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Sozialhilfeträger muss keine Stromschulden übernehmen bei fehlendem Anordnungsgrund, d.h. dem Bestehen einer gegenwärtigen Notlage des Antragstellers, die nicht anders als durch ein gerichtliches Eingreifen abgewendet werden kann. SGB XII
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Sozialhilfeträger muss keine Stromschulden übernehmen bei fehlendem Anordnungsgrund, d.h. dem Bestehen einer gegenwärtigen Notlage des Antragstellers, die nicht anders als durch ein gerichtliches Eingreifen abgewendet werden kann. SGB XII
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.11.2013 - L 9 SO 441/13 B ER rechtskräftig
Eine Schuldenübernahme nach § 36 Abs. 1 SGB XII seitens des Sozialhilfeträgers bzw. dessen Verpflichtung durch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wird erst dann erforderlich, wenn zumutbare Möglichkeiten des Leistungsempfängers ergebnislos ausgeschöpft worden sind, eine Fortsetzung der Energielieferung zu erreichen (vgl. hierzu LSG NRW, Beschluss vom 03.09.2013 - L 19 AS 1422/13 B ER - zur parallelen Regelung des § 22 Abs. 8 des SGB II ).
Vor dem Hintergrund des § 2 Abs. 1 SGB XII, insbesondere des Bestehens präsenter Selbsthilfemöglichkeiten, sind zunächst sämtliche zur Verfügung stehenden Mittel und Möglichkeiten einzusetzen, bevor öffentliche Leistungen, wie hier die Gewährung eines Darlehens oder einer Beihilfe zur Schuldentilgung, in Anspruch genommen werden dürfen. Dies gilt in besonderem Maße für die Übernahme rückständiger Energiekosten, da der Leistungsträger sonst zum "Ausfallbürgen der Energieversorgungsunternehmen" würde.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=165799&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2239
Willi S
Eine Schuldenübernahme nach § 36 Abs. 1 SGB XII seitens des Sozialhilfeträgers bzw. dessen Verpflichtung durch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wird erst dann erforderlich, wenn zumutbare Möglichkeiten des Leistungsempfängers ergebnislos ausgeschöpft worden sind, eine Fortsetzung der Energielieferung zu erreichen (vgl. hierzu LSG NRW, Beschluss vom 03.09.2013 - L 19 AS 1422/13 B ER - zur parallelen Regelung des § 22 Abs. 8 des SGB II ).
Vor dem Hintergrund des § 2 Abs. 1 SGB XII, insbesondere des Bestehens präsenter Selbsthilfemöglichkeiten, sind zunächst sämtliche zur Verfügung stehenden Mittel und Möglichkeiten einzusetzen, bevor öffentliche Leistungen, wie hier die Gewährung eines Darlehens oder einer Beihilfe zur Schuldentilgung, in Anspruch genommen werden dürfen. Dies gilt in besonderem Maße für die Übernahme rückständiger Energiekosten, da der Leistungsträger sonst zum "Ausfallbürgen der Energieversorgungsunternehmen" würde.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=165799&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2239
Willi S
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