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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Do Jul 05, 2012 3:06 pm

Zitat:
Eine Entscheidung über die Zumutbarkeit einer Arbeit gebietet
nach den Maßstäben des SGB II eine Gesamtbetrachtung des Förderns und
Forderns (so auch Bieback NZS 2005, 337, 340), die zu dem Ergebnis
kommen muss, dass die Zumutbarkeit dem SGB II-Standard (Rn 27)
entspricht.

Sie ist als Arbeitseingliederungsplanung im Gespräch
mit dem persönlichen Ansprechpartner (§ 4 Nr. 1, § 14 Satz 2 SGB II)
vorzunehmen. Bis zu ihrem Abschluss durch eine
Eingliederungsvereinbarung oder einen Verwaltungsakt (§ 15 Abs. 1) liegt
ein wichtiger Grund für die Unzumutbarkeit einer Arbeit vor (ähnlich
der Suchphase, die im BSHG eingeräumt wurde, s. OVG BE FEVS 34, 240,
248 f., für sie weiterhin Estelmann in Estelmann § 10 Rn 82). Gefordert
wird vom SGB II (§ 2 Abs. 1 Satz 1) die Ausschöpfung aller Möglichkeiten
zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit.

Vorrangig
ist geeignete Arbeit, d.h. solche, welche den persönlichen Fähigkeiten
entspricht, die individuelle Lebenssituation berücksichtigt, möglichst
die Hilfebedürftigkeit beendet und dauerhaft zur Eingliederung führt
(arg. § 3 Abs. 1 Satz 2, 3). Ist eine solche Arbeit konkret nicht
vorhanden, sind möglichst Arbeitseingliederungsmaßnahmen einschließlich
Bildung durchzuführen (arg. §§ 3 Abs. 1 Satz 2, 14 Satz 1).

Kommen
geeignete Arbeit und Arbeitseingliederungsmaßnahmen nicht in Betracht –
aber nur dann (anders für das BSHG OVG HH FEVS 41, 417: jede mögliche
Arbeit muss sofort aufgenommen werden, OVG BE FEVS 34, 189, 191
„Nachtportier, Hoteldiener, Küchenhelfer“, OVG HH FEVS 41, 417, 419
„Bote, Pförtner, Nachtwächter“) – ist zur Überwindung der
Hilfebedürftigkeit jede zumutbare Arbeit (Hilfs-, Leih-, Zeitarbeit, zu
den immer mehr verbreiteten atypischen Beschäftigungsverhältnissen
Schreiner 2008, 61 ff., Christ und Sozialist 4/2008, 54 ff.) auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt zu übernehmen (wobei bei jungen Menschen
zwischen 14 und 24 Jahren darauf hingewirkt werden soll, dass die Arbeit
zur Verbesserung ihrer beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten beiträgt,
s. § 3 Abs. 2 Satz 2).

Ist dies in absehbarer Zeit nicht
möglich, hat ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger eine ihm angebotene
zumutbare Arbeitsgelegenheit gemäß den gesetzlichen Voraussetzungen (s.
§ 16 d) wahrzunehmen (§ 2 Abs. 1 Satz 3), sofern sie erforderlich ist
(§ 3 Abs. 1 S. 1 SGB II, dazu Krahmer/Spindler NDV 2005, 17, Rixen
SozSich 2005, 152  ff.); bei jungen Menschen zwischen 15 und 24 Jahren
soll sie zur Verbesserung ihrer beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten
beitragen (s. § 3 Abs. 2 Satz 2).
Ambrost in Münder, Sozialgesetzbuch II, 4. Auflage 2011, § 10 Abs. 2 SGB II Rz 48

Zitat:
...Darüber
hinaus sind auch allein nicht ausreichende Unzumutbarkeitsgründe in
eine SGB II-Gesamtbetrachtung (Rn 48) einzubeziehen, so dass eine
Vermittlung in unterwertige und bisherigen Qualifikationen
zuwiderlaufende Tätigkeiten nicht zumutbar ist, wenn sie einer
dauerhaften und nachhaltigen Eingliederung entgegenstehen (Kohte SozSich
2005, 146, 147 unter Bezug auf Jagoda BT-Dr. 13/5936, 15). ...
a. a. O. Rz 36


