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Heinz Behler
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Zumutbarkeit von Arbeit Seite 135 - 143 § 10 Abs. 1 S. 1 SGB II usw.
Seite 1 von 1
Zumutbarkeit von Arbeit Seite 135 - 143 § 10 Abs. 1 S. 1 SGB II usw.
Zumutbarkeit von Arbeit Teil 1
Zumutbar ist:
• jede Arbeit (§ 10 Abs. 1 S. 1 SGB II)
• jede Eingliederungsmaßnahme (§ 10 Abs. 3 SGB II]
• jedes Sofortangebot (§ 15a SGB II)
AUSNAHMEN
•
§ 10 Abs. 1 Nr. 1: der/die Erwerbsfähige ist hierzu körperlich, geistig
oder seelisch nicht in der Lage (§ 10 Abs. 1 Nr.1 SGB II)
• § 10
Abs. 1 Nr. 2: die Ausübung erschwert wegen besonderer körperlicher
Anforderungen die künftige Ausübung der bisherigen überwiegenden
Tätigkeit (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 SGB II)
• § 10 Abs. 1 Nr. 3: die
Ausübung der Arbeit gefährdet die Erziehung eines Kindes des
Hilfeempfängers oder dessen Partner (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II)
• §
10 Abs. 1 Nr. 4: sie ist mit der Pflege eines Angehörigen nicht
vereinbar und kann nicht auf andere Weise sichergestellt werden (§ 10
Abs. 1 Nr. 4 SGB II)
• § 10 Abs. 1 Nr. 5: ein sonstiger
Zumutbarkeit von Arbeit Teil 2 Nr. 1: körperlich, geistig oder seelisch
nicht in der Lage (§ 10 Abs. 1 Nr.1 SGB II)
körperlich nicht in der Lage
• akute Erkrankung / Arbeitsunfähigkeit
•
zu dieser Arbeit aus körperlichen Gründen nicht fähig (gehbehindert,
schwer asthmakrank, keine überwiegend stehende Tätigkeiten …)
• Einschränkung durch Behinderungen / tätigkeitsbezogene Einschränkungen (bei Bandscheibenvorfall kein Spargelstechen)
• psychische Erkrankungen
• Fehlbildungen am Skelett bei überwiegenden Zwangshaltungen
• Muskelerkrankungen
geistig und seelisch nicht in der Lage:
• Arbeitsstelle im Nachbarhaus des gewalttätigen Ehemanns
• bei früheren Arbeitgeber mit Mobbing, psychischer Druck oder sexueller Belästigung
• mit Essstörungen als Koch
• mit Alkoholproblem als Barkeeper
• bei Depressionen oder anerkannter psychischen Erkrankung Einsatz in überwiegenden stressigen Bereichen
Die genannten Punkte stellen keine abschließende Aufzählung da.
Fundstellen:
FH zu § 10; LPK-SGB II, 2. Aufl. § 10; Leitfaden zum Arbeitslosengeld
S. 122 ff. ; Leitfaden ALG II/Sozialhilfe, S. 13 ff, Eicher/Spellbrink §
10
Zumutbarkeit von Arbeit Teil 3
Nr. 2: Die Ausübung der
Arbeit erschwert wegen besonderer körperlicher Anforderungen die
künftige Ausübung der bisherigen überwiegenden Tätigkeit Erschwernis
künftiger bisheriger Erwerbstätigkeit
Diese Norm dürfte sehr
selten zum Tragen kommen, und nur dann, wenn wegen „besonderer Schwere“
einer auszuübenden Tätigkeit bisherige besondere Fertigkeiten zur
Disposition stehen.
• z.B. Steinekloppen für Konzertpianisten, Kunsthandwerker, Goldschmied …
Nr.
