klar erkennbar sind und auch sonst ohne
zusätzliche Akte wertender Erkenntnis festgestellt werden kann, ob der
Hilfebedürftige seiner Obliegenheit zu ausreichenden
Eigensuchebemühungen nachgekommen ist. Die festzulegenden Modalitäten
des Nachweises der Eingliederungsbemühungen (dazu Stascheit info also
1997, 145) dürfen das Leistungsvermögen des Hilfesuchenden nicht
übersteigen und müssen berücksichtigen, dass bei Initiativbewerbungen
oftmals keine Eingangsbestätigungen oder formellen Absagen ergehen;
regelmäßig ausreichend sind Angaben, die im Bedarfsfall eine gezielte
Überprüfung der Angaben des Hilfebedürftigen ermöglichen (Rixen in
Eicher/Spellbrink SGB II § 15 Rz. 11). Erfordern die bestimmten
Bemühungen zusätzliche finanzielle Aufwendungen (etwa für
Bewerbungsunterlagen oder Fahrtkosten), ist in der
Eingliederungsvereinbarung auch deren Finanzierung zu regeln.
Kostenträchtige Eingliederungsbemühungen, deren Aufwendungen der
Hilfebedürftige zumutbar nicht mehr aus den Regelleistungen bestreiten
kann (dazu Behrens info also 2001, 78), sind ohne Finanzierungsregelung
unzumutbar (s. a. § 2 Rz. 19; Rixen in Eicher/Spellbrink SGB II § 15 Rz.
9).
Udo Geiger
Leitfaden zum Arbeitslosengeld II
Der Rechtsratgeber zum SGB II 5. Auflage, Stand: 1.5.2008 unter Mitarbeit von: Ulrich Stascheit, Ute Winkler
2008 Fachhochschulverlag ISBN: 978-3-940087-20-1:
2.1 Zahl der Bewerbungen
In
der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zum BSHG war umstritten,
wie viele Bewerbungen von Arbeitslosen verlangt werden dürfen und auch,
ob diese Zahl der Bewerbungen für alle Arbeitslosen gleich sein soll. So
hat das VG Hannover drei Bewerbungen im Monat ausreichen lassen (VG
Hannover vom 12.2.1998 - 3 B 146/98.HJ, info also 1998, S. 80 und vom
30.3.2000 - 15 A 1254/99). Das VG Braunschweig hat dagegen zehn
Bewerbungen monatlich gefordert (VG Braunschweig vom 16.10.1997 - 4 B
4280/97, info also 1998, S. 142 und vom 15.12.1997 - 4 A 427/97).
Einzelfallentscheidung
Das OVG Lüneburg hat eine zahlenmäßige Festlegung abgelehnt.
Es
hat vielmehr den Umfang der Eigenbemühungen von den konkreten Umständen
des Einzelfalls abhängig gemacht, insbesondere von den individuellen
Kenntnissen und Fähigkeiten des Hilfebedürftigen, seiner Vor- und
Ausbildung und seinen bisherigen beruflichen Erfahrungen, seinen
persönlichen und familiären Verhältnissen, dem Grad seiner Flexibilität
sowie von der Lage auf dem regionalen und örtlichen Arbeitsmarkt (OVG
Lüneburg vom 3.7.2000 - 4L 1967/00, info also 2001, S. 33).
Das
VG Hannover hat sich für eine schrittweise Erhöhung der Anforderungen an
den Umfang der Bewerbungen mit der Dauer des Leistungsbezugs
ausgesprochen (VG Hannover vom 26.6.2000 - 7 B 2588/00).
Keine Richtgrößen
Das
BVerwG machte die Zumutbarkeit von den persönlichen und
wirtschaftlichen Kräften des Hilfebedürftigen und von der konkreten
Erfolgsaussicht auf dem für ihn maßgeblichen Arbeitsmarkt abhängig
(BVerwG vom 17.5.1995 - 5 C 20/93, NJW 1995, S. 3200).
In der
sozialgerichtlichen Rechtsprechung haben sich bisher keine konkreten
Richtgrößen für die Zahl der im Rahmen der Eigenbemühungen zumutbaren
Bewerbungen herausgebildet.
In einem Einzelfall hat das HessLSG zehn
Bewerbungen im Monat für zumutbar gehalten (HessLSG vom 29.9.2006 - L 9
AS 179/06 ER; ebenso SG Schleswig vom 24.1.2007 - S 3 AS 1203/06 ER).
Das SG Berlin hat dagegen eine starre Mindestzahl pro Monat als
rechtswidrig bezeichnet (SG Berlin vom 12.5.2006 - S 37 AS 11713/05). Es
wird der Ansicht des BVerwG und des OVG Lüneburg zu folgen sein, dass
sich keine für alle Arbeitslosen gültige Zahl festlegen lässt, sondern
diese unter Berücksichtigung des Einzelfalles zu bestimmen ist.
2.2 Kosten der Bewerbungen
In
der EV muss klargestellt werden, wer die Kosten für die
Erwerbsbemühungen trägt. Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II i.V.m. § 46 Abs.