Wertersatz einklagen bei 1 € Jobs das Jobcenter muss bezahlen
Rechtsprechung zu § 16d SGB II

BSG, 27.08.2011 - B 4 AS 1/10
http://lexetius.com/2011,4883

BSG, 13.04.2011 - B 14 AS 98/10
http://lexetius.com/2011,4545


BSG, 13.04.2011 - B 14 AS 101/10
http://lexetius.com/2011,4447


Arbeitsgelegenheiten gegen Mehraufwandsentschädigung
gemeinnützig und zusätzlich?

Von Gregor Kochan, Diakonisches Werk Braunschweig
Einleitung:

In
diversen Verlautbarungen und Stellungnahmen zu den Arbeitsgelegenheiten
gem. § 16 Abs.3 SGB II wird als Voraussetzung hervorgehoben, dass diese
zusätzlich und gemeinnützig sein müssen (so zuletzt der Bundesvorstand
des DGB in der Erklärung „Gewerkschaftliche Eckpunkte zur öffentlich
geförderten Beschäftigung” vom 05.10.04). Auch das Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit weist darauf hin, dass die „Zusatzjobs”, so die
Sprachregelung von BMWA und BA zu den Arbeitsgelegenheiten, zusätzlich
und gemeinnützig sind (BMWA, „Fördern mit dem SGB II” vom 03.09.04, S.
2).

In der „Gemeinsamen Erklärung der Bundesagentur für Arbeit
u.a. (Gestaltung der öffentlich geförderten Beschäftigung im Rahmen der
Grundsicherung für Arbeitssuchende [SGB II])” von Oktober 2004 heißt es,
diese habe das Ziel, gemeinsame Qualitätsstandards für die
gemeinnützige Beschäftigung zu betonen (vgl. Erklärung S. 2).
Voraussetzungen gem. § 16 Abs.3 SGB II:

Vielfach
wird angemerkt, § 16 Abs.3 SGB II übernehme das Instrument der
Arbeitsgelegenheit aus § 19 BSHG (so u.a. die Begründung zum Entwurf des
SGB II; BT-Drucksache 15/1516, S.54).

Voraussetzung für die
Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufwand gem. § 19 Abs.2 S.1 Alt.2 BSHG ist,
dass die Arbeit gemeinnützig und zusätzlich ist.
[§ 19 Abs.2 BSHG: Wird für den Hilfe Suchenden Gelegenheit zu gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit geschaffen, …]

§ 16 Abs.3 SGB II legt als Voraussetzung fest, dass die Gelegenheit im öffentlichen Interesse liegend und zusätzlich sein muss.
[§ 16 Abs.3 SGB II: Werden Gelegenheiten für im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten nicht nach…]

Es
ist deshalb zu untersuchen, ob durch die unterschiedliche Wortwahl auch
unterschiedliche Kriterien für die Zulässigkeit von
Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden (sollten).
Gemeinnützig

Unter
gemeinnützig i.S.d. BSHG versteht man, unter Bezugnahme auf § 261 Abs.3
SGB III, die Tätigkeiten, die dem allgemeinen bzw. öffentlichen Wohl
und nicht erwerbswirtschaftlichen Zwecken dienen (Krahmer in LPK-BSHG §
19 Rdnr.Cool. Auf dem Waren- und Dienstleistungsmarkt darf keine Konkurrenz zu Privatunternehmen entstehen (Krahmer a.a.o., m.w.N.).
Im öffentlichen Interesse

Arbeiten
liegen im öffentlichen Interesse, wenn das Arbeitsergebnis der
Allgemeinheit dient (Brühl/Hofmann SGB II, S.85). Öffentlich geförderte
Beschäftigung ist dann im öffentlichen Interesse, wenn sie zu einer
Wertschöpfung führt, die der Allgemeinheit zugute kommt (Jahn SGB III §
261 Rdnr.12 [Karst]).
Abgrenzung

Soweit in der Kommentierung
zum BSHG (vgl. Krahmer a.a.O.) zum Begriff „gemeinnützig” auf § 261
Abs.3 SGB III verwiesen wird, könnte man zu der Ansicht gelangen, dass
die Begriffe „gemeinnützig” und „im öffentlichen Interesse” als
gleichbedeutend nebeneinander gestellt werden.

