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Zumutbarkeit von Arbeit teil 1- 9 § 10 SGB II Seite 118-125 unten im link
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Zumutbarkeit von Arbeit teil 1- 9 § 10 SGB II Seite 118-125 unten im link
Zumutbarkeit von Arbeit teil 1- 9 § 10 SGB II
Zumutbarkeit von Arbeit teil 1
Zumutbar ist:
• jede Arbeit (§ 10 Abs. 1 S. 1 SGB II)
• jede Eingliederungsmaßnahme (§ 10 Abs. 3 SGB II]
• jedes Sofortangebot (§ 15a SGB II)
• § 10 Abs. 1 Nr. 1: der/die Erwerbsfähige ist hierzu körperlich, geistig
oder seelisch nicht in der Lage (§ 10 Abs. 1 Nr.1 SGB II)
• § 10 Abs. 1 Nr. 2: die Ausübung erschwert wegen besonderer
körperlicher Anforderungen die künftige Ausübung der bisherigen
überwiegenden Tätigkeit (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 SGB II)
• § 10 Abs. 1 Nr. 3: die Ausübung der Arbeit gefährdet die Erziehung
eines Kindes des Hilfeempfängers oder dessen Partner (§ 10 Abs. 1 Nr. 3
SGB II)
• § 10 Abs. 1 Nr. 4: sie ist mit der Pflege eines Angehörigen nicht
vereinbar und kann nicht auf andere Weise sichergestellt werden
(§ 10 Abs. 1 Nr. 4 SGB II)
• § 10 Abs. 1 Nr. 5: ein sonstiger
Zumutbarkeit von Arbeit Teil 2
Nr. 1: körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage
(§ 10 Abs. 1 Nr.1 SGB II)
körperlich nicht in der Lage
• akute Erkrankung / Arbeitsunfähigkeit
• zu dieser Arbeit aus körperlichen Gründen nicht fähig (gehbehindert,
schwer asthmakrank, keine überwiegend stehende Tätigkeiten …)
• Einschränkung durch Behinderungen / tätigkeitsbezogene
Einschränkungen (bei Bandscheibenvorfall kein Spargelstechen)
• psychische Erkrankungen
• Fehlbildungen am Skelett bei überwiegenden Zwangshaltungen
• Muskelerkrankungen
geistig und seelisch nicht in der Lage:
• Arbeitsstelle im Nachbarhaus des gewalttätigen Ehemanns
• bei früheren Arbeitgeber mit Mobbing, psychischer Druck oder sexueller
Belästigung
• mit Essstörungen als Koch
• mit Alkoholproblem als Barkeeper
• bei Depressionen oder anerkannter psychischen Erkrankung Einsatz in
überwiegenden stressigen Bereichen
Die genannten Punkte stellen keine abschließende Aufzählung da.
Fundstellen: FH zu § 10; LPK-SGB II, 2. Aufl. § 10; Leitfaden zum Arbeitslosengeld S. 122 ff. ;
Leitfaden ALG II/Sozialhilfe, S. 13 ff, Eicher/Spellbrink § 10
Zumutbarkeit von Arbeit Teil 3
Nr. 2: Die Ausübung der Arbeit erschwert wegen besonderer
körperlicher Anforderungen die künftige Ausübung der
bisherigen überwiegenden Tätigkeit
Erschwernis künftiger bisheriger Erwerbstätigkeit
Diese Norm dürfte sehr selten zum Tragen kommen, und nur dann, wenn
wegen „besonderer Schwere“ einer auszuübenden Tätigkeit bisherige
besondere Fertigkeiten zur Disposition stehen.