1 SGB III kann als Bewerbungskosten im Jahr ein Betrag von 260 €
übernommen werden. Streitig ist, ob damit das Kalenderjahr oder ein
Jahreszeitraum gemeint ist (für Jahreszeitraum:
Stark, in: Wissing, SGB III, § 46 RandNr. 6; ebenso Stratmann, in: Niesel, SGB III, 3. Aufl., § 46 RandNr. 3).
Nicht aus der Regelleistung
Nur
soweit die Kosten erstattet werden, können Bewerbungen verlangt werden.
Die in der Eingliederungsvereinbarung aufgegebene Zahl der Bewerbungen
muss mit dem Höchstbetrag der Bewerbungskostenerstattung nach § 46 Abs. 1
SGB III (derzeit 260 €) übereinstimmen (DA 16 zu § 15).
Soweit
schriftliche Bewerbungen in dem maßgeblichen Arbeitsbereich üblich oder
aus anderen Gründen im Einzelfall notwendig sind, können nur 4,33
Bewerbungen im Monat (260 : 12) verlangt werden. In der Regelleistung
sind nach § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II Bewerbungskosten nicht enthalten.
Ist
die Regelleistung wegen einer Sanktion gekürzt oder der ganze Anspruch
wegen eines wiederholten Pflichtenverstoßes versagt oder entzogen
worden, können Kosten verursachende Erwerbsbemühungen keinesfalls
verlangt werden. Für fehlende Bewerbungen usw. hat der Hilfebedürftige
in diesen Fällen einen wichtigen Grund.
Bundessozialgericht, Urteil vom 2.9.2004, AZ.: B 7 AL 62/03 R:
juris.bundessozialgericht.de
Zu Internetkosten.
Aber auch:
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Az.: L 20 B 298/06 AS ER B.v. 20.12.2006, rechtskräftig:
Zitat:
Dem
Hauptsacheverfahren wird sodann auch die Überprüfung der inhaltlichen
Vorgaben der dem Antragsteller vorgelegten Eingliederungsvereinbarung
vorbehalten bleiben. Ob einem Hilfebedürftigen mittels
Eingliederungsvereinbarung aufgegeben werden kann, monatlich 10
Bewerbungen zu fertigen, dürfte auch aus Sicht der Beteiligten nicht zu
problematisieren sein. Der Senat jedenfalls hat nach summarischer
Prüfung keine Bedenken, dass im Regelfall auch eine solche Anzahl von
Bewerbungen gefordert werden kann. Fraglich könnte allerdings sein, ob
es zumutbar erscheint, 10 schriftliche Bewerbungen zu fordern angesichts
der damit - vollständige und ansprechend gestaltete
Bewerbungsunterlagen vorausgesetzt - zweifelsfrei einhergehenden Kosten.
Insoweit spricht Einiges für die Auffassung des Sozialgerichts, dass
bezogen auf den Zeitraum von einem halben Jahr, der durch die
Eingliederungsvereinbarung erfasst werden sollte, eine
unverhältnismäßige Auferlegung von Mitwirkungsobliegenheiten mit Blick
auf die Vorschrift des § 46 Abs. 1 SGB III i.V.m. § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB
II sich nicht ohne weiteres aufdrängt. Dem Hilfebedürftigen dürfte es
durchaus zumutbar sein, Bewerbungskosten zunächst aus der Regelleistung
vorzustrecken und die durch den Höchstsatz von 260 EUR nicht gedeckten
Kosten endgültig zu tragen. Der Senat weist auch darauf hin, dass die
Eingliederungsvereinbarung ausdrücklich darauf hinweist, dass weitere
mündliche Bemühungen vorausgesetzt werden.
Urteil: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/index.php
WICHTIG BEWERBUNGEN REISEKOSTEN ZAHL DER BEWERBUNGEN
http://www.info-also.nomos.de/fileadmin/infoalso/doc/infoalso_07_03.pdf
http://www.existenzsicherung.de/forum/viewtopic.php?f=4&t=202
Urteil zu Bewerbungsbemühungen SG LandshutZu den Schlagworten:
Kenntnis der Rechtsfolgen (auch unter dem Aspekt bei fehlerhafter Rechtsfolgenbelehrung), zeitnah, etc.
Sozialgericht Landshut S 10 AS 536/11 ER 16.08.2011 rechtskräftig
Was darf das Jobcenter Fordern.
Für eine .Erfüllungsverweigerung'' i.S.d. lit. b)
nicht ausreichend sind nicht operationalisierte, allgemeine "Pflichten", z.B. alles
zur Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit Zumutbare zu unternehmen,
oder sonst eine Wiederholung der in § 2 enthaltenen Obliegenheiten.
Der
weite Begriff der "Weigerung, zumutbare Arbeit zu leisten" (§ 25 Abs. 1 Satz 1
BSHG), ist auf den "Weigerung Begriff" des § 31 Abs. 1 nicht übertragbar, weil
die Absenkungsvoraussetzungen in Anlehnung an die Normstruktur der arbeitsförderungsrechtlichen
Sperrzeitenregelung gerade nicht - wie noch im BSHG - generalklauselartig,
sondern tatbestandlich abschließend ausdifferenziert geregelte Voraussetzungen.
Beachtlich sind nur Verstöße gegen rechtmäßige Regelungen der Eingliederungs-
Vereinbarung sind.
Quelle. Johannes Münder SGB II LPK 2011 § 31 Berlit in LPK-SGB II
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