Der Wortsinn, aber
auch der Gebrauch im Gesetz (Stichwort Abgabenordnung), legt nahe, dass
„gemeinnützig” wesentlich enger auszulegen sein dürfte als „im
öffentlichen Interesse”. Alles was gemeinnützig ist, dürfte im
öffentlichen Interesse liegen, aber nicht umgekehrt. Insoweit ist auch
verständlich, dass z.B. Krahmer betont, dass der Begriff der
Gemeinnützigkeit im BSHG ähnlich wie das öffentliche Interesse i.S.d. §
261 SGB III zu verstehen sei.

Eine Deckungsgleichheit wird nicht
gesehen, ohne dass aber die Unterschiede herausgearbeitet werden.
Während gemeinnützige Arbeiten wohl kaum bei privatrechtlichen
Unternehmen vorstellbar sind, ist öffentlich geförderte Beschäftigung im
Sinne des SGB III, wo lediglich öffentliches Interesse als
Tatbestandsmerkmal vorliegen muss, auch bei privatrechtlichen
Unternehmen als Träger der Maßnahmen zulässig (Jahn SGB III § 260 Rdnr.1
[Karst]). Für das öffentliche Interesse ist es deshalb ausreichend,
dass das Ergebnis der Maßnahme der Allgemeinheit unmittelbar oder
mittelbar dient. Der Nutzen der Maßnahme muss für die Allgemeinheit
offensichtlich gegeben sein (Jahn a.a.O. Rdnr.4).

Soweit, wie
bereits oben dargelegt, als wichtigstes Kriterium der Gemeinnützigkeit
angesehen wird, dass auf dem Waren- und Dienstleistungsmarkt keine
Konkurrenz zu Privatunternehmen entstehen darf (Krahmer a.a.O.), so wird
deutlich, dass gemeinnützige Arbeiten i.S.d. § 19 BSHG in
privatrechtlichen Unternehmungen nicht oder nur schwer vorstellbar sind.
Fazit

Es
ist deshalb irreführend im Zusammenhang mit Arbeitsgelegenheiten im
Sinne des § 16 Abs.3 SGB II von gemeinnützigen und zusätzlichen Arbeiten
zu sprechen. Gemeinnützigkeit ist eben keine Bedingung (so auch
Wirtschaftssenator Wolf, zit. nach Yahoo! Nachrichten v. 12.10.04,, der
3000 Arbeitsgelegenheiten in Wirtschaftsunternehmen plant).

Soweit
der Gesetzgeber (s.o. BT-Drucksache 15/1516) betont, er übernehme das
Instrument der Arbeitsgelegenheiten aus dem BSHG ins SGB II, so ist
damit nicht gesagt, dass auch die gleichen Voraussetzungen wie im BSHG
für die Schaffung von Arbeitgelegenheiten gegen
Mehraufwandsentschädigung vorliegen müssen.

Gerade dadurch, dass
er auf das Tatbestandsmerkmal der „Gemeinnützigkeit” verzichtete, und
lediglich „im öffentlichen Interesse liegend” forderte, wird deutlich,
dass eben leichtere Zugangsvoraussetzungen gewollt sind.

Auch die
Bundesagentur für Arbeit betont, dass die Arbeitsgelegenheiten nach der
Mehraufwandsvariante in der Regel gemeinnützige Arbeiten seien
(Kompendium Aktive Arbeitsmarktpolitik nach dem SGB II, S. 66).

Förderungsfähige
Maßnahmen seien insbesondere gemeinnützige Maßnahmen (Kompendium, S.
69). Nochmals zur Gemeinsamen Erklärung: Obwohl es zunächst heißt, Ziel
der Erklärung sei es, gemeinsame Qualitätsstandards für die
gemeinnützige Beschäftigung zu finden (vgl. Erklärung S. 2), wird im
weiteren Verlauf lediglich festgestellt, dass das Ergebnis der Förderung
von Arbeitsgelegenheiten dem Gemeinwohl zugute kommen muss (vgl.
Erklärung S. 4).