• z.B. Steinekloppen für Konzertpianisten, Kunsthandwerker, Goldschmied …
Nr. 3: „Die Ausübung der Arbeit, die Erziehung seines Kindes oder
des Kindes seines Partners gefährden würde; die Erziehung eines
Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel nicht
gefährdet, soweit seine Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in
Tagespflege im Sinne der Vorschriften des Achten Buches oder auf
sonstige Weise sichergestellt ist; die zuständigen kommunalen
Träger sollen darauf hinwirken, dass erwerbsfähigen Erziehenden
vorrangig ein Platz zur
Zumutbarkeit von Arbeit Teil 4
Nr. 3 Gefährdung der Erziehung eines Kindes
• mit Kind unter drei Jahren besteht in keinem Fall Arbeitspflicht
• die Erziehungsgefährdung bezieht sich auch auf Kinder des eäG Partners
• bei zwei Elternteilen besteht für den anderen Arbeitspflicht
• ist das Kind in Betreuung (KiTa, Hort, Schule …), besteht in der Zeit der
betreuenden Erziehung „in der Regel“ Arbeitspflicht
• liegen besondere Umstände des Einzelfalls vor, kann dies der Regelvermutung
entgegenstehen
• Die Erziehung des Kindes obliegt den Eltern, nach Art 6 Abs. 2 S. 1 GG
haben die Eltern zu entscheiden, was für die Kinder vorteilhaft ist und nicht
der Fallmanager. Daraus leitet sich ab, dass es keine Pflicht gibt, das Kind in
eine Tageseinrichtung oder Betreuung gegen den ausdrücklichen elterlichen
Willen stecken zu müssen.
• Ob eine dahingehende Weigerung einen Sanktionstatbestand darstellt
wird die Rechtsprechung klären müssen.
• Die Dienstanweisung der BA, „der Hilfebedürftige hat sich bei Dritten um die
Sicherstellung der Betreuung des Kindes zu bemühen und dies auf Verlangen
nachzuweisen“ (FH 10.10) entbehrt einer Rechtsgrundlage. Einen Sanktionstatbestand
„Weigerung Kinder Fremdbetreuen zu lassen“ gibt es nicht. In der
Folge wäre eine dahingehende Regelung in einer EGV nichtig (§ 58 Abs. 2 Nr. 1
SGB X).
• Aus der gesetzlichen Maßgabe vorrangig Eltern mit Kindern ab drei Jahren eine
Kinderbetreuung anzubieten, lässt sich keine Pflicht ableiten, diese annehmen
zu müssen.
Zumutbarkeit von Arbeit Teil 5
Nr. 3 Leitlinien der Rechtsprechung zur Zumutbarkeit von Arbeit mit
Kindern
► Alleinerziehende mit nicht schulpflichtigen Kindern
Es gibt einige (BSHG) Entscheidungen, die sagen, dass Alleinerziehenden mit nicht
schulpflichtigen Kindern grundsätzlich keine Arbeitstätigkeit zugemutet werden
kann (LPK - SGB II, 2. Aufl. § 10 Rz 22). Gegen diese grundsätzliche Entscheidung
wurde aber auch von verschiedenen Gerichten entgegengetreten.
► bei schulpflichtigen Kindern
Je nach Einzelfall Teilzeitbeschäftigung (LPK - SGB II, 2. Aufl. § 10 Rz 22). BVerwG bei 9-
jährigem „nur“ Halbtagsbeschäftigung, VGH BW bis 12 Jahre Teilzeit, danach
Vollzeit (Leitfaden ALG II/Sozialhilfe, Stichwort Arbeit, 1.363, S. 14).
► bei drei und mehr Kindern im Schulalter
Bei drei und mehr Kindern im Schulalter ist die Arbeitsaufnahme nicht zumutbar
(VGH BW FamRZ 1999, 409, 410)
►Gesamtumstände sind maßgeblich
Letztendlich kommt es auf die Gesamtumstände des Einzelfalls an, ob eine Arbeit
zumutbar ist, insbesondere die Situation der Kinder, deren Alter, Zeiten der schulischen
und sonstiger Betreuung, erzieherische Probleme, soziales Umfeld, Versetzungsschwierigkeiten…
Im Einzelfall wäre es hilfreich, die Situation durch Stellungnahmen von
Fachberatungsstellen, Ärzten, Lehrern, Pfarrern usw. belegen zu lassen.