3: „Die Ausübung der Arbeit, die Erziehung seines Kindes oder des
Kindes seines Partners gefährden würde; die Erziehung eines Kindes, das
das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel nicht gefährdet,
soweit seine Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im
Sinne der Vorschriften des Achten Buches oder auf sonstige Weise
sichergestellt ist; die zuständigen kommunalen Träger sollen darauf
hinwirken, dass erwerbsfähigen Erziehenden vorrangig ein Platz zur
Zumutbarkeit von Arbeit Teil 4
Nr. 3 Gefährdung der Erziehung eines Kindes
• mit Kind unter drei Jahren besteht in keinem Fall Arbeitspflicht
• die Erziehungsgefährdung bezieht sich auch auf Kinder des eäG Partners
• bei zwei Elternteilen besteht für den anderen Arbeitspflicht
• ist das Kind in Betreuung (KiTa, Hort, Schule …), besteht in der Zeit der betreuenden Erziehung „in der Regel“ Arbeitspflicht
• liegen besondere Umstände des Einzelfalls vor, kann dies der Regelvermutung entgegenstehen
•
Die Erziehung des Kindes obliegt den Eltern, nach Art 6 Abs. 2 S. 1 GG
haben die Eltern zu entscheiden, was für die Kinder vorteilhaft ist und
nicht der Fallmanager.
Daraus leitet sich ab, dass es keine
Pflicht gibt, das Kind in eine Tageseinrichtung oder Betreuung gegen den
ausdrücklichen elterlichen Willen stecken zu müssen.
• Ob eine dahingehende Weigerung einen Sanktionstatbestand darstellt wird die Rechtsprechung klären müssen.
•
Die Dienstanweisung der BA, „der Hilfebedürftige hat sich bei Dritten
um die Sicherstellung der Betreuung des Kindes zu bemühen und dies auf
Verlangen nachzuweisen“ (FH 10.10) entbehrt einer Rechtsgrundlage.
Einen Sanktionstatbestand „Weigerung Kinder Fremdbetreuen zu lassen“ gibt es nicht.
In der Folge wäre eine dahingehende Regelung in einer EGV nichtig (§ 58 Abs. 2 Nr. 1 SGB X).
•
Aus der gesetzlichen Maßgabe vorrangig Eltern mit Kindern ab drei
Jahren eine Kinderbetreuung anzubieten, lässt sich keine Pflicht
ableiten, diese annehmen zu müssen.
Zumutbarkeit von Arbeit Teil 5
Nr. 3 Leitlinien der Rechtsprechung zur Zumutbarkeit von Arbeit mit Kindern
► Alleinerziehende mit nicht schulpflichtigen Kindern
Es
gibt einige (BSHG) Entscheidungen, die sagen, dass Alleinerziehenden
mit nicht schulpflichtigen Kindern grundsätzlich keine Arbeitstätigkeit
zugemutet werden kann (LPK - SGB II, 2. Aufl. § 10 Rz 22).
Gegen diese grundsätzliche Entscheidung wurde aber auch von verschiedenen Gerichten entgegengetreten.
► bei schulpflichtigen Kindern
Je
nach Einzelfall Teilzeitbeschäftigung (LPK - SGB II, 2. Aufl. § 10 Rz
22). BVerwG bei 9-jährigem „nur“ Halbtagsbeschäftigung, VGH BW bis 12
Jahre Teilzeit, danach Vollzeit (Leitfaden ALG II/Sozialhilfe, Stichwort
Arbeit, 1.363, S. 14).
► bei drei und mehr Kindern im Schulalter
Bei drei und mehr Kindern im Schulalter ist die Arbeitsaufnahme nicht zumutbar (VGH BW FamRZ 1999, 409, 410)
►Gesamtumstände sind maßgeblich
Letztendlich
kommt es auf die Gesamtumstände des Einzelfalls an, ob eine Arbeit
zumutbar ist, insbesondere die Situation der Kinder, deren Alter, Zeiten
der schulischen und sonstiger Betreuung, erzieherische Probleme,
soziales Umfeld, Versetzungsschwierigkeiten…
Im Einzelfall wäre
es hilfreich, die Situation durch Stellungnahmen von
Fachberatungsstellen, Ärzten, Lehrern, Pfarrern usw. belegen zu lassen.