Folgerichtig kämen auch Private als Träger der
Arbeitsgelegenheiten in Betracht, eine Einschränkung für die
Qualifizierung als Träger gäbe es nicht (vgl. Erklärung a.a.O.). Dass
hier verstärkt auch an Privatunternehmen gedacht wird, wird m.E. auch
daran deutlich, dass die Ausfüllung des Begriffs „öffentliches
Interesse” durch die lokale Ebene erfolgen soll (Erklärung S. 3f).

Ob
es gefällt oder nicht, das Tor zur Einrichtung von Arbeitsgelegenheiten
gegen Mehraufwandsentschädigung in der Privatwirtschaft steht offen.
Mittelbar der Allgemeinheit könnten so auch der Bau von Straßen oder
andere Infrastrukturmaßnahmen dienen. Selbst die Unterstützung von
notleidenden Betrieben in strukturschwachen Gegenden durch die Schaffung
von Arbeitsgelegenheiten in diesen Betrieben scheint zumindest nicht
ausgeschlossen.

Umso mehr muss Wert auf das Tatbestandsmerkmal der „Zusätzlichkeit” gelegt und dies möglichst restriktiv angewandt werden.
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/2004/Gemeinnuetzige_Arbeitsgelegenheiten.html




Hier geht es um die 1 € JOBS § 16d SGB II Arbeitsgelegenheiten.
5.4.5 Pflichten und Sanktionen; Rechtsfolgen unrechtmäßiger Heranziehung

War das Angebot rechtswidrig, dann entsteht dadurch kein Arbeitsrechtsverhältnis
(st. Rspr. von BVerwG und BAG, s. BVerwGE 105, 370; BVerwG Buchholz 436.0
§ 19 Nr. 6; BAG 26.9.2007 - 5 AZR 857/06 - AP Nr. 3 zu § 16 SGB II). Die Rückabwicklung
vollzieht sich vielmehr mittels eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs
(BVerwGE 105, 370 im Anschluss an BAG ZfF 1990, 256). Der Anspruch
setzt voraus, dass der Leistungsträger die Arbeit ohne rechtlichen Grund
(weil das Angebot rechtswidrig war) erlangt hat. Im Rechtssinn "erlangt" hat der
Leistungsträger die Arbeit auch dann, wenn sie nicht bei ihm, sondern bei dritten
Maßnahme Trägern ausgeführt worden ist. Die Dritten sind lediglich Leistungserbringer,
so dass dem Leistungsträger die erbrachte Arbeit zuzurechnen ist. Wäre
die Heranziehung rechtmäßig gewesen, würden sich Ansprüche auf Mehraufwandsentschädigung
zudem auch nur gegen den Leistungsträger richten (Rn31).
Es ist kein Grund ersichtlich, warum Berechtigte sich dann gerade bei fehlerhaftem
Verwaltungshandeln darauf verweisen lassen sollten, sich an die Maßnahme träger
zu halten (die wiederum ggf. Ansprüche gegen den Leistungsträger geltend machen
müssten). Die Höhe der Erstattung richtet sich nach dem Wert der geleisteten Arbeit,
der sich vorrangig nach den einschlägigen Tarifverträgen, anderenfalls nach
den ortsüblichen Entgelten bemisst. Anders kann es nur sein, wenn eine Vereinbarung
Arbeitsgelegenheiten § 16d
geschlossen worden ist (s. Rn 21): Dann kann ein faktisches Arbeitsverhältnis
entstehen, wenn der Vereinbarung der Wille der Parteien zu entnehmen Ist, einen
(Arbeits-)Vertrag zu schließen (s. BAG NDV 1988, 27; ArbG Leipzig info also
2001,36).

Thie in LPK-SGB II
Quelle: Johannes Münder SGB II 2011 § 16d Arbeitsgelegenheiten.