► Erziehungsbedarf endet bei Volljährigkeit
Die Erziehungs- und Betreuungsbedürftigkeit kann im gesamten Kindesalter bestehen,
sie endet spätestens mit dessen Volljährigkeit (s. § 21 Abs. 3 Nr.1 SGB II).
Zumutbarkeit von Arbeit Teil 6
Nr. 4: Die Arbeit ist mit der Pflege eines Angehörigen nicht vereinbar ist
Eine Arbeit ist nicht zumutbar, wenn diese mit der Pflege eines Angehörigen nicht
vereinbar ist und kann nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann (§ 10 Abs. 1 Nr.
4 SGB II)
das muss kein naher, sondern kann durchaus auch ein ferner Angehöriger sein (Bezug
§ 16 Abs. 5 SGB X)
die Pflege muss tatsächlich erforderlich sein und nicht auf andere Art und Weise
sichergestellt werden
Nr. 5: Sonstige wichtige Gründe
Eine Arbeit ist nicht zumutbar, wenn dieser ein sonstiger gewichtiger Grund
entgegen steht (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB II).
Diese können sein:
Schulbesuch (Hauptschule, Realschule und Gymnasium) (FH 10.17)
Besuch einer berufsvorbereitenden Maßnahme (FH 10.17)
Erstausbildung (FH 10.17)
Aufstiegsfortbildung (FH 10.17)
unentgeltliche Probearbeit (SG Aachen vom 22.3.07 – S 9 AS 32/07 ER)
Verstoß gegen ein Gesetz , so z.B.: Arbeitszeitgesetz, -stättengesetz,
Jugendschutzgesetz, MutterschutzG, KinderarbeitsschutzV
Lohnwucher besteht bei nicht einmal 2/3 des üblichen Lohns (BAG v. 22.04.2009 –
5 AZR 436/08), auch bei 5,20 € bei einem Helfer in der Elektromontage beim Textildiscounter Kik
[AG Dortmund v. 29.05.2008 - 4 Ca 274/08]), 4,50 € Stundenlohn sind unzumutbar (SG
Do vom 02.02.2009 – S 31 AS 317/07)
Zumutbarkeit von Arbeit Teil 7
wenn die Aufwendungen für eine Arbeit höher sind, als die Einnahmen aus der
Arbeit (FH 10.21)
keine Arbeitspflicht bei Prostitution, auch wenn sie früher schon einmal ausgeübt
wurde (FH 10.17)
die angebotene Arbeit darf nicht sittenwidrig sein, d.h. Dienstleistungen mit
sexuellem Bezug, wie Telefonsex-Angebote (Rixen in Eicher/Spellbrink § 10, Rz 106, 107)
bei einem Arbeitgeber, bei dem der AN schon mal beschäftigt war und berechtigt
war, aus wichtigem Grund zu kündigen (FH 10.17) z.B. Mobbing, sexuelle
Belästigung
kein Einsatz als Streikbrecher, weil Verstoß gegen die „guten Sitten“
notwendige oder sinnvolle Praktika können ebenfalls gewichtige Gründe sein
(Bezug § 1 Abs. S. 4 Nr. 1 SGB II)
Geldstrafen Tilgung in Form von gemeinnütziger Arbeit (vgl. § 120 Abs.1 SGB III)
Zumutbarkeit von Arbeit Teil 8
Eine Arbeit ist nicht alleine deswegen unzumutbar, weil:
• kein Ausbildungs- und Berufsschutz
„sie nicht einer früheren Tätigkeit des erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen entspricht, für die er ausgebildet wurde
oder die er ausgeübt hat“
(§ 10 Abs. 2 Nr.1 SGB II)
• kein Qualifikationsschutz
„sie im Hinblick auf die Ausbildung, als geringer wertig
anzusehen ist“
(§ 10 Abs. 2 Nr.2 SGB II)
• weitere Entfernung des Beschäftigungsortes
„der Beschäftigungsort vom Wohnort des erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen weiter entfernt ist als ein früherer
Beschäftigungs- oder Ausbildungsort“
(§ 10 Abs. 2 Nr. 3 SGB II)
• bei ungünstigeren Arbeitsbedingungen
„die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als bei den
bisherigen Beschäftigungen des erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen“
§ 10 Abs. 2 Nr.4 SGB II)
• Zumutbarkeit auch bei Arbeitseingliederungsmaßnahmen
„Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Teilnahme an
Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit“
(§ 10 Abs. 3 SGB II)
Hier dürfte § 121 Abs. 4 SGB III trotzdem als
Obergrenze gelten:
• tägl. Gesamt-Pendelzeiten von 2 Std. für einen 6
Std. – Job und 2 ½ Std. Pendelzeit für einen
8 Std.- Job.
• Ausnahme: der Betreffende ist zu einer so langen
Pendel- und Arbeitszeitkörperlich, geistig und
seelisch nicht in der Lage oder die Erziehung
eines Kindes steht dem entgegen.
• Vorsicht: Die BA sieht hier in ihren FH‘s die
Umzugspflicht in der ganzen BRD vor, auch von
Fam. mit schulpflichtigen Kindern.
Dem kann regelmäßig die „Gefährdung der
Erziehung“ entgegen stehen
Hier ist das Kriterium eindeutig, dabei ist immer
auf die letzte Beschäftigung abzustellen und
nicht auf „eine“ Beschäftigung vor x Jahren.
Der Betreffende ist in der Beweispflicht.
Der Abs. 1 beinhaltet die Gründe für eine
Unzumutbarkeit, er ist daher Schutzklausel !
Der Begriff ist unscharf und nicht gefüllt, es ist aber
davon auszugehen, dass es sich dabei vorrangig
um die Maßnahmen mit forderndem Charakter
handelt wie Bildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen
sowie Arbeitsgelegenheiten jedweder
Ausgestaltung.
Tipp: Damit werden aber auch die Einschränkungen
für Eingliederungsmaßnahmen deutlich.
Zumutbarkeit von Arbeit Teil 9
Seit dem 01.01.2009 gelten neue Zumutbarkeitsregeln:
§ 10 Zumutbarkeit
… (
2) Eine Arbeit ist nicht allein deshalb unzumutbar, weil
….
5. sie mit der Beendigung einer Erwerbstätigkeit verbunden ist, es sei
denn, es liegen begründete Anhaltspunkte vor, dass durch die bisherige
Tätigkeit künftig die Hilfebedürftigkeit beendet werden kann.
Hier wird durch Rechtsprechung auszuloten sein, was im Einzelfall unzumutbar
bedeutet.
Im Kern regelt dies aber für eine „Hilfebedürftigkeit reduzierende Tätigkeit“, es muss
eine bisherige Tätigkeit aufgegeben werden.
Dabei wird die Dauerhaftigkeit der zukünftigen Tätigkeit relevant sein, z.B. nur
unbefristete Tätigkeit, keinesfalls nur Arbeitsangebote und nicht ohne verbindliche
Zusage, ein Umzug wird vor der BSG-Entscheidung „der Hilfeempfänger hat ein
grundsätzlich zu respektierenden Recht des Verbleib in seinem sozialen Umfeld“ (BSG
vom 7.11.06 - B 7b AS 10/06 R, Rz 24) schwerlich durchzusetzen sein.
• Keinesfalls zulässig dürfte die Forderung sein, für einen Ein-Euro-Job eine
reguläre Tätigkeit abzubrechen, da dieser genau keine „Arbeit“ (§ 16d Satz 2 SGB II)
darstellt.
Als Konsequenz bei Ablehnung einer zumutbaren Arbeit kann max. eine
Sanktion nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 c) SGB II erfolgen, eine mehrfache Sanktion ist nicht möglich.