► Erziehungsbedarf endet bei Volljährigkeit
Die
Erziehungs- und Betreuungsbedürftigkeit kann im gesamten Kindesalter
bestehen, sie endet spätestens mit dessen Volljährigkeit (s. § 21 Abs. 3
Nr.1 SGB II).
Zumutbarkeit von Arbeit Teil 6
Nr. 4: Die
Arbeit ist mit der Pflege eines Angehörigen nicht vereinbar ist Eine
Arbeit ist nicht zumutbar, wenn diese mit der Pflege eines Angehörigen
nicht vereinbar ist und kann nicht auf andere Weise sichergestellt
werden kann (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 SGB II)
das muss kein naher, sondern kann durchaus auch ein ferner Angehöriger sein (Bezug § 16 Abs. 5 SGB X)
die Pflege muss tatsächlich erforderlich sein und nicht auf andere Art und Weise sichergestellt werden
Nr. 5: Sonstige wichtige Gründe
Eine Arbeit ist nicht zumutbar, wenn dieser ein sonstiger gewichtiger Grund entgegen steht (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB II).
Diese können sein:
Schulbesuch (Hauptschule, Realschule und Gymnasium) (FH 10.17)
Besuch einer berufsvorbereitenden Maßnahme (FH 10.17)
Erstausbildung (FH 10.17)
Aufstiegsfortbildung (FH 10.17)
unentgeltliche Probearbeit (SG Aachen vom 22.3.07 – S 9 AS 32/07 ER)
Verstoß gegen ein Gesetz , so z.B.: Arbeitszeitgesetz, -stättengesetz,
Jugendschutzgesetz, MutterschutzG, KinderarbeitsschutzV
Lohnwucher besteht bei nicht einmal 2/3 des üblichen Lohns (BAG v.
22.04.2009 – 5 AZR 436/08), auch bei 5,20 € bei einem Helfer in der
Elektromontage beim Textildiscounter Kik [AG Dortmund v. 29.05.2008 - 4
Ca 274/08]), 4,50 € Stundenlohn sind unzumutbar (SG Do vom 02.02.2009 – S
31 AS 317/07)
Zumutbarkeit von Arbeit Teil 7
wenn die Aufwendungen für eine Arbeit höher sind, als die Einnahmen aus der Arbeit (FH 10.21)
keine Arbeitspflicht bei Prostitution, auch wenn sie früher schon einmal ausgeübt wurde (FH 10.17)
die angebotene Arbeit darf nicht sittenwidrig sein, d.h.
Dienstleistungen mit sexuellem Bezug, wie Telefonsex-Angebote (Rixen in
Eicher/Spellbrink § 10, Rz 106, 107)
bei einem Arbeitgeber, bei
dem der AN schon mal beschäftigt war und berechtigt war, aus wichtigem
Grund zu kündigen (FH 10.17) z.B. Mobbing, sexuelle Belästigung
kein Einsatz als Streikbrecher, weil Verstoß gegen die „guten Sitten“
notwendige oder sinnvolle Praktika können ebenfalls gewichtige Gründe sein (Bezug § 1 Abs. S. 4 Nr. 1 SGB II)
Geldstrafen Tilgung in Form von gemeinnütziger Arbeit (vgl. § 120 Abs.1 SGB III)
Zumutbarkeit von Arbeit Teil 8
Eine Arbeit ist nicht alleine deswegen unzumutbar, weil:
•
kein Ausbildungs- und Berufsschutz „sie nicht einer früheren Tätigkeit
des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen entspricht, für die er ausgebildet
wurde oder die er ausgeübt hat“
(§ 10 Abs. 2 Nr.1 SGB II)
• kein Qualifikationsschutz
„sie im Hinblick auf die Ausbildung, als geringer wertig anzusehen ist“
(§ 10 Abs. 2 Nr.2 SGB II)
• weitere Entfernung des Beschäftigungsortes
„der
Beschäftigungsort vom Wohnort des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
weiter entfernt ist als ein früherer Beschäftigungs- oder
Ausbildungsort“
(§ 10 Abs. 2 Nr. 3 SGB II)
• bei ungünstigeren Arbeitsbedingungen
„die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als bei den bisherigen Beschäftigungen des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen“
§ 10 Abs. 2 Nr.4 SGB II)
• Zumutbarkeit auch bei Arbeitseingliederungsmaßnahmen
„Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Teilnahme an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit“
(§ 10 Abs. 3 SGB II)
Hier dürfte § 121 Abs. 4 SGB III trotzdem als Obergrenze gelten:
• tägl. Gesamt-Pendelzeiten von 2 Std. für einen 6 Std. – Job und 2 ½ Std. Pendelzeit für einen 8 Std.- Job.
•
Ausnahme: der Betreffende ist zu einer so langen Pendel- und
Arbeitszeitkörperlich, geistig und seelisch nicht in der Lage oder die
Erziehung eines Kindes steht dem entgegen.
• Vorsicht:
Die BA sieht hier in ihren FH‘s die Umzugspflicht in der ganzen BRD vor, auch von Fam. mit schulpflichtigen Kindern.
Dem kann regelmäßig die „Gefährdung der Erziehung“ entgegen stehen
Hier
ist das Kriterium eindeutig, dabei ist immer auf die letzte
Beschäftigung abzustellen und nicht auf „eine“ Beschäftigung vor x
Jahren.
Der Betreffende ist in der Beweispflicht.
Der Abs. 1 beinhaltet die Gründe für eine Unzumutbarkeit, er ist daher Schutzklausel !
Der
Begriff ist unscharf und nicht gefüllt, es ist aber davon auszugehen,
dass es sich dabei vorrangig um die Maßnahmen mit forderndem Charakter
handelt wie Bildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen sowie
Arbeitsgelegenheiten jedweder Ausgestaltung.
Tipp: Damit werden aber auch die Einschränkungen für Eingliederungsmaßnahmen deutlich.
Zumutbarkeit von Arbeit Teil 9
Seit dem 01.01.2009 gelten neue Zumutbarkeitsregeln:
§ 10 Zumutbarkeit
… (2) Eine Arbeit ist nicht allein deshalb unzumutbar, weil
….
5.
sie mit der Beendigung einer Erwerbstätigkeit verbunden ist, es sei
denn, es liegen begründete Anhaltspunkte vor, dass durch die bisherige
Tätigkeit künftig die Hilfebedürftigkeit beendet werden kann. Hier wird
durch Rechtsprechung auszuloten sein, was im Einzelfall unzumutbar
bedeutet.
Im Kern regelt dies aber für eine „Hilfebedürftigkeit
reduzierende Tätigkeit“, es muss eine bisherige Tätigkeit aufgegeben
werden.
Dabei wird die Dauerhaftigkeit der zukünftigen Tätigkeit
relevant sein, z.B. nur unbefristete Tätigkeit, keinesfalls nur
Arbeitsangebote und nicht ohne verbindliche Zusage, ein Umzug wird vor
der BSG-Entscheidung „der Hilfeempfänger hat ein grundsätzlich zu
respektierenden Recht des Verbleib in seinem sozialen Umfeld“ (BSG vom
7.11.06 - B 7b AS 10/06 R, Rz 24) schwerlich durchzusetzen sein.
•
Keinesfalls zulässig dürfte die Forderung sein, für einen Ein-Euro-Job
eine reguläre Tätigkeit abzubrechen, da dieser genau keine „Arbeit“ (§
16d Satz 2 SGB II) darstellt.
Als Konsequenz bei Ablehnung einer
zumutbaren Arbeit kann max. eine Sanktion nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 c) SGB
II erfolgen, eine mehrfache Sanktion ist nicht möglich.
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harald/SGB_II_Folien.pdf Seite 135 - 143
Zumutbar ist:
• jede Arbeit (§ 10 Abs. 1 S. 1 SGB II)
• jede Eingliederungsmaßnahme (§ 10 Abs. 3 SGB II]
• jedes Sofortangebot (§ 15a SGB II)
AUSNAHMEN
•
§ 10 Abs. 1 Nr. 1: der/die Erwerbsfähige ist hierzu körperlich, geistig
oder seelisch nicht in der Lage (§ 10 Abs. 1 Nr.1 SGB II)
• § 10
Abs. 1 Nr. 2: die Ausübung erschwert wegen besonderer körperlicher
Anforderungen die künftige Ausübung der bisherigen überwiegenden
Tätigkeit (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 SGB II)
• § 10 Abs. 1 Nr. 3: die
Ausübung der Arbeit gefährdet die Erziehung eines Kindes des
Hilfeempfängers oder dessen Partner (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II)
• §
10 Abs. 1 Nr. 4: sie ist mit der Pflege eines Angehörigen nicht
vereinbar und kann nicht auf andere Weise sichergestellt werden (§ 10
Abs. 1 Nr. 4 SGB II)
• § 10 Abs. 1 Nr. 5: ein sonstiger
Zumutbarkeit von Arbeit Teil 2 Nr. 1: körperlich, geistig oder seelisch
nicht in der Lage (§ 10 Abs. 1 Nr.1 SGB II)
körperlich nicht in der Lage
• akute Erkrankung / Arbeitsunfähigkeit
•
zu dieser Arbeit aus körperlichen Gründen nicht fähig (gehbehindert,
schwer asthmakrank, keine überwiegend stehende Tätigkeiten …)
• Einschränkung durch Behinderungen / tätigkeitsbezogene Einschränkungen (bei Bandscheibenvorfall kein Spargelstechen)
• psychische Erkrankungen
• Fehlbildungen am Skelett bei überwiegenden Zwangshaltungen
• Muskelerkrankungen
geistig und seelisch nicht in der Lage:
• Arbeitsstelle im Nachbarhaus des gewalttätigen Ehemanns
• bei früheren Arbeitgeber mit Mobbing, psychischer Druck oder sexueller Belästigung
• mit Essstörungen als Koch
• mit Alkoholproblem als Barkeeper
• bei Depressionen oder anerkannter psychischen Erkrankung Einsatz in überwiegenden stressigen Bereichen
Die genannten Punkte stellen keine abschließende Aufzählung da.
Fundstellen:
FH zu § 10; LPK-SGB II, 2. Aufl. § 10; Leitfaden zum Arbeitslosengeld
S. 122 ff. ; Leitfaden ALG II/Sozialhilfe, S. 13 ff, Eicher/Spellbrink §
10
Zumutbarkeit von Arbeit Teil 3
Nr. 2: Die Ausübung der
Arbeit erschwert wegen besonderer körperlicher Anforderungen die
künftige Ausübung der bisherigen überwiegenden Tätigkeit Erschwernis
künftiger bisheriger Erwerbstätigkeit
Diese Norm dürfte sehr
selten zum Tragen kommen, und nur dann, wenn wegen „besonderer Schwere“
einer auszuübenden Tätigkeit bisherige besondere Fertigkeiten zur
Disposition stehen.
• z.B. Steinekloppen für Konzertpianisten, Kunsthandwerker, Goldschmied …
Nr.
3: „Die Ausübung der Arbeit, die Erziehung seines Kindes oder des
Kindes seines Partners gefährden würde; die Erziehung eines Kindes, das
das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel nicht gefährdet,
soweit seine Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im
Sinne der Vorschriften des Achten Buches oder auf sonstige Weise
sichergestellt ist; die zuständigen kommunalen Träger sollen darauf
hinwirken, dass erwerbsfähigen Erziehenden vorrangig ein Platz zur
Zumutbarkeit von Arbeit Teil 4
Nr. 3 Gefährdung der Erziehung eines Kindes
• mit Kind unter drei Jahren besteht in keinem Fall Arbeitspflicht
• die Erziehungsgefährdung bezieht sich auch auf Kinder des eäG Partners
• bei zwei Elternteilen besteht für den anderen Arbeitspflicht
• ist das Kind in Betreuung (KiTa, Hort, Schule …), besteht in der Zeit der betreuenden Erziehung „in der Regel“ Arbeitspflicht
• liegen besondere Umstände des Einzelfalls vor, kann dies der Regelvermutung entgegenstehen
•
Die Erziehung des Kindes obliegt den Eltern, nach Art 6 Abs. 2 S. 1 GG
haben die Eltern zu entscheiden, was für die Kinder vorteilhaft ist und
nicht der Fallmanager.
Daraus leitet sich ab, dass es keine
Pflicht gibt, das Kind in eine Tageseinrichtung oder Betreuung gegen den
ausdrücklichen elterlichen Willen stecken zu müssen.
• Ob eine dahingehende Weigerung einen Sanktionstatbestand darstellt wird die Rechtsprechung klären müssen.
•
Die Dienstanweisung der BA, „der Hilfebedürftige hat sich bei Dritten
um die Sicherstellung der Betreuung des Kindes zu bemühen und dies auf
Verlangen nachzuweisen“ (FH 10.10) entbehrt einer Rechtsgrundlage.
Einen Sanktionstatbestand „Weigerung Kinder Fremdbetreuen zu lassen“ gibt es nicht.
In der Folge wäre eine dahingehende Regelung in einer EGV nichtig (§ 58 Abs. 2 Nr. 1 SGB X).
•
Aus der gesetzlichen Maßgabe vorrangig Eltern mit Kindern ab drei
Jahren eine Kinderbetreuung anzubieten, lässt sich keine Pflicht
ableiten, diese annehmen zu müssen.
Zumutbarkeit von Arbeit Teil 5
Nr. 3 Leitlinien der Rechtsprechung zur Zumutbarkeit von Arbeit mit Kindern
► Alleinerziehende mit nicht schulpflichtigen Kindern
Es
gibt einige (BSHG) Entscheidungen, die sagen, dass Alleinerziehenden
mit nicht schulpflichtigen Kindern grundsätzlich keine Arbeitstätigkeit
zugemutet werden kann (LPK - SGB II, 2. Aufl. § 10 Rz 22).
Gegen diese grundsätzliche Entscheidung wurde aber auch von verschiedenen Gerichten entgegengetreten.
► bei schulpflichtigen Kindern
Je
nach Einzelfall Teilzeitbeschäftigung (LPK - SGB II, 2. Aufl. § 10 Rz
22). BVerwG bei 9-jährigem „nur“ Halbtagsbeschäftigung, VGH BW bis 12
Jahre Teilzeit, danach Vollzeit (Leitfaden ALG II/Sozialhilfe, Stichwort
Arbeit, 1.363, S. 14).
► bei drei und mehr Kindern im Schulalter
Bei drei und mehr Kindern im Schulalter ist die Arbeitsaufnahme nicht zumutbar (VGH BW FamRZ 1999, 409, 410)
►Gesamtumstände sind maßgeblich
Letztendlich
kommt es auf die Gesamtumstände des Einzelfalls an, ob eine Arbeit
zumutbar ist, insbesondere die Situation der Kinder, deren Alter, Zeiten
der schulischen und sonstiger Betreuung, erzieherische Probleme,
soziales Umfeld, Versetzungsschwierigkeiten…
Im Einzelfall wäre
es hilfreich, die Situation durch Stellungnahmen von
Fachberatungsstellen, Ärzten, Lehrern, Pfarrern usw. belegen zu lassen.
► Erziehungsbedarf endet bei Volljährigkeit
Die
Erziehungs- und Betreuungsbedürftigkeit kann im gesamten Kindesalter
bestehen, sie endet spätestens mit dessen Volljährigkeit (s. § 21 Abs. 3
Nr.1 SGB II).
Zumutbarkeit von Arbeit Teil 6
Nr. 4: Die
Arbeit ist mit der Pflege eines Angehörigen nicht vereinbar ist Eine
Arbeit ist nicht zumutbar, wenn diese mit der Pflege eines Angehörigen
nicht vereinbar ist und kann nicht auf andere Weise sichergestellt
werden kann (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 SGB II)
das muss kein naher, sondern kann durchaus auch ein ferner Angehöriger sein (Bezug § 16 Abs. 5 SGB X)
die Pflege muss tatsächlich erforderlich sein und nicht auf andere Art und Weise sichergestellt werden
Nr. 5: Sonstige wichtige Gründe
Eine Arbeit ist nicht zumutbar, wenn dieser ein sonstiger gewichtiger Grund entgegen steht (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB II).
Diese können sein:
Schulbesuch (Hauptschule, Realschule und Gymnasium) (FH 10.17)
Besuch einer berufsvorbereitenden Maßnahme (FH 10.17)
Erstausbildung (FH 10.17)
Aufstiegsfortbildung (FH 10.17)
unentgeltliche Probearbeit (SG Aachen vom 22.3.07 – S 9 AS 32/07 ER)
Verstoß gegen ein Gesetz , so z.B.: Arbeitszeitgesetz, -stättengesetz,
Jugendschutzgesetz, MutterschutzG, KinderarbeitsschutzV
Lohnwucher besteht bei nicht einmal 2/3 des üblichen Lohns (BAG v.
22.04.2009 – 5 AZR 436/08), auch bei 5,20 € bei einem Helfer in der
Elektromontage beim Textildiscounter Kik [AG Dortmund v. 29.05.2008 - 4
Ca 274/08]), 4,50 € Stundenlohn sind unzumutbar (SG Do vom 02.02.2009 – S
31 AS 317/07)
Zumutbarkeit von Arbeit Teil 7
wenn die Aufwendungen für eine Arbeit höher sind, als die Einnahmen aus der Arbeit (FH 10.21)
keine Arbeitspflicht bei Prostitution, auch wenn sie früher schon einmal ausgeübt wurde (FH 10.17)
die angebotene Arbeit darf nicht sittenwidrig sein, d.h.
Dienstleistungen mit sexuellem Bezug, wie Telefonsex-Angebote (Rixen in
Eicher/Spellbrink § 10, Rz 106, 107)
bei einem Arbeitgeber, bei
dem der AN schon mal beschäftigt war und berechtigt war, aus wichtigem
Grund zu kündigen (FH 10.17) z.B. Mobbing, sexuelle Belästigung
kein Einsatz als Streikbrecher, weil Verstoß gegen die „guten Sitten“
notwendige oder sinnvolle Praktika können ebenfalls gewichtige Gründe sein (Bezug § 1 Abs. S. 4 Nr. 1 SGB II)
Geldstrafen Tilgung in Form von gemeinnütziger Arbeit (vgl. § 120 Abs.1 SGB III)
Zumutbarkeit von Arbeit Teil 8
Eine Arbeit ist nicht alleine deswegen unzumutbar, weil:
•
kein Ausbildungs- und Berufsschutz „sie nicht einer früheren Tätigkeit
des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen entspricht, für die er ausgebildet
wurde oder die er ausgeübt hat“
(§ 10 Abs. 2 Nr.1 SGB II)
• kein Qualifikationsschutz
„sie im Hinblick auf die Ausbildung, als geringer wertig anzusehen ist“
(§ 10 Abs. 2 Nr.2 SGB II)
• weitere Entfernung des Beschäftigungsortes
„der
Beschäftigungsort vom Wohnort des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
weiter entfernt ist als ein früherer Beschäftigungs- oder
Ausbildungsort“
(§ 10 Abs. 2 Nr. 3 SGB II)
• bei ungünstigeren Arbeitsbedingungen
„die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als bei den bisherigen Beschäftigungen des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen“
§ 10 Abs. 2 Nr.4 SGB II)
• Zumutbarkeit auch bei Arbeitseingliederungsmaßnahmen
„Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Teilnahme an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit“
(§ 10 Abs. 3 SGB II)
Hier dürfte § 121 Abs. 4 SGB III trotzdem als Obergrenze gelten:
• tägl. Gesamt-Pendelzeiten von 2 Std. für einen 6 Std. – Job und 2 ½ Std. Pendelzeit für einen 8 Std.- Job.
•
Ausnahme: der Betreffende ist zu einer so langen Pendel- und
Arbeitszeitkörperlich, geistig und seelisch nicht in der Lage oder die
Erziehung eines Kindes steht dem entgegen.
• Vorsicht:
Die BA sieht hier in ihren FH‘s die Umzugspflicht in der ganzen BRD vor, auch von Fam. mit schulpflichtigen Kindern.
Dem kann regelmäßig die „Gefährdung der Erziehung“ entgegen stehen
Hier
ist das Kriterium eindeutig, dabei ist immer auf die letzte
Beschäftigung abzustellen und nicht auf „eine“ Beschäftigung vor x
Jahren.
Der Betreffende ist in der Beweispflicht.
Der Abs. 1 beinhaltet die Gründe für eine Unzumutbarkeit, er ist daher Schutzklausel !
Der
Begriff ist unscharf und nicht gefüllt, es ist aber davon auszugehen,
dass es sich dabei vorrangig um die Maßnahmen mit forderndem Charakter
handelt wie Bildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen sowie
Arbeitsgelegenheiten jedweder Ausgestaltung.
Tipp: Damit werden aber auch die Einschränkungen für Eingliederungsmaßnahmen deutlich.
Zumutbarkeit von Arbeit Teil 9
Seit dem 01.01.2009 gelten neue Zumutbarkeitsregeln:
§ 10 Zumutbarkeit
… (2) Eine Arbeit ist nicht allein deshalb unzumutbar, weil
….
5.
sie mit der Beendigung einer Erwerbstätigkeit verbunden ist, es sei
denn, es liegen begründete Anhaltspunkte vor, dass durch die bisherige
Tätigkeit künftig die Hilfebedürftigkeit beendet werden kann. Hier wird
durch Rechtsprechung auszuloten sein, was im Einzelfall unzumutbar
bedeutet.
Im Kern regelt dies aber für eine „Hilfebedürftigkeit
reduzierende Tätigkeit“, es muss eine bisherige Tätigkeit aufgegeben
werden.
Dabei wird die Dauerhaftigkeit der zukünftigen Tätigkeit
relevant sein, z.B. nur unbefristete Tätigkeit, keinesfalls nur
Arbeitsangebote und nicht ohne verbindliche Zusage, ein Umzug wird vor
der BSG-Entscheidung „der Hilfeempfänger hat ein grundsätzlich zu
respektierenden Recht des Verbleib in seinem sozialen Umfeld“ (BSG vom
7.11.06 - B 7b AS 10/06 R, Rz 24) schwerlich durchzusetzen sein.
•
Keinesfalls zulässig dürfte die Forderung sein, für einen Ein-Euro-Job
eine reguläre Tätigkeit abzubrechen, da dieser genau keine „Arbeit“ (§
16d Satz 2 SGB II) darstellt.
Als Konsequenz bei Ablehnung einer
zumutbaren Arbeit kann max. eine Sanktion nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 c) SGB
II erfolgen, eine mehrfache Sanktion ist nicht möglich.
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harald/SGB_II_Folien.pdf Seite 135 - 143
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