5.6 Rechtsbeziehungen zwischen Berechtigten und Maßnahme träger

Durch die Annahme des Angebots auf Teilnahme an einer Arbeitsgelegenheit gegen 37
Mehraufwandsentschädigung (s. Rn 21,22) wird zwischen Berechtigten und Maßnahme Trägern
ein öffentlich-rechtliches Beschäftigungsverhältnis eigener Art begründet.
Ob die Arbeitsgelegenheit bei einer juristischen Person des öffentlichen
Rechts, einer natürlichen Person oder einer juristischen Person des Privatrechts
ausgeführt wird, spielt keine Rolle. Denn öffentlich-rechtliche Normen bestimmen
die Rechte und Pflichten auch zwischen Hilfebedürftigen und Maßnahme Trägern
(so auch Rixen in SpellbrinklEicher § 10 Rn 28 und 100; Voelzke in HauckINoftz
§ 16 Rn 72; LSG RP FEVS 57, 232; a.A. Eicher in SpellbrinklEicher § 16
Rn 236 c und 239: privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis eigener Art, wenn
Arbeitsgelegenheit nicht beim Leistungsträger stattfindet, im gleichen Sinn ArbG
BE NJW 2005,3741; sehr kritisch zum Ganzen Stahlmanninfo also 2005, 244f.).
Der Meinungsstreit hat keine große praktische Bedeutung. Denn die Beteiligten
dieses Rechtsverhältnisses haben gegen einander keine "Hauptpflichten" wie in
einem normalen Beschäftigungsverhältnis: Weder kann der Maßnahme träger unmittelbar
vom Berechtigten eine bestimmte Arbeitsleistung verlangen noch der Berechtigte
vom Maßnahme träger die Mehraufwandsentschädigung (s. Rn 29).
"Leistungsstörungen" (z.B.: der Maßnahme träger will Berechtigte mit Arbeiten
beschäftigen, die nicht Gegenstand der Arbeitsgelegenheit sind; Berechtigte halten
sich nicht an Weisungen des Maßnahme Trägers) wirken sich immer in den beiden
anderen Rechtsverhältnissen aus.

Thie in LPK-SGB II Johannes Münder SGB II 2011



5.5 Rechtsbeziehungen zwischen Leistungsträger und Maßnahme träger

Werden Arbeitsgelegenheiten nicht beim Leistungsträger durchgeführt, dann muss
zwischen beiden eine Rechtsbeziehung hergestellt werden, aus der sich die Rechte
Lind Pflichten beider Seiten ergeben. Das geschieht im Regelfall durch öffentlich rechtlichen
(Austausch-)Vertrag (§ 55 SGB X).

Die Pflichten der Maßnahme träger
(=
Rechte des Leistungsträgers) bestehen jedenfalls darin, eine genau
bezeichneten Gelegenheit zur Arbeit zur Verfügung zu stellen, die den
Anforderungen des Satzes
2 entspricht, die ihnen zugewiesenen Hilfebedürftigen entsprechend der genauen
Beschreibung der konkreten Tätigkeit (s. Rn 24) zu beschäftigen und die Leistungsträger
von allen Umständen zu benachrichtigen, die Auswirkungen auf die
Leistungsansprüche des Berechtigten haben können (im Besonderen: Urlaub,
Krankheit, Fehlzeiten).

Die Pflichten des Leistungsträgers (= Rechte des Maßnahme Trägers)
bestehen jedenfalls darin, die Arbeitsgelegenheit geeigneten Hilfebedürftigen
anzubieten, soweit sie zur Verfügung stehen, und ihm die Weisungsrechte
einzuräumen, die für die Erledigung der Arbeitsaufgaben im konkreten Fall erforderlich
sind.

Der Leistungsträger kann auch Kosten für die Schaffung und Unterhaltung
einer Arbeitsgelegenheit übernehmen (s. dazu VGH BW FEVS 53, 527:

Keine Rechtsgrundlage nach dem BSHG für die Rückforderung der Kosten vom
Berechtigten - im SGB II gilt nichts anderes).

5.6 Rechtsbeziehungen zwischen Berechtigten
Thie in LPK-SGB II Johannes Münder 2011
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