Seite 118 - 125 Harald Thome im Link
http://www.harald-thome.de/media/files/SGB-II---Folien-24.01.2015.pdf
Willi S
Zumutbarkeit von Arbeit teil 1
Zumutbar ist:
• jede Arbeit (§ 10 Abs. 1 S. 1 SGB II)
• jede Eingliederungsmaßnahme (§ 10 Abs. 3 SGB II]
• jedes Sofortangebot (§ 15a SGB II)
• § 10 Abs. 1 Nr. 1: der/die Erwerbsfähige ist hierzu körperlich, geistig
oder seelisch nicht in der Lage (§ 10 Abs. 1 Nr.1 SGB II)
• § 10 Abs. 1 Nr. 2: die Ausübung erschwert wegen besonderer
körperlicher Anforderungen die künftige Ausübung der bisherigen
überwiegenden Tätigkeit (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 SGB II)
• § 10 Abs. 1 Nr. 3: die Ausübung der Arbeit gefährdet die Erziehung
eines Kindes des Hilfeempfängers oder dessen Partner (§ 10 Abs. 1 Nr. 3
SGB II)
• § 10 Abs. 1 Nr. 4: sie ist mit der Pflege eines Angehörigen nicht
vereinbar und kann nicht auf andere Weise sichergestellt werden
(§ 10 Abs. 1 Nr. 4 SGB II)
• § 10 Abs. 1 Nr. 5: ein sonstiger
Zumutbarkeit von Arbeit Teil 2
Nr. 1: körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage
(§ 10 Abs. 1 Nr.1 SGB II)
körperlich nicht in der Lage
• akute Erkrankung / Arbeitsunfähigkeit
• zu dieser Arbeit aus körperlichen Gründen nicht fähig (gehbehindert,
schwer asthmakrank, keine überwiegend stehende Tätigkeiten …)
• Einschränkung durch Behinderungen / tätigkeitsbezogene
Einschränkungen (bei Bandscheibenvorfall kein Spargelstechen)
• psychische Erkrankungen
• Fehlbildungen am Skelett bei überwiegenden Zwangshaltungen
• Muskelerkrankungen
geistig und seelisch nicht in der Lage:
• Arbeitsstelle im Nachbarhaus des gewalttätigen Ehemanns
• bei früheren Arbeitgeber mit Mobbing, psychischer Druck oder sexueller
Belästigung
• mit Essstörungen als Koch
• mit Alkoholproblem als Barkeeper
• bei Depressionen oder anerkannter psychischen Erkrankung Einsatz in
überwiegenden stressigen Bereichen
Die genannten Punkte stellen keine abschließende Aufzählung da.
Fundstellen: FH zu § 10; LPK-SGB II, 2. Aufl. § 10; Leitfaden zum Arbeitslosengeld S. 122 ff. ;
Leitfaden ALG II/Sozialhilfe, S. 13 ff, Eicher/Spellbrink § 10
Zumutbarkeit von Arbeit Teil 3
Nr. 2: Die Ausübung der Arbeit erschwert wegen besonderer
körperlicher Anforderungen die künftige Ausübung der
bisherigen überwiegenden Tätigkeit
Erschwernis künftiger bisheriger Erwerbstätigkeit
Diese Norm dürfte sehr selten zum Tragen kommen, und nur dann, wenn
wegen „besonderer Schwere“ einer auszuübenden Tätigkeit bisherige
besondere Fertigkeiten zur Disposition stehen.
• z.B. Steinekloppen für Konzertpianisten, Kunsthandwerker, Goldschmied …
Nr. 3: „Die Ausübung der Arbeit, die Erziehung seines Kindes oder
des Kindes seines Partners gefährden würde; die Erziehung eines
Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel nicht
gefährdet, soweit seine Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in
Tagespflege im Sinne der Vorschriften des Achten Buches oder auf
sonstige Weise sichergestellt ist; die zuständigen kommunalen
Träger sollen darauf hinwirken, dass erwerbsfähigen Erziehenden
vorrangig ein Platz zur
Zumutbarkeit von Arbeit Teil 4
Nr. 3 Gefährdung der Erziehung eines Kindes
• mit Kind unter drei Jahren besteht in keinem Fall Arbeitspflicht
• die Erziehungsgefährdung bezieht sich auch auf Kinder des eäG Partners
• bei zwei Elternteilen besteht für den anderen Arbeitspflicht
• ist das Kind in Betreuung (KiTa, Hort, Schule …), besteht in der Zeit der
betreuenden Erziehung „in der Regel“ Arbeitspflicht
• liegen besondere Umstände des Einzelfalls vor, kann dies der Regelvermutung
entgegenstehen
• Die Erziehung des Kindes obliegt den Eltern, nach Art 6 Abs. 2 S. 1 GG
haben die Eltern zu entscheiden, was für die Kinder vorteilhaft ist und nicht
der Fallmanager. Daraus leitet sich ab, dass es keine Pflicht gibt, das Kind in
eine Tageseinrichtung oder Betreuung gegen den ausdrücklichen elterlichen
Willen stecken zu müssen.
• Ob eine dahingehende Weigerung einen Sanktionstatbestand darstellt
wird die Rechtsprechung klären müssen.
• Die Dienstanweisung der BA, „der Hilfebedürftige hat sich bei Dritten um die
Sicherstellung der Betreuung des Kindes zu bemühen und dies auf Verlangen
nachzuweisen“ (FH 10.10) entbehrt einer Rechtsgrundlage. Einen Sanktionstatbestand
„Weigerung Kinder Fremdbetreuen zu lassen“ gibt es nicht. In der
Folge wäre eine dahingehende Regelung in einer EGV nichtig (§ 58 Abs. 2 Nr. 1
SGB X).
• Aus der gesetzlichen Maßgabe vorrangig Eltern mit Kindern ab drei Jahren eine
Kinderbetreuung anzubieten, lässt sich keine Pflicht ableiten, diese annehmen
zu müssen.
Zumutbarkeit von Arbeit Teil 5
Nr. 3 Leitlinien der Rechtsprechung zur Zumutbarkeit von Arbeit mit
Kindern
► Alleinerziehende mit nicht schulpflichtigen Kindern
Es gibt einige (BSHG) Entscheidungen, die sagen, dass Alleinerziehenden mit nicht
schulpflichtigen Kindern grundsätzlich keine Arbeitstätigkeit zugemutet werden
kann (LPK - SGB II, 2. Aufl. § 10 Rz 22). Gegen diese grundsätzliche Entscheidung
wurde aber auch von verschiedenen Gerichten entgegengetreten.
► bei schulpflichtigen Kindern
Je nach Einzelfall Teilzeitbeschäftigung (LPK - SGB II, 2. Aufl. § 10 Rz 22). BVerwG bei 9-
jährigem „nur“ Halbtagsbeschäftigung, VGH BW bis 12 Jahre Teilzeit, danach
Vollzeit (Leitfaden ALG II/Sozialhilfe, Stichwort Arbeit, 1.363, S. 14).
► bei drei und mehr Kindern im Schulalter
Bei drei und mehr Kindern im Schulalter ist die Arbeitsaufnahme nicht zumutbar
(VGH BW FamRZ 1999, 409, 410)
►Gesamtumstände sind maßgeblich
Letztendlich kommt es auf die Gesamtumstände des Einzelfalls an, ob eine Arbeit
zumutbar ist, insbesondere die Situation der Kinder, deren Alter, Zeiten der schulischen
und sonstiger Betreuung, erzieherische Probleme, soziales Umfeld, Versetzungsschwierigkeiten…
Im Einzelfall wäre es hilfreich, die Situation durch Stellungnahmen von
Fachberatungsstellen, Ärzten, Lehrern, Pfarrern usw. belegen zu lassen.
► Erziehungsbedarf endet bei Volljährigkeit
Die Erziehungs- und Betreuungsbedürftigkeit kann im gesamten Kindesalter bestehen,
sie endet spätestens mit dessen Volljährigkeit (s. § 21 Abs. 3 Nr.1 SGB II).
Zumutbarkeit von Arbeit Teil 6
Nr. 4: Die Arbeit ist mit der Pflege eines Angehörigen nicht vereinbar ist
Eine Arbeit ist nicht zumutbar, wenn diese mit der Pflege eines Angehörigen nicht
vereinbar ist und kann nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann (§ 10 Abs. 1 Nr.
4 SGB II)
das muss kein naher, sondern kann durchaus auch ein ferner Angehöriger sein (Bezug
§ 16 Abs. 5 SGB X)
die Pflege muss tatsächlich erforderlich sein und nicht auf andere Art und Weise
sichergestellt werden
Nr. 5: Sonstige wichtige Gründe
Eine Arbeit ist nicht zumutbar, wenn dieser ein sonstiger gewichtiger Grund
entgegen steht (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB II).
Diese können sein:
Schulbesuch (Hauptschule, Realschule und Gymnasium) (FH 10.17)
Besuch einer berufsvorbereitenden Maßnahme (FH 10.17)
Erstausbildung (FH 10.17)
Aufstiegsfortbildung (FH 10.17)
unentgeltliche Probearbeit (SG Aachen vom 22.3.07 – S 9 AS 32/07 ER)
Verstoß gegen ein Gesetz , so z.B.: Arbeitszeitgesetz, -stättengesetz,
Jugendschutzgesetz, MutterschutzG, KinderarbeitsschutzV
Lohnwucher besteht bei nicht einmal 2/3 des üblichen Lohns (BAG v. 22.04.2009 –
5 AZR 436/08), auch bei 5,20 € bei einem Helfer in der Elektromontage beim Textildiscounter Kik
[AG Dortmund v. 29.05.2008 - 4 Ca 274/08]), 4,50 € Stundenlohn sind unzumutbar (SG
Do vom 02.02.2009 – S 31 AS 317/07)
Zumutbarkeit von Arbeit Teil 7
wenn die Aufwendungen für eine Arbeit höher sind, als die Einnahmen aus der
Arbeit (FH 10.21)
keine Arbeitspflicht bei Prostitution, auch wenn sie früher schon einmal ausgeübt
wurde (FH 10.17)
die angebotene Arbeit darf nicht sittenwidrig sein, d.h. Dienstleistungen mit
sexuellem Bezug, wie Telefonsex-Angebote (Rixen in Eicher/Spellbrink § 10, Rz 106, 107)
bei einem Arbeitgeber, bei dem der AN schon mal beschäftigt war und berechtigt
war, aus wichtigem Grund zu kündigen (FH 10.17) z.B. Mobbing, sexuelle
Belästigung
kein Einsatz als Streikbrecher, weil Verstoß gegen die „guten Sitten“
notwendige oder sinnvolle Praktika können ebenfalls gewichtige Gründe sein
(Bezug § 1 Abs. S. 4 Nr. 1 SGB II)
Geldstrafen Tilgung in Form von gemeinnütziger Arbeit (vgl. § 120 Abs.1 SGB III)
Zumutbarkeit von Arbeit Teil 8
Eine Arbeit ist nicht alleine deswegen unzumutbar, weil:
• kein Ausbildungs- und Berufsschutz
„sie nicht einer früheren Tätigkeit des erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen entspricht, für die er ausgebildet wurde
oder die er ausgeübt hat“
(§ 10 Abs. 2 Nr.1 SGB II)
• kein Qualifikationsschutz
„sie im Hinblick auf die Ausbildung, als geringer wertig
anzusehen ist“
(§ 10 Abs. 2 Nr.2 SGB II)
• weitere Entfernung des Beschäftigungsortes
„der Beschäftigungsort vom Wohnort des erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen weiter entfernt ist als ein früherer
Beschäftigungs- oder Ausbildungsort“
(§ 10 Abs. 2 Nr. 3 SGB II)
• bei ungünstigeren Arbeitsbedingungen
„die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als bei den
bisherigen Beschäftigungen des erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen“
§ 10 Abs. 2 Nr.4 SGB II)
• Zumutbarkeit auch bei Arbeitseingliederungsmaßnahmen
„Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Teilnahme an
Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit“
(§ 10 Abs. 3 SGB II)
Hier dürfte § 121 Abs. 4 SGB III trotzdem als
Obergrenze gelten:
• tägl. Gesamt-Pendelzeiten von 2 Std. für einen 6
Std. – Job und 2 ½ Std. Pendelzeit für einen
8 Std.- Job.
• Ausnahme: der Betreffende ist zu einer so langen
Pendel- und Arbeitszeitkörperlich, geistig und
seelisch nicht in der Lage oder die Erziehung
eines Kindes steht dem entgegen.
• Vorsicht: Die BA sieht hier in ihren FH‘s die
Umzugspflicht in der ganzen BRD vor, auch von
Fam. mit schulpflichtigen Kindern.
Dem kann regelmäßig die „Gefährdung der
Erziehung“ entgegen stehen
Hier ist das Kriterium eindeutig, dabei ist immer
auf die letzte Beschäftigung abzustellen und
nicht auf „eine“ Beschäftigung vor x Jahren.
Der Betreffende ist in der Beweispflicht.
Der Abs. 1 beinhaltet die Gründe für eine
Unzumutbarkeit, er ist daher Schutzklausel !
Der Begriff ist unscharf und nicht gefüllt, es ist aber
davon auszugehen, dass es sich dabei vorrangig
um die Maßnahmen mit forderndem Charakter
handelt wie Bildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen
sowie Arbeitsgelegenheiten jedweder
Ausgestaltung.
Tipp: Damit werden aber auch die Einschränkungen
für Eingliederungsmaßnahmen deutlich.
Zumutbarkeit von Arbeit Teil 9
Seit dem 01.01.2009 gelten neue Zumutbarkeitsregeln:
§ 10 Zumutbarkeit
… (
2) Eine Arbeit ist nicht allein deshalb unzumutbar, weil
….
5. sie mit der Beendigung einer Erwerbstätigkeit verbunden ist, es sei
denn, es liegen begründete Anhaltspunkte vor, dass durch die bisherige
Tätigkeit künftig die Hilfebedürftigkeit beendet werden kann.
Hier wird durch Rechtsprechung auszuloten sein, was im Einzelfall unzumutbar
bedeutet.
Im Kern regelt dies aber für eine „Hilfebedürftigkeit reduzierende Tätigkeit“, es muss
eine bisherige Tätigkeit aufgegeben werden.
Dabei wird die Dauerhaftigkeit der zukünftigen Tätigkeit relevant sein, z.B. nur
unbefristete Tätigkeit, keinesfalls nur Arbeitsangebote und nicht ohne verbindliche
Zusage, ein Umzug wird vor der BSG-Entscheidung „der Hilfeempfänger hat ein
grundsätzlich zu respektierenden Recht des Verbleib in seinem sozialen Umfeld“ (BSG
vom 7.11.06 - B 7b AS 10/06 R, Rz 24) schwerlich durchzusetzen sein.
• Keinesfalls zulässig dürfte die Forderung sein, für einen Ein-Euro-Job eine
reguläre Tätigkeit abzubrechen, da dieser genau keine „Arbeit“ (§ 16d Satz 2 SGB II)
darstellt.
Als Konsequenz bei Ablehnung einer zumutbaren Arbeit kann max. eine
Sanktion nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 c) SGB II erfolgen, eine mehrfache Sanktion ist nicht möglich.
Seite 118 - 125 Harald Thome im Link
http://www.harald-thome.de/media/files/SGB-II---Folien-24.01.2015.pdf
Willi